Firmewagen: Nachweis privater Nutzung mit anderen Mitteln

Die weit überwiegende betriebliche Nutzung eines Fahrzeuges kann nicht nur anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen werden. Seine diesbezügliche Rechtsauffassung bestätigte der BFH in seinem Urteil vom 16.3.2022.  

Praxis-Hinweis: Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist die einfachste Art des Nachweises der betrieblichen Nutzung

Für die Anwendung des § 7g EStG ist es erforderlich, dass der angeschaffte Gegenstand weit überwiegend betrieblich genutzt wird. Dies ist zumal bei Fahrzeugen oft strittig. Wird dann das Fahrtenbuch von der Finanzverwaltung als nicht ordnungsgemäß verworfen, ist der Steuerpflichtige regelmäßig in einer schwierigen Lage.

Zwar kann für die Versteuerung der privaten Nutzung die sog. 1 % Regelung Anwendung finden, dies hat aber zur Folge, dass sich rein rechnerisch keine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % ergeben kann, wie dies gefordert wird.

Allerdings kann der Steuerpflichtige nach der Rechtsprechung des BFH die betriebliche Nutzung auch in anderer Weise nachweisen. Dies hat der BFH bereits in einem Urteil vom 15.7.2020 (BFH, Urteil v. 15.7.2020, III R 62/19) geurteilt und nunmehr in der hier besprochenen Entscheidung (BFH, Urteil v. 16.3.2022, VIII R 24/19) bestätigt. Allein auf das Fahrtenbuch darf die Finanzverwaltung nicht abstellen.

Was aber können solche anderen Unterlagen sein? Zu denken ist etwa an Unterlagen, aus denen sich die Termine des Steuerpflichtigen ergeben:

  • Arbeitsprotokolle,
  • Rechnungen, aus denen sich die gefahrenen Kilometer ergeben,
  • aber auch Zeugenaussagen.

Letztlich hängt dies von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Es darf nicht verkannt werden, dass es für den Steuerpflichtigen nicht einfach sein dürfte, den Nachweis in anderer Weise als durch ein Fahrtenbuch zu führen. Es besteht aber zumindest die Möglichkeit. Einfacher ist es natürlich für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu sorgen. 

Betriebsprüfer erkannte das Fahrtenbuch nicht an – 1 % Regelung wurde angesetzt

Der Kläger war in den Streitjahren als Rechtsanwalt tätig und erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR):

  • In den Streitjahren bildete er für die zukünftige Anschaffung eines Pkw einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in einer Gesamthöhe von 28.000 EUR.
  • Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schaffte der Kläger zwei Fahrzeuge an und ordnete diese seinem Betriebsvermögen zu.
  • Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, das Fahrtenbuch des Klägers sei nicht ordnungsgemäß.
  • Der Prüfer befand, dass die 1 % Regelung anzuwenden ist.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Pkw ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wurden. Somit ist die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags unzutreffend erfolgt.

Gegen die geänderten Steuerbescheide legte der Kläger Einspruch ein. Das Finanzamt blieb bei seiner Rechtsauffassung, auch das FG Münster bestätigte diese. Der Kläger wandte sich deshalb im Wege der Revision an den BFH.

BFH lässt andere Unterlagen als das Fahrtenbuch zum Nachweis zu

Der BFH gab der Revision statt und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Dieses hat nunmehr erneut über den Sachverhalt zu entscheiden. Zu Unrecht hat das Finanzgericht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 7g EStG nicht vorgelegen haben. Zwar ist es zutreffend, dass eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich ist. Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts kann jedoch nicht allein daraus, dass das Fahrtenbuch des Klägers fehlerhaft war, geschlossen werden, dass keine weit überwiegende betriebliche Nutzung erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des BFH kann nämlich die fast ausschließliche betriebliche Nutzung nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Vielmehr kann dieses auch durch die Vorlage anderer Unterlagen erfolgen. Diese anderen Unterlagen wird das Gericht im weiteren Verlauf des Verfahrens zu würdigen haben.

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