BMF

Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026

Das BMF hat den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Zuvor hatte das Bundeskabinett am 12.8.2026 den Gesetzentwurf beschlossen. Er enthält insbesondere eine grundlegende Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft, eine Verfahrenserleichterung für die Quellensteuerentlastung nach § 50c EStG, eine Anpassung des Zinssatzes für die Vollverzinsung sowie eine gesetzliche Regelung zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück im EStG.

Regierung_Pressekonferenz_Rednerpult

Welche Anpassungen sind geplant?

Nach den Angaben des Ministeriums hat sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des BFH.

Es sind außerdem Maßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Verhinderung von Steuergestaltungen vorgesehen. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

Das vorliegende Gesetz enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. 

Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche – Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf wurden mit NEU gekennzeichnet:

Einkommensteuer

Grundlohn für die Berechnung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG)

Als Reaktion auf ein BFH-Urteil v. 10.8.2023, VI R 11/21, soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass für die Zuschlagsberechnung ausschließlich steuerpflichtiger und nicht nach § 40 EStG pauschal besteuerter laufender Arbeitslohn einschließlich der steuerfreien Arbeitgeberbeträge nach § 3 Nr. 56 und Nr. 57 EStG maßgebend ist.

Gilt ab VZ 2027.

NEU: Besonderer Zinslauf bei rückwirkenden Ereignissen (§ 4 Abs. 2a EStG)

Mit der Einfügung von Abs. 2a – neu – in § 4 EStG soll die Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben werden, dass die Korrektur eines für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebenden Wertansatzes, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, grundsätzlich keinen abweichenden Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO bewirkt, auch wenn eine solche Korrektur ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt (Satz 1). Soweit jedoch auch die Änderung der Bilanz des Vorjahres auf einem rückwirkenden Ereignis beruht – z. B. dem Überschreiten der 15 %-Grenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG und der daraus resultierenden Umqualifizierung von (Erhaltungs-)Aufwand in anschaffungsnahe Herstellungskosten, wäre ein Ausschluss von § 233a Abs. 2a AO nicht sachgerecht, weil für das Vorjahr die Anwendung von § 233a Abs. 2a AO nicht ausgeschlossen wird. Vielmehr soll sich in diesen Fällen die Verzinsung des Folgejahres (oder weiterer Folgejahre) an der Verzinsung des Vorjahres orientieren (Satz 2). In diesem Fall soll der Beginn des Zinslaufs des ersten Jahres maßgebend für den Beginn des Zinslaufes der Folgejahre sein, weil im Ergebnis beide Änderungen auf demselben Ereignis beruhen (Satz 3).

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung des JStG 2026.

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (§ 6f EStG)

Mit der Neuregelung in § 6f EStG wird die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke in einen Anteil für Grund und Boden sowie einen Gebäudeanteil gesetzlich verankert. Gibt es keine vertragliche Kaufpreisaufteilung, ist dabei stets das Verhältnis der Verkehrswerte beider Anteile zu Grunde zu legen. 

Der Gebäudewertanteil wird künftig nach einer gesetzlich festgelegten Formel berechnet. Zur Vereinfachung stellt das BMF eine offizielle Arbeitshilfe für eine qualifizierte Schätzung bereit. Eine abweichende Aufteilung kann jedoch durch Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung des JStG 2026.

Dauerhafte Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG)

Der Zeitraum, ab dem im Inland von einer dauerhaften Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte auszugehen ist, wird von bisher 48 Monaten auf 24 Monate verkürzt. Für Tätigkeitsstätten im Ausland bleibt es weiterhin beim bisherigen Zeitraum von 48 Monaten.

NEU: Die geplante Neuregelung des § 9 Abs. 4 Satz 3 soll erstmals auf Zuordnungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2026 dienst- oder arbeitsrechtlich festgelegt werden. Für Zuordnungen, die bis zum 31.12.2026 festgelegt worden sind, soll § 9 Abs. 4 Satz 3 in der am 31.12.2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden sein. Die Verlängerung einer befristeten Zuordnung soll dabei als neue Zuordnung im Zeitpunkt der Verlängerung gelten (§ 52 Abs. 16b Sätze 2 + 3 EStG).

Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag (§§ 32 Abs. 6, 33a Abs. 2 Satz 2 EStG)

Infolge einer EuGH-Entscheidung werden im Inland die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) sowie der Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG) künftig ungekürzt gewährt, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat hat. Lediglich für Kinder mit Wohnsitz außerhalb der EU/des EWR bleibt eine Anpassung der Freibeträge an die Lebensverhältnisse des jeweiligen Wohnsitzstaates möglich.

Gilt in allen offenen Fällen.

Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG)

§ 34 EStG gewährt eine Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte. Hiervon ausgenommen sind bisher Gewinne, die dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. b EStG) unterliegen.

Um eine weitere Doppelbegünstigung zu vermeiden, wird dieser Ausschluss auf Veräußerungsgewinne ausgeweitet, die Anteile an Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds beinhalten und für die eine Steuerbefreiung nach den §§ 20, 21 oder 49 Abs. 1 InvStG zur Anwendung kommt.

Gilt ab VZ 2027.

Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 1 EStG)

Lohnsteuerbescheinigungen dürfen künftig ohne Angabe von Gründen bis Ende Februar des Folgejahres korrigiert und übermittelt werden.

NEU: Gilt ab dem 1.1.2029.

Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 bis 18 EStG)

Der Bescheinigungskatalog in § 41b EStG wird ausgebaut. Arbeitgeber müssen künftig zusätzliche Angaben übermitteln, u. a.:

  • Lohnersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld-Zuschuss) aufgeschlüsselt nach Leistungszeitraum und Betrag
  • Steuerfreie Reisekosten und Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung nach Kostenarten getrennt
  • Dienstwagenüberlassung (Kennzeichen "D")
  • Steuerfreie Arbeitgeber-Leistungen zur Kinderbetreuung
  • Übertragung von Vermögensbeteiligungen

Gilt ab dem 1.1.2028.

Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG)

Das Datenzugriffsrecht im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau wird erweitert, sodass Amtsträger künftig auch elektronisch gespeicherte Lohn- und Gehaltsunterlagen einsehen können. Bei Bedarf darf dafür auch das jeweilige Datenverarbeitungssystem des Unternehmens genutzt werden. Die Regelung schließt ausdrücklich auch E-Rechnungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG ein.

Gilt ab dem 1.1.2027.

Freigrenze für Kleinhonorare (§ 50a Abs. 2 Satz 3 EStG)

Die Freigrenze für den Steuerabzug bei kleinen Einzelhonoraren (§ 50a Abs. 2 Satz 3 EStG) wird von 250 EUR auf 500 EUR erhöht.

Gilt ab dem 1.1.2027.

Freigrenze für antragsloses Freistellungsverfahren (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)

§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG definiert eine Freigrenze, bis zu der Vergütungsschuldner unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorherigen Entlastungsantrag beim BZSt vom Steuerabzug nach § 50a EStG absehen können. Diese Freigrenze wird von bisher 10.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben.

Die Vorschrift zielt insbesondere auf Vergütungsschuldner mit wechselnden, gering vergüteten Gläubigern, etwa Zahlungen von Verlagen oder von Rundfunksendern für Bildrechteüberlassung ab. Damit soll einer deutlich größeren Anzahl von Vergütungsschuldnern die vereinfachte, antragslose Freistellung ermöglicht und unnötige Bürokratie für Unternehmen sowie die Finanzverwaltung abgebaut werden.

Gilt ab dem 1.1.2027.

Freistellungsbescheinigung für Großaktionäre (§ 50c Abs. 2 Satz 6 EStG)

Das Freistellungsverfahren für sammel- oder sonderverwahrt gehaltene Aktien (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) wird künftig ausgeschlossen.

Bisher konnten beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit inländischen Beteiligungen ab 10 Prozent über eine Freistellungsbescheinigung nach § 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG Dividenden ohne oder mit reduziertem Kapitalertragsteuerabzug beziehen, sofern ihre Aktien sammel- oder sonderverwahrt waren. Dieses Freistellungsverfahren erwies sich als missbrauchsanfällig.

