Anhebung der Alkoholsteuer im Haushaltsbegleitgesetz
Die Anhebung der jeweiligen Steuersätze soll ab dem 1.1.2027 gelten.
Anhebung der Alkoholsteuer
Die Alkoholsteuer Steuer bemisst sich nach der im Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie soll künftig aktuell für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1.303 EUR (bisher 1.564 EUR) betragen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Alkoholsteuergesetz).
Die Steuer soll sich für Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung gewonnen worden ist, auf 1.226 EUR (bisher 1.022 EUR) je hl A ermäßigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz).
Für Alkohol, der in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 4 hl A zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute gewonnen worden ist soll sich die Steuer auf 876 (bisher 730 EUR) je hl A ermäßigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alkoholsteuergesetz).
Anhebung der Schaumwein- und der Zwischenerzeugnissteuer
Die Steuer für Schaumwein (§ 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz) soll künftig grundsätzlich 163 EUR (bisher 136 EUR) je hl betragen. Bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent soll sie 61 EUR (bisher 51 EUR) je hl betragen.
Die Steuer für Zwischenerzeugnisse (§ 30 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz) soll grundsätzlich 184 EUR (bisher 153 EUR) je hl betragen. Werden 15 Volumenprozent nicht überschritten soll die Steuer grundsätzlich 122 EUR (bisher 102 EUR) je hl betragen. Dies gilt allerdings nicht für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen. In diesen Fällen soll die Steuer 163 EUR (bisher 136 EUR) je hl betragen.
Anhebung der Alkopopsteuer
Die Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. Sie soll künftig für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius 6.660 EUR (bisher 5.550 EUR) betragen (§ 2 Satz 2 Alkopopsteuergesetz).
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