Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
Mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) soll die betriebliche Altersversorgung weiter ausgebaut und für mehr Beschäftigte zugänglich gemacht werden. Insbesondere Geringverdiener und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen sollen davon profitieren. Ziel des Gesetzes ist es, die Betriebsrente als zweites Standbein in der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente zu stärken und breiter zu verankern.
Hinweis: Dieses Gesetzgebungsverfahren konnte in der 20. Legislaturperiode (26.10.2021 bis 25.3.2025) nicht abgeschlossen werden. Das Gesetz ist daher nicht in Kraft getreten (sachliche Diskontinuität). In der laufenden 21. Legislaturperiode ist das Vorhaben daher erneut eingebracht worden.
Lücke bei kleineren Unternehmen und bei Geringverdienern
Laut Bundesregierung hatten ca. 18,1 Mio. sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei ihrem aktuellen Arbeitgeber eine aktive Betriebsrentenanwartschaft. Die Verbreitungsquote von zuletzt knapp 52 Prozent sei leicht rückläufig. Mit dem neuen Gesetz sollen die Rahmenbedingungen weiterentwickelt werden, damit mehr Arbeitnehmer im Alter von guten Betriebsrenten profitieren können.
Höherer Förderbeitrag und höhere Einkommensgrenzen
Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung wird der BAV-Förderbetrag mit Wirkung ab 2027 von maximal 288 EUR auf maximal 360 EUR angehoben. Damit werden in § 100 Abs. 2 Satz 1 EStG zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 1.200 EUR (statt bisher 960 EUR) gefördert.
Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bisher unter 2.575 EUR im Monat profitieren von einer zusätzlichen staatlichen Förderung, wenn ihnen ihr Arbeitgeber eine Betriebsrente zusagt. Diese Einkommensgrenze wird ab 2027 an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung dynamisiert werden (jährlich 3 %), sodass Beschäftigte durch eine Einkommenssteigerung regelmäßig nicht mehr aus der Förderung herausfallen.
Erhöhung der Abfindungsgrenze
Die Abfindungsgrenze (§ 3 BetrAVG) wird erhöht werden, wenn der Abfindungsbetrag mit Zustimmung des Beschäftigten in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Dies wird steuerlich flankiert, um bei der Abfindung von Anwartschaften auf Kleinbetriebsrenten mit Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung die nachgelagerte Besteuerung sicherzustellen (§ 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. b EStG).
Die Abfindungsgrenze wird dabei wie folgt erhöht
- Laufenden Leistungen: von 1,0 Prozent auf 1,5 Prozent der Bezugsgröße (2025: von 37,45 EUR auf neu 56,18 EUR) bzw.
- Kapitalleistungen: von 12 Zehntel auf 18 Zehntel der Bezugsgröße bei Kapitalleistungen (2025: von 4.494 EUR auf neu 6.741 EUR)
Diese Regelung gilt auch für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes schon bestehenden Anwartschaften bzw. laufenden Renten.
Sonstige Änderungen im Arbeitsrecht
- Das auf Tarifverträgen beruhende 2018 eingeführte Sozialpartnermodell soll weiter ausgebaut werden. Unternehmen und ihre Beschäftigten sollen jetzt leichter bei bereits bestehenden Modellen mitmachen können.
- Die Möglichkeit von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene soll erweitert werden (§ 21 Abs. 2 BetrAVG). Wenn sich Arbeitgeber finanziell besonders beteiligen, sollen Systeme künftig auch ohne tarifvertragliche Grundlage etabliert werden können.
- Beschäftigte sollen auch dann vorzeitig eine Betriebsrente mit den entsprechenden Abschlägen in Anspruch nehmen können, wenn sie eine als Teilrente geleistete Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.
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