In Zukunft wird die Kapitalertragsteuer zunächst in Höhe von 25 Prozent einbehalten. Eine Entlastung ist nur noch im Wege des Erstattungsverfahrens nach § 50c Abs. 3 EStG möglich.

Gilt ab dem 1.1.2027.

Forschungszulagengesetz

Höhe der Forschungszulage (§ 4 Abs. 3 FZulG)

Die Forschungszulage darf nur in der Höhe festgesetzt werden, in der dies nach den beihilferechtlichen Vorgaben zulässig ist. Nachdem die EU die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) geändert und die dort genannten Schwellenwerte für FuE-Beihilfen angehoben hatte, wird diese Anhebung nun im FZulG nachvollzogen. Gemäß § 4 Abs. 3 FZulG darf die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen den Betrag von 25 Mio. EUR (bisher 15 Mio. EUR) nicht überschreiten.

Gilt ab dem 1.1.2026.

Anwendung der Abgabenordnung (§ 12 FZulG)

§ 12 FZulG wird neu gefasst und um konkrete Verfahrens- und Fristenregelungen ergänzt. Zur Wahrung der Festsetzungsfrist für auf Antrag festzusetzende Forschungszulage reicht es nach der Neuregelung aus, dass der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 FZulG vor Ablauf der genannten Frist bei der zuständigen Bescheinigungsstelle gestellt worden ist (mithin bis zum Ablauf der regulären Festsetzungsfrist der Forschungszulage).

Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist die zugunsten des Anspruchsberechtigten neu geregelte Ablaufhemmung für den Forschungszulagenbescheid anwendbar. Diese beträgt zwei Jahre ab dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Bescheinigungsstelle (§ 6 FZulG) eingetreten ist.

Gilt für alle Fälle, in denen die Festsetzungsfrist am 31.12.2026 noch nicht abgelaufen ist.

Umsatzsteuer

Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG)

In den Anwendungsbereich der Vorschriften von § 3 Abs. 1b und 9a UStG fallen nur unentgeltliche Abgaben in den unternehmensfremden (privaten) Bereich. Soweit der bisherige Wortlaut von § 3 Abs. 1b und 9a UStG auch die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe in den Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S. zulässt, ist er angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung zu ändern. In § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Abs. 9a UStG werden daher die bisherigen Voraussetzungen "für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen" (was den gesamten nichtunternehmerischen Bereich umschreibt) abgeändert in "für unternehmensfremde Zwecke" (was nur den unternehmensfremden - privaten - Bereich umschreibt und dadurch die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. ausspart).

Dadurch werden Abgaben vom Unternehmen in den nichtwirtschaftlichen Bereich (z. B. vom unternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in den eigenen Hoheitsbereich) zukünftig nicht mehr besteuert. Vielmehr ist für diese Sachverhalte der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG bzw. eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu prüfen. Während die unentgeltliche Wertabgabe keiner betragsmäßigen bzw. zeitlichen Befristung unterliegt, ist eine Vorsteuerberichtigung i. S. d. § 15a UStG lediglich im Rahmen des vorgeschriebenen Berichtigungszeitraumes bzw. unter Beachtung des § 44 UStDV möglich.

Gilt ab dem 1.1.2027.

Lieferkettenfiktion bei Warenlieferungen über elektronische Schnittstellen (§ 3 Abs. 3a UStG)

§ 3 Abs. 3a Satz 1 und 2 UStG regelt die Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten. Eine Änderung bezieht nun auch alle Lieferungen an sog. Schwellenerwerber in die Lieferkettenfiktion ein. Dabei handelt es sich um bestimmte Unternehmer und juristische Personen, deren umsatzsteuerrechtliche Behandlung besonderen Regeln unterliegt. Damit wird ein Gleichklang zur anderen Lieferkettenfiktion bei aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen erreicht.

Gilt ab dem 1.1.2027.

Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 5 UStG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum neuen § 3f UStG. In Satz 1 wird klargestellt, dass die Ortsregelung in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG unter dem Vorbehalt des neuen § 3f UStG steht. Die bisherige Regelung in Satz 3 ff. geht inhaltlich vollständig dort auf und kann deshalb gestrichen werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Gilt ab dem 1.1.2027.

Ort der Lieferung beim Fernverkauf (§ 3c UStG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum neuen § 3f UStG. Es wird klargestellt, dass die Ortsregelung in § 3c Abs. 1 UStG unter dem Vorbehalt des neuen § 3f UStG steht. Die bisherige Regelung in Abs. 4 geht inhaltlich vollständig dort auf und kann deshalb gestrichen werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Gilt ab dem 1.1.2027.

Ausnahmeregelung für den Ort bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen sowie innergemeinschaftlichen Fernverkäufen (§ 3f UStG)

Da in die Berechnung der Umsatzschwelle einerseits bestimmte Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG und andererseits bestimmte innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG einzubeziehen sind und das Überschreiten der Umsatzschwelle bzw. der Verzicht auf die Anwendung der Umsatzschwelle sowohl Auswirkungen auf die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 5 UStG als auch auf die Ortsbestimmung nach § 3c Abs. 1 UStG hat, werden die Anwendungsfälle für die Umsatzschwelle einheitlich in § 3f UStG geregelt. Mit der Konsolidierung der Regelungen sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden.

Jedoch werden die zum 1.1.2027 in Kraft tretenden Änderungen zur Bestimmung des Ortes der in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genannten Dienstleistungen bzw. innergemeinschaftlicher Fernverkäufe in Art. 59c der MwStSystRL ebenfalls im neuen § 3f UStG in nationales Recht umgesetzt.

Gilt ab dem 1.1.2027.

Steuerbefreiungen bei Postdienstleistungen (§ 4 Nr. 11b UStG)

Die Steuerbefreiung für den Universal-Postdienst wird an die EuGH-Rechtsprechung angepasst.

Gilt ab dem 1.1.2027.
 

NEU: Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfeleistungen (§ 4 Nr. 27 Buchst. b UStG)

Die Steuerbefreiung wird an unionsrechtliche Vorgaben angepasst, sodass sie künftig rechtsformneutral für land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfeleistungen in sozialen Notfällen in bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Betracht kommt.

Gilt ab dem 1.1.2027.

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG)

Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde eine zeitlich befristete Wertgrenze i. H. v. 50 EUR für umsatzsteuerfreie Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr in § 6 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG eingeführt. Für im Drittland ansässige Personen besteht seitdem nur dann die Möglichkeit, die Umsatzsteuer für Einkäufe in Deutschland, deren Waren sie im Reisegepäck in ein Drittland ausführen, von den jeweiligen Einzelhändlern erstattet zu bekommen, wenn der Wert des Einkaufes 50 EUR (inklusive Umsatzsteuer) übersteigt. Mit der Streichung des § 6 Abs. 3a Satz 2 UStG wird die Wertgrenze von 50 EUR fortgeführt und deren Befristung aufgehoben.

Gilt ab dem 1.1.2027.

Schrittweise Abschaffung der Konsignationslagerregelungen (§ 6b UStG)

Nach der neuen Regelung in § 6b Abs. 1 kann die Konsignationslagerregelung nur noch übergangsweise bis zum 30.6.2029 angewendet werden. Es wird zudem geregelt, dass nur Gegenstände unter die Konsignationslagerregelung fallen, deren Beförderung oder Versendung spätestens am 30.6.2028 beginnt. Die in § 6b Abs. 2 bis 6 UStG genannten (12-Monats-)Fristen enden jeweils spätestens mit Ablauf des 30.6.2029 (§ 6b Abs. 7 UStG).

Entstehung der Steuer (§ 13 UStG)

Die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben f und g setzt zwingendes Unionsrecht in nationales Recht um. Hiernach wird die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) in den Fällen der One-Stop-Shops (besondere Besteuerungsverfahren nach § 18i UStG sowie § 18j UStG) ausgeschlossen.

Gilt ab dem 1.1.2027.

