Jahresabschluss

Der Jahresabschluss ist Teil der Rechnungslegung und schließt die Buchführung einer Geschäftsperiode ab. Auf unserer Themenseite erhalten Sie Informationen zum Jahresabschluss und den Besonderheiten und Ausnahmen.
Der Jahresabschluss schließt die Buchführung des Geschäftsjahres ab. Er weist das Geschäftsergebnis aus und zeigt die Zusammensetzung des Betriebsvermögens. Ohne Jahresabschluss ist eine Rechnungslegung über die abgelaufene Periode nicht möglich. Fehlt er oder ist er mit erheblichen Mängeln behaftet, ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig.
Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?
Alle Kaufleute – Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften – haben
- zu Beginn des Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz und
- für den Schluss eines Geschäftsjahres, das 12 Monate nicht überschreiten darf, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.
Wann Einzelkaufleute vom Jahresabschluss befreit sind
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 Euro Umsatzerlöse und 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, müssen handelsrechtlich keinen Jahresabschluss aufstellen. Kleine Gewerbetreibende und Freiberufler haben die Wahl, ihren Gewinn für das vergangene Geschäftsjahr in einer Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln oder durch die Aufstellung einer Bilanz.
Die Befreiung vom handelsrechtlichen Jahresabschluss führt nicht automatisch zur Befreiung vom steuerlichen Jahresabschluss. Dies muss immer gesondert geprüft werden.
Bestandteile des Jahresabschlusses
Der handelsrechtliche Jahresabschluss bei Kaufleuten im Sinn des Handelsrechts – Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften – besteht grundsätzlich aus
- Bilanz und
- Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).
Weitere Bestandteile des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften:
- Anhang,
- ggf. ergänzt um einen Lagebericht.
Weitere Bestandteile bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften, die nicht verpflichtet sind, einen Konzernabschluss aufzustellen:
- Anhang,
- Kapitalflussrechnung,
- Eigenkapitalspiegel
- Segmentberichterstattung (freiwillig)
- ergänzt um Lagebericht.
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und entsprechende haftungsbegrenzte Personengesellschaften sowie sehr große unter das PublG fallende Personenunternehmen müssen einen Lagebericht aufstellen, der formal nicht zum Jahresabschluss gehört.
Jahresabschluss: Frist zur Aufstellung
Die Aufstellung des Jahresabschlusses muss innerhalb einer Frist, die einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht, erfolgen. Regelmäßig kann hier von einer Frist von 6 bis 9 Monaten ausgegangen werden. In der Praxis werden immer häufiger wesentlich kürzere Fristen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses eingehalten.
Die Aufstellungsfristen bei Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellten Personengesellschaften hängen davon ab, zu welcher Größenklasse das Unternehmen gehört. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es keine Höchstfrist, es gelten damit die allgemein genannten Maßstäbe.
Jahresabschlussprüfung
Die Jahresabschlüsse und Lageberichte von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sowie entsprechender KapCo-Gesellschaften und PublG-pflichtigen Unternehmen müssen von einem Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer und WP-Gesellschaften) geprüft werden. Das Prüfungsergebnis wird durch einen Prüfungsbericht und einen Bestätigungsvermerk dokumentiert, der uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt oder versagt werden kann.
Feststellung des Jahresabschlusses
Wird von den zuständigen Organen oder vom Bilanzierenden darüber billigend beschlossen, so ist die Bilanz "festgestellt". Bei Einzelkaufleuten erfolgt die Feststellung durch die Billigung des Jahresabschlusses durch den Inhaber, meist ausgedrückt durch die obligatorische Unterschrift. Bei Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften, die nicht kleine sind, kann die Feststellung erst nach der Prüfung stattfinden. Zur Feststellung bestehen rechtsform- und unternehmensgrößenabhängige Regelungen. Ohne Feststellung ist bei Gesellschaften eine Gewinnverwendung nicht zulässig.
