Ordnungsgeldverfahren

Schonfrist für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024


Offenlegung von Jahresabschlüssen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat bekanntgegeben, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird.

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Viele kleine und mittlere Kanzleien stehen infolge der strukturellen Nachwirkungen der vergangenen Jahre weiter unter erheblichem Druck. Sowohl der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) als auch die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hatten sich daher noch einmal mit Blick auf die Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften für eine „Fristverlängerung“ eingesetzt.

Ordnungsgeldverfahren erst ab Mitte März 2026

Nun gab das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bekannt, dass „das Bundesamt für Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 am 31.12.2025 endet, ab Mitte März 2026, und damit leicht verzögert, Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen einleiten wird.“

Nach Angaben des Bundesamts handelt sich dabei um eine letztmalige Verschiebung. Damit sollen letztmals angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.Sie finden den Hinweis auch auf der Homepage des Bundesamt für Justiz (BfJ).

Die Entscheidung entlastet nach Angaben des DStV die Praxis und eröffnet den Kanzleien die Chance, den vom Gesetzgeber gewährten „Zeitpuffer“ für die Erstellung der Steuererklärungen – für den Veranlagungszeitraum 2024 endet die reguläre Abgabefrist zum 30.4.2026 – zumindest ein stückweit nutzen zu können.

Quellen: DStV, Meldung vom 22.12.2025 und BStBK, Meldung vom 19.12.2025


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