NEU: Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG)

Der Anwendungsbereich von § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG wird um Emissionszertifikate nach § 3 Nr. 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) erweitert. Dadurch werden die durch das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 zur Umsetzung der Reform des EU-Emissionshandels in das TEHG aufgenommenen Emissionszertifikate für den künftigen EU-Brennstoffemissionshandel ("EU-ETS 2") i. S. v. § 3 Nr. 8 TEHG in die Reverse-Charge-Regelung aufgenommen.

Gilt ab dem 1.1.2027.

Import-One-Stop-Shop (§ 18k UStG)

Mit § 18k Abs. 1 Satz 4 UStG wird die Regelung klarstellend dahingehend ergänzt, dass die Nutzung einer Kleinunternehmerregelung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG ausschließt.

Gilt ab dem 1.1.2027.

Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte (§ 28 Abs. 7 UStG)

Derzeit kann ein Unternehmer das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG (One Stop Shop - OSS) u. a. für innergemeinschaftliche Fernverkäufe in Anspruch nehmen. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte sind davon jedoch ausgeschlossen. Diese Umsätze sind im Regelbesteuerungsverfahren zu erklären.

In § 28 Abs. 7 UStG soll eine zeitlich begrenzte Gesetzesvorschrift vorgesehen werden, nach der Lieferungen im Sinne des § 3g UStG, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.7.2028 erbracht werden, für Zwecke des § 18j Abs. 1 Nr. 1 UStG als innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG) behandelt werden. Im Jahr 2028 wird sich eine Folgeregelung anschließen, die den angestrebten neuen Status quo auf anderer Rechtsgrundlage fortführen wird.

Gilt ab dem 1.1.2027.

Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG)

Bislang liegt eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Rechtsfolgen der Organschaft ist nicht vorgesehen.

Die Neuregelung der Organschaft in § 2c enthält im Wesentlichen die bereits bisher für umsatzsteuerrechtliche Organschaften geltenden Regelungen. Im Gegensatz zum bisherigen Recht treten die Rechtsfolgen der Organschaft jedoch zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung ein. NEU: Im Regierungsentwurf des JStG 2026 wurde noch klargestellt, dass die Regelungen auch für Aufnahme einzelner Organgesellschaften in eine bestehende Organschaft sowie für den Widerruf (hinsichtlich der gesamten Organschaft oder einzelner Organgesellschaften) gelten.

Darüber hinaus stellt die Neuregelung klar, dass entsprechend der Rechtsprechung von EuGH und BFH auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Zudem enthält der Entwurf besondere Korrektur-, Rückabwicklungs-, Zins- und Haftungsregelungen für fehlerhaft angenommene Organschaften.

NEU: Anders als noch im Referentenentwurf soll die Neuregelung erst ein Jahr später und damit erstmals ab dem 1.1.2030 anzuwenden sein. Die bisherige Rechtslage ist dann bis zum Ablauf des 31.12.2029 weiterhin anzuwenden. Eine (erstmalige) Erklärung soll ab dem 1.7.2029 mit Wirkung ab dem 1.1.2030 möglich sein (§ 24 Abs. 42 UStG).

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Erklärung für die Bildung einer Organschaft (§ 1 UStDV)

In § 1 UStDV werden die Voraussetzungen der Erklärung geregelt. NEU: Entfallen ist im Regierungsentwurf die Auflistung der einzelnen erforderlichen Angaben, die noch im Referentenentwurf enthalten war. Die Erklärung ist ausschließlich auf elektronischem Wege über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Die Erklärungsdaten werden an die für den Organträger zuständige Finanzbehörde übermittelt, die dem BZSt die für die Darstellung der Zusammensetzung des Organkreises erforderlichen Daten meldet. Dort werden die Organschaftsverhältnisse in einer Datenbank durch Speicherung der jeweiligen Wirtschafts-Identifikationsnummern im Datenfeld "verbundene Unternehmen" erfasst.

NEU: Gilt ab dem 1.7.2029.

