Nachweis von Strommenge und -preis

DStV fordert pauschale Erstattungen beim Laden von E-Dienstwagen


DStV fordert pauschale Erstattungen beim Laden von E-Dienstwagen

Anfang 2026 entfielen die Pauschalen für selbst getragene Stromkosten des Arbeitnehmers beim Laden betrieblicher Fahrzeuge. Stattdessen sind Strommenge und -preis nachzuweisen. Der DStV kritisiert den zusätzlichen Verwaltungsaufwand und fordert eine Vereinfachung.

Laden Arbeitnehmer elektrische Dienstwagen zu Hause, können Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei erstatten. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) erläutert, sah ein BMF-Schreiben aus dem Jahr 2020 hierfür Pauschalen ohne Einzelnachweise vor, die bis Ende 2030 gelten sollten.

Mit Schreiben v. 11.11.2025 beendeten Bund und Länder diese Erleichterung vorzeitig (s. hierzu auch die News "Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber und zu Hause"). Der DStV kritisiert dies in seiner Stellungnahme S 01/26 und fordert die Beibehaltung der bürokratiearmen Pauschale ein.

Nachweise ab 2026

Auch künftig können Arbeitgeber Stromkosten für das Laden betrieblicher Fahrzeuge zu Hause steuerfrei erstatten. Allerdings müssen Arbeitnehmer die geladene Strommenge nunmehr mit einem separaten stationären oder mobilen Stromzähler nachweisen. Zusätzlich ist der individuelle Strompreis – bestehend aus Arbeitspreis je Kilowattstunde und anteiligem Grundpreis – zu belegen. Alternativ akzeptiert die Finanzverwaltung für die Jahre 2026 bis 2030 eine Strompreispauschale.

Die Neuregelung erfordert kurzfristige Anpassungen: Arbeitgeber müssen ihre Abrechnungsprozesse umstellen und Nachweise prüfen. Arbeitnehmer müssen regelmäßig Daten zu Stromverbrauch und Strompreis übermitteln.

DStV fordert Rückkehr zur Vereinfachung

Der DStV kritisiert den Wechsel von der bewährten bürokratiearmen Pauschale hin zu einer aufwendigen Einzelfallermittlung. Er regt daher an, kurzfristig wieder eine bürokratiearme Pauschalregelung einzuführen – idealerweise gesetzlich und rückwirkend zum 1.1.2026.

Quelle: DStV, Mitteilung v. 10.3.2026

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