Regierungsentwurf zum Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
Modernisierung der VwGO
Die letzten umfassenden Novellierungen der VwGO durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1626) sowie durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987) liegen lange zurück. Seitdem hat sich das rechtliche und tatsächliche Umfeld, das für die Tätigkeit der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblich ist, stark verändert. Verschiedene Teilbereiche der Verwaltungsgerichtsordnung bedürfen deshalb der Modernisierung. Es soll zugleich dazu beigetragen werden, die Verfahrensdauern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verringern.
Mit der Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren können Bürgerinnen und Bürger im Bereich des Verwaltungsrechts - etwa im Schulrecht oder bei der Beantragung von Baugenehmigungen - schneller Klarheit erhalten. Auch lassen sich Infrastrukturprojekte rascher verwirklichen und die Dauer der zahlreichen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren kann verkürzt werden.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat deshalb zur Modernisierung der Verwaltungsgerichtsordnung einen Referentenentwurf erarbeitet, mit dem zugleich zahlreiche Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode umgesetzt werden sollen. Ziel der Novelle ist es, verwaltungsgerichtliche Verfahren zu effektivieren, ohne die hohe Qualität verwaltungsgerichtlicher Kontrolle zu schmälern. Im Zuge dessen sollen unter anderem auch die Finanzgerichtsordnung und das Sozialgerichtsgesetz angepasst werden.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Regelungen vor:
Weitergehender Einsatz von Einzelrichtern bzw. verkleinerter Spruchkörperbesetzung
Durch den weitergehenden Einsatz von Einzelrichtern beziehungsweise verkleinerter Spruchkörperbesetzungen sollen personelle Ressourcen an den Gerichten flexibler genutzt werden können. So soll die Sperrfrist für den Einsatz von Proberichtern als Einzelrichter an den Verwaltungsgerichten auf ein halbes Jahr verkürzt werden. Auch an den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen soll der fakultative Einsatz von Einzelrichtern erweitert werden. Das Bundesverwaltungsgericht soll in mehr erstinstanzlichen Verfahren als bisher in einer verringerten Besetzung mit drei Richtern entscheiden können.
Änderungen im Rechtsmittelrecht
Der Bereich des Rechtsmittelrechts soll vereinfacht werden. So soll der Rechtsmittelzulassungsgrund der Divergenz über die verschiedenen Prozessordnungen hinweg sprachlich vereinheitlicht werden. Auch sollen nicht abhilfefähige Rechtsmittel direkt beim Rechtsmittelgericht eingelegt werden können. Zudem soll Rechtssicherheit geschaffen werden, indem die Rechtspraxis gesetzlich verankert wird, dass eine Berufung bzw. Revision bei offensichtlich vorliegendem Zulassungsgrund, auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde, zugelassen wird. Ferner soll die Wertgrenze für die Kostenbeschwerde inflationsbedingt angepasst werden.
Einstweiliger Rechtsschutz
Die Vorschriften zum einstweiligen Rechtsschutz sollen systematisch neu geordnet und dadurch die Rechtsanwendung vereinfacht werden. Zudem soll die Möglichkeit zum Erlass sogenannter Hängebeschlüsse unter Ausschluss ihrer Beschwerdefähigkeit im Gesetz verankert werden.
Verschärfung der Präklusion
Die Anwendung der bislang in der Praxis wenig genutzten Präklusionsvorschrift soll erleichtert werden.
Querulatorische Klagen und Anträge
Bei offensichtlich aussichtslosen und rechtsmissbräuchlichen Verfahren soll das Gericht eine Gerichtskostenvorauszahlung anordnen können. Das Gericht muss ein solches Verfahren erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses weiter betreiben.
Weiterentwicklung des Amtsermittlungsgrundsatzes
Der Amtsermittlungsgrundsatz soll im Kern beibehalten und zugleich weiterentwickelt werden. Entsprechend der bereits bestehenden Rechtspraxis sollen Gerichte nur zur Nachforschung verpflichtet sein, soweit eine Veranlassung aufgrund entsprechenden Vorbringens bzw. aufgrund anderer konkreter Anhaltspunkte besteht.
Reform des Vollstreckungsrechts, soweit Hoheitsträger betroffen sind
Bei der Vollstreckung gegen Hoheitsträger soll der Höchstbetrag für das Zwangsgeld von 10 000 EUR auf 25 000 EUR erhöht werden. Das Zwangsgeld soll periodisch getaktet werden können. Es soll nicht demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet (Ausschluss "linke Tasche, rechte Tasche"), sondern an eine andere deutsche Gebietskörperschaft oder eine gemeinnützige Einrichtung.
Anpassungen an fortschreitende Digitalisierung
Zukünftig soll es möglich sein, den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt auch in einfacher elektronischer Weise (z. B. per E-Mail) einzulegen. Auch sollen Behörden die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf einfache elektronische Weise begründen können. Zudem sollen die Vorschriften zur Rechtsbehelfsbelehrung um eine Verpflichtung zur Belehrung über die Form und das fristauslösende Ereignis erweitert werden.
Änderungen weiterer Prozessordnungen
Die neuen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden auf die Prozessordnungen für Verfahren vor den Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten übertragen, soweit dies geboten ist. Für das sozialgerichtliche Verfahren wird im Sozialgerichtsgesetz die Möglichkeit geschaffen, bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung die Fortführung des Verfahrens von der Zahlung eines Vorschusses auf eine Missbrauchsgebühr abhängig zu machen. Darüber hinaus soll in der Finanzgerichtsordnung die Beiladung in Massenverfahren vereinfacht werden. Es soll außerdem eine Klagerücknahmefiktion für den Fall des Nichtbetreibens des Verfahrens geregelt werden. Der Streitwert, bis zu dem ein Verfahren nach billigem Ermessen durchgeführt werden kann, wird erhöht.
Amtliche Überschriften
Die Paragraphen der Verwaltungsgerichtsordnung und der Finanzgerichtsordnung erhalten amtliche Überschriften und es wird jeweils eine amtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Im Übrigen wird insbesondere die Verwaltungsgerichtsordnung umfassend rechtsbereinigt.
Inkrafttreten
Das Gesetz soll im Wesentlichen am 1.1.2027 in Kraft treten.
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