Abgabenordnung

Beibehaltung der Zuständigkeit (§ 26 Satz 3 AO)

Es wird eine gesetzliche Neuregelung eingeführt, dass bereits Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Abwicklung einer rechtsfähigen Personenvereinigung oder juristischen Person als Tatbestandsvoraussetzungen für einen Zuständigkeitsverbleib beim bisherigen Finanzamt ausreichen. Anhaltspunkte sind insoweit zum Beispiel konkrete Umstände oder Tatsachen, die nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung die Möglichkeit nahelegen, dass ein solcher Sachverhalt vorliegt.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung des JStG 2026.

NEU: Einsatz von KI-Systemen (§ 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO) – Regelung gestrichen

Die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung zum Einsatz von KI-Systemen durch die Finanzbehörden bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.

Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 6 AO)

Mit § 30 Abs. 6 Satz 1 AO erfolgt eine Klarstellung, dass nach § 30 AO geschützte Daten auch zur Weiterverarbeitung für die in § 29c Abs. 1 Nr. 4 bis 6 AO genannten Zwecke (weiterhin) abgerufen werden dürfen. Durch den neu einzufügenden Satz 2 wird des Weiteren klargestellt, dass ein Datenabruf Dritter zulässig ist, sofern er bundesgesetzlich ausdrücklich zugelassen oder europarechtlich vorgeschrieben oder zugelassen ist.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung des JStG 2026.

Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 122a Abs. 1 Satz 2 sowie 3 und 4 AO)

Nach derzeitiger Rechtslage besteht die Möglichkeit der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts durch Bereitstellung zum Datenabruf (elektronische Bekanntgabe) in solchen Fällen, in denen die Erklärung u. a. auf einer nach § 87a Abs. 6 AO elektronisch übermittelten Steuererklärung beruht. Künftig soll die Bekanntgabe unabhängig von der Art und Weise der Erklärungsabgabe elektronisch erfolgen. Ausreichend ist, dass der Empfänger des Steuerbescheids über ein aktives Nutzerkonto bei der Finanzverwaltung verfügt (z. B. ein ELSTER-Nutzerkonto oder bzgl. der von der Zollverwaltung verwalteten Steuern ein Konto im Zoll-Portal). Um diesen weiteren Schritt in Richtung einer Digitalisierung der Finanzbehörden rechtlich nachzuvollziehen, wird § 122a AO angepasst. Dies betrifft sowohl die elektronische Bekanntgabe an die Beteiligten als auch an Empfangsbevollmächtigte.

Die aktuelle Regelung in § 122a Abs. 1 Satz 2 AO erfasst zudem nicht die elektronische Bekanntgabe in den Fällen, in denen die Steuererklärung von einem Bevollmächtigten elektronisch eingereicht wurde, dieser jedoch nicht über eine Empfangsvollmacht verfügt. Um eine elektronische Bekanntgabe in möglichst vielen Fällen zu erreichen, soll künftig auch in diesen Fällen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (u. a. eines aktiven Nutzerkontos) eine elektronische Bekanntgabe an den Beteiligten erfolgen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine papiergebundene Steuererklärung vom Bevollmächtigten abgegeben wurde. Auch insoweit wird für die Vornahme der elektronischen Bekanntgabe maßgeblich auf das Vorliegen eines aktiven Nutzerkontos beim Beteiligten abgestellt. Das Vorliegen einer gültigen Empfangsvollmacht ist hingegen ein grundsätzliches Ausschlusskriterium für eine elektronische Bekanntgabe an den Beteiligten.

In diesem Zusammenhang wird auch klargestellt, dass es in Fällen einer Bevollmächtigung und der gleichzeitig gewünschten Teilnahme an der elektronischen Bekanntgabe nach § 122a AO erforderlich ist, dass die Empfangsbevollmächtigung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen angezeigt worden ist. Der Verweis auf die schriftliche Vollmachtserteilung in § 122 Abs. 1 Satz 4 AO hat deshalb zu entfallen.

NEU: Gilt ab dem 1.1.2027.

Antrag auf postalische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten (§ 122a Abs. 2 AO)

Aktuell ist es grundsätzlich möglich, auch bei elektronisch übermittelter Steuerer- oder Feststellungserklärung, einen Antrag auf eine postalische Bekanntgabe formlos (z. B. per E-Mail) zu stellen. Diese formlose Möglichkeit soll zukünftig entfallen. Anträge auf postalische Bekanntgabe sollen in den Fällen des § 122a Abs. 1 AO nur noch elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen beantragt werden können.

NEU: Gilt ab dem 1.1.2027.

Falsche Form der Bekanntgabe (§ 124 Abs. 1 Satz 3 AO)

Mit der Ergänzung des § 124 Abs. 1 Satz 3 AO wird klargestellt, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben wird, wenn die falsche Form der Bekanntgabe gewählt wurde. Einer wirksamen Bekanntgabe soll es hiernach künftig nicht entgegenstehen, dass der Verwaltungsakt abweichend von § 122a Abs. 1 Satz 2 oder 4 AO postalisch oder abweichend von einem Antrag nach § 122a Abs. 2 AO mittels Bereitstellung zum Datenabruf (elektronisch) bekannt gegeben wird. In den betreffenden Fällen sollen jeweils die für die tatsächlich erfolgte Form der Bekanntgabe einschlägigen Vorschriften gelten.

NEU: Gilt ab dem 1.1.2027.

Berichtigungspflicht länderbezogener Berichte (§ 138a Abs. 8 AO)

Erkennt ein Unternehmen nachträglich, dass ein abgebender länderbezogener Bericht unrichtig oder unvollständig ist, so ist er künftig nach § 138a Abs. 8 AO – neu – verpflichtet, unverzüglich sowohl die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit anzuzeigen als auch die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Nicht-Befolgung soll eine Ordnungswidrigkeit darstellen (§ 379 Abs. 2 Nr. 1c AO).

§ 138a Abs. 8 AO ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen. § 379 Abs. 2 Nr. 1c ist ab dem 1.7.2027 anzuwenden.

Verspätungszuschlag (§ 152 Abs. 4 AO)

In Satz 2 wird künftig klargestellt, dass es sachgerecht ist, einen Verspätungszuschlag vorrangig gegen denjenigen festzusetzen, gegen den auch die Steuer oder der Steuermessbetrag festgesetzt wird oder gegen denjenigen, der die Steuer als Steuer- oder Entrichtungsschuldner anzumelden und zu entrichten hat. Aufgrund dieses intendierten Ermessens soll es in den genannten Fällen keiner Begründung für die vorrangige Inanspruchnahme mehr bedürfen.

Des Weiteren wird in Abs. 4 ein neuer Satz 4 aufgenommen, wonach der Verspätungszuschlag in den Fällen der Zusammenveranlagung gegen alle erklärungspflichtigen Personen festzusetzen ist. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme von der Ermessensregelung in Satz 1.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung des JStG 2026.

Vollverzinsung (§ 238 Abs. 1a AO)

Der Basiszinssatz ist seit dem 1.1.2022 deutlich angestiegen. Aufgrund dieses Anstiegs und zur Sicherstellung der Angemessenheit des Zinssatzes wird der Zinssatz bei der Verzinsung nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2027 auf 0,3 Prozent je vollen Monat, also 3,6 Prozent für ein volles Jahr angehoben.

Elektronische Pfändung bei einem Kreditinstitut (§ 309a AO)

Durch den neuen § 309a AO wird die Möglichkeit geschaffen, Forderungen, Ansprüche und andere Vermögensrechte aus bankmäßigen Geschäftsbeziehungen bei Kreditinstituten elektronisch zu pfänden. Die elektronische Pfändung anderer Forderungen wie beispielsweise Arbeitslohn eines Beschäftigten des Kreditinstituts ist hiervon nicht umfasst.

Die Vorschrift ist erst anzuwenden, wenn das BMF im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für das Verfahren der elektronischen Pfändung vorliegen.

Jahressteuergesetz 2026 (Referentenentwurf)

Jahressteuergesetz 2026 (Regierungsentwurf)


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