BFH – Investitionsabzugsbetrag: Nutzungsvoraussetzungen

Zur Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen bei einem Investitionsabzugsbetrag im Fall einer Betriebsaufgabe hat sich der BFH in einem Urteil geäußert.

Praxis-Hinweis: Voraussetzung der betrieblichen Nutzung  für Investitionsabzugsbetrag auch in Rumpfwirtschaftsjahr erfüllt

Die Klägerin wird es verschmerzen können, dass das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben worden ist. In der Sache selber ist sie mit ihrer Argumentation nämlich durchgedrungen. Der BFH (BFH, Urteil v. 28.7.2021, X R 30/19) hat nämlich der Auffassung der Finanzverwaltung eine Absage erteilt.

Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht, dass es erforderlich ist, dass ein angeschafftes Wirtschaftsgut ein volles Kalenderjahr (bzw. volle zwölf Monate) nach der Anschaffung betrieblich genutzt werden muss, damit die Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG erfüllt sind (BMF-Schreiben v. 20.11.2013, IV C 6 – S 2139 b/07/10002, BStBl. I 2013, S. 1493).

Zutreffend hat der BFH dargelegt, dass das Wirtschaftsjahr im Falle einer Betriebsaufgabe auch ein Rumpfwirtschaftsjahr sein kann. Warum dies so ist, stellt der BFH im Besprechungsfall sehr deutlich und nachvollziehbar dar. Die Finanzverwaltung wird angesichts der deutlichen Aussage des BFH ihre Rechtsauffassung nicht weiter vertreten können. Dies gilt auch für die aktuelle Gesetzesfassung.

Finanzamt erkannte den Investitionsabzug nicht an – Pkw wurde keine volles Kalenderjahr nach Anschaffung genutzt

Die Klägerin betrieb ein gewerbliches Einzelunternehmen. Sie ermittelte im Jahr 2014 ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. In der Gewinnermittlung 2012 zog sie einen Investitionsabzugsbetrag von 14.400 EUR als Betriebsausgabe ab. Im Mai 2014 erwarb sie einen Pkw. Im Juli 2015 gab sie ihren Betrieb auf. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Investitionsabzugsbetrag sei rückgängig zu machen, da der Betrieb vor dem Ende des dem Jahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres aufgegeben worden sei. Die Klägerin wandte sich im Einspruchsverfahren vergeblich gegen die erlassenen Änderungsbescheide, die Klage vor dem Finanzgericht hatte indes Erfolg. Das Finanzamt erhob hierauf die Revision zum BFH.

BFH bestätigte den Investitionsabzugsbetrag als zulässig

Der BFH gab der Revision statt und hob das Urteil des Thüringer Finanzgerichts auf, allerdings aus anderen Gründen als vom Finanzamt geltend gemacht. In der maßgeblichen Rechtsfrage bestätigte der BFH die Rechtsauffassung der Klägerin und des Finanzgerichts. Zu Recht hat dieses nämlich die Auffassung vertreten, dass es für die Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen in den Fällen einer Betriebsaufgabe genügt, wenn das Wirtschaftsjahr kein volles Kalenderjahr nach der Anschaffung betrieblich genutzt wird. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut. Dort ist nämlich lediglich vom darauf folgenden Wirtschaftsjahr die Rede. Im Falle einer Betriebsaufgabe kann dieses Wirtschaftsjahr auch ein sogenanntes Rumpfwirtschaftsjahr sein. Eine entsprechende Rechtsauffassung hat der BFH auch bereits zur alten Rechtslage des § 7g EStG (Ansparrücklage) vertreten. Aufzuheben war das Urteil der Vorinstanz aus formalen Gründen.   


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Schlagworte zum Thema:  Investitionsabzugsbetrag, Jahresabschluss