Veröffentlichung des Jahresabschlusses: Offenlegungspflicht
Folgenden Unternehmen müssen ihren Jahresabschluss im elektronischen Unternehmensregister im Bundesanzeiger veröffentlichen
- Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA),
- eingetragene Genossenschaften,
- Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (z. B. GmbH & Co KG),
- große Personenhandelsgesellschaften, Einzelkaufleute, wirtschaftliche Vereine, öffentlich-rechtliche Rechtsträger als Kaufleute (nach § 1 Publizitätsgesetz),
- Banken und Versicherungsunternehmen,
- Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften.
Bei der Offenlegung gilt die Regel: Je größer ein Unternehmen, desto mehr Publizität. Das Gesetz teilt die Gesellschaften in 4 Gruppen:
Größenklasse | ||||
Kleinst | Klein | Mittel | Groß | |
Bilanzsumme in Mio. EUR | ≤ 0,35 | > 0,35 – 6,00 | > 6,00 – 20,00 | > 20,00 |
Umsatz in Mio. EUR | ≤ 0,70 | > 0,70 – 12,00 | > 12,00 – 40,00 | > 40,00 |
Mitarbeiter | ≤ 10 | > 10 ≤ 50 | > 50 ≤ 250 | > 250 |
Tab. 1: Schwellenwerte in den §§ 267 und 267a HGB nach BilRUG.
Die Unterlagen sind elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen. Dies ist unter publikations-plattform.de möglich.
Jahresabschlussanalyse
Jahresabschlüsse unterliegen – besonders bei Kapitalgesellschaften mit börsengehandelten Anteilen – der Analyse durch die Investoren, Finanzanalysten, Ratingagenturen und Wirtschaftspresse, aber auch in anderen Fällen sind sie Gegenstand der Analyse im Rahmen der Bonitätsprüfung der Kreditgeber, Lieferanten, Franchisegeber und ggf. der dauerhaften Leistungsabnehmer.
Als "betriebswirtschaftliche Auswertung" dient die Bilanzanalyse dem Betriebsvergleich und der internen Ursachenanalyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Selbst die Steuerbilanzen werden in praxi durch die Steuerpflichtigen zur betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA), von der Finanzverwaltung zur Verprobung von Gewinn, Umsatz u. a. verwendet. Im Vorfeld von Unternehmensübernahmen spielen Jahresabschlüsse auch eine wichtige Rolle beim Financial Due Diligence des Kaufinteressenten oder seiner Berater.
Insbesondere: Jahresabschluss GmbH
Alle GmbHs müssen einen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen Anhang erstellen; Letzterer entfällt nur bei Kleinst-GmbHs. Bei mittelgroßen und großen GmbHs kommt dagegen noch ein Lagebericht hinzu. Die Aufstellung des Jahresabschlusses obliegt den Geschäftsführern, dessen Feststellung den Gesellschaftern. Die Geschäftsführer sind auch für die Offenlegung des Jahresabschlusses zuständig. Prüfungspflichtig sind nur mittelgroße und große GmbHs. Für andere GmbHs gilt dies ausnahmsweise dann, wenn deren Satzung eine Prüfung vorschreibt.
Besonderheiten beim Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften
Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften müssen im Jahresabschluss Angaben zur Identifikation machen.
Im Falle von intensiv integrierten Konzernen sind Tochterunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von folgenden Vorgaben zur Rechnungslegung ausgenommen: Aufstellung eines Jahresabschlusses nach §§ 264 ff. HGB, Abschlussprüfung und Offenlegung.
KapCo-Gesellschaften wiederum sind unter bestimmten Voraussetzungen von Jahresabschluss und Lagebericht befreit.
Bei Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften umfasst der Jahresabschluss zusätzlich zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung den Anhang und den Lagebericht. Der Jahresabschluss von nicht konzernabschlusspflichtigen kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften muss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel oder einen Segmentbericht erweitert werden. Für sehr große Unternehmen, für die das Publizitätsgesetz gilt, gibt es ähnliche Abstufungen. Kleinstkapitalgesellschaften wiederum können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Aufstellung eines Anhangs befreit werden.
Sind kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, muss der Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erweitert werden.