Grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei strafrechtlicher Vermögensabschöpfung
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024; 2025/90197, 3.3.2025 – nachfolgend: Richtlinie). Diese ist bis zum 23.11.2026 in nationales Recht umzusetzen und betrifft insbesondere die erweiterten Aufgaben und Befugnisse der Vermögensabschöpfungsstellen sowie die erstmalige Errichtung von Vermögensverwaltungsstellen.
Vermögensabschöpfungsstellen und Vermögensverwaltungsstellen
Vermögensabschöpfungsstellen sollen insbesondere die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beim Aufspüren von Vermögenswerten erleichtern. Vermögensverwaltungsstellen sollen die Aufgabe haben, eine effiziente Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zu gewährleisten, entweder durch direkte Verwaltung oder durch Unterstützung der hierfür zuständigen Stellen.
Für die Justiz werden die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen an die Staatsanwaltschaften der Länder übertragen. Die Länder können die Aufgaben bei einer oder mehreren Staatsanwaltschaften zentralisieren. Die Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen sollen auf Länderebene zentralisiert den Beamten einer Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft zugewiesen werden. Das Bundeskriminalamt soll auch weiterhin zentral die polizeilichen Aufgaben bei der Vermögensabschöpfung als polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle wahrnehmen.
Notveräußerung des Vermögensgegenstands
Außerdem soll in der Strafprozessordung klargestellt werden, dass die von einer Sicherstellung betroffene Person die Notveräußerung des Vermögensgegenstands beantragen kann (§ 111p StPO). Zudem soll klargestellt werden, dass auch die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts zulässig ist, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt.
Im Koalitionsvertrag vorgesehene Maßnahmen nicht enthalten
Die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Maßnahmen zur Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung sind nicht Gegenstand dieses Entwurfs. Zur Wahrung der Umsetzungsfrist sei es erforderlich, die eilbedürftigen Regelungen zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie schnellstmöglich auf den Weg zu bringen. Weitere Änderungen des Rechts der Vermögensabschöpfung bleiben einem gesonderten Vorhaben vorbehalten.
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