Jobticket: Wie es steuerfrei bleibt oder pauschal versteuert wird

Wer mit Bahn oder Bus zur Arbeit fährt, freut sich, wenn der Chef bei der Monatsfahrkarte finanziell unterstützt. Immer mehr Unternehmen spendieren sogar gleich ein Jobticket. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Jobticket steuerfrei bleibt, lesen Sie hier.

Im Jahr 2019 hat das BMF zu § 3 Nr. 15 EStG ein Schreiben veröffentlicht, welches die Rechtslage aus der Sicht der Finanzverwaltung zur Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln darstellt (BMF-Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007). Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurde eine weitere Möglichkeit im Hinblick auf eine Pauschalversteuerung des Jobtickets geschaffen. Die Besonderheiten, die während der 3-monatigen Gültigkeit des sog. 9-EUR-Tickets galten, hat die Finanzverwaltung in einem weiteren Schreiben (BMF, Schreiben v. 30.5.2022, 1IV C 5 - S 2351/9/10002) dargestellt. 

Deutschlandticket bzw. 49-EUR-Ticket

Nunmehr haben sich Bund und Länder auf die Einführung des sog. Deutschlandtickets zu einem Preis von 49 EUR pro Monat geeinigt. Dieses knüpft zwar an das 9-EUR-Ticket an, das BMF sieht jedoch nach derzeitigen Stand der Dinge keine Veranlassung, ein gesondertes Schreiben zur steuerlichen Behandlung des 49-EUR-Tickets zu veröffentlichen. Mit wenigen Besonderheiten gelten damit die Regelungen, die allgemein auf das sog. Jobticket Anwendung finden.

Voraussetzungen, damