BMF Referentenentwurf

Altersvorsorgereformgesetz


Altersvorsorgereformgesetz

Mit dem Referentenentwurf des BMF für ein Altersvorsorgereformgesetz soll ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten ermöglicht werden.

Altersvorsorgedepot ohne Garantie

Damit die Altersvorsorgeprodukte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, sollen nach dem Entwurf für ein Altersvorsorgereformgesetz die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst werden. Neben der sicherheitsorientierten Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase soll auch ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot ohne Garantie zugelassen werden, in dessen Vertragsrahmen in Fonds, aber auch in andere für Kleinanleger geeignete Anlageklassen investiert werden kann.

Das Altersvorsorgedepot soll auch als Standardprodukt mit auf maximal 1,5 Prozent begrenzten Effektivkosten angeboten werden, für das Entscheidungen der Altersvorsorgenden nur dann erforderlich sind, wenn sie von Standardeinstellungen abweichen wollen. Daneben erfolgt die Zulassung von Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase mit zwei möglichen Garantiestufen in Höhe von 80 Prozent oder 100 Prozent. Alle Anbieter mit Ausnahme von Anbietern, die auf die Eigenheimrenten-Förderung spezialisiert sind (z. B. Bausparkassen), müssen das Standardprodukt anbieten.

Förderung über Zulagen bleibt

Die bisherige Ausgestaltung der steuerlichen Förderung über Zulagen mit hohen Förderquoten für Altersvorsorgende mit kleinen und mittleren Einkommen und Familien mit Kindern sowie über den Sonderausgabenabzug (= Steuerfreistellung der Beiträge) in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase soll erhalten bleiben.

Um jedoch stärkere und leicht verständliche Sparanreize zu setzen und Bürokratie abzubauen, soll die Zulagenförderung zukünftig beitragsproportional ausgestaltet werden; die individuelle Mindesteigenbeitragsberechnung für den Erhalt der maximalen Zulage soll so entfallen können. Altersvorsorgende mit Kindern sollen durch eine beitragsproportionale Kinderzulage gefördert werden, die ab Eigenbeiträgen von 100 EUR pro Monat in voller Höhe ausgezahlt wird. Kleinanleger mit Eigenbeiträgen bis zu dieser Höhe sollen auch bei der Grundzulage durch einen erhöhten Fördersatz besonders unterstützt werden.

Weitere Förder- und Steuerregelungen sollen entbürokratisiert werden, beispielsweise bei der Besteuerung von Wohnförderkonten nach einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens. Bestandsverträge sollen mit bisheriger Förderung weitergeführt werden können; optional ist dann aber auch ein Wechsel in die neue Förderung möglich.

Höchstbetrag für Sonderausgaben 

Der Höchstbetrag für Sonderausgaben im Sinne des § 10a Abs. 1 EStG (Altersvorsorgebeiträge zuzüglich Altersvorsorgezulage) betrug bisher 2.100 EUR. Stellt das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung fest, dass die sich aus dem Abzugsbetrag ergebende Steuerermäßigung höher ist als der Zulageanspruch, dann wird die über den Anspruch auf Zulage hinausgehende Steuerermäßigung gesondert festgestellt. 

Bisher reduzierte der individuelle Zulageanspruch den Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug. Künftig gilt der Höchstbetrag nur für die Eigenbeiträge des Steuerpflichtigen, während der Zulageanspruch nunmehr den Höchstbetrag entsprechend erhöht. Die Altersvorsorgenden müssen ihren jeweiligen Zulageanspruch dann nicht mehr ermitteln, um zu erkennen, bis zu welcher Höhe die Eigenbeiträge als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Der Höchstbetrag soll ab VZ 2027 auf 1.800 Euro festgelegt werden. Durch die Hinzurechnung des Zulagenanspruches kommt es im Verhältnis zu Altverträgen in Summe aber zu keiner Kürzung des Höchstbetrages für den Sonderausgabenabzug. Die Günstigerprüfung soll es auch weiterhin geben.

Inkrafttreten der Reform

Die wesentlichen Teile der Reform der steuerlich geförderten Altersvorsorge sowie die entsprechenden Folgeänderungen sollen am 1. 1.2027 in Kraft treten.

Die Änderungen für die neue Besteuerung von Wohnförderkonten nach einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens oder zur Einbeziehung von Grenzgängern in die steuerliche Förderung nach § 10a/ Abschn. XI EStG, erfordern eine Umstellung der IT-Verfahren, aber auch Ergänzungen in den steuerlichen Vordrucken. Daher sollen sie erst zum 1.1.2028 gelten.

Referentenentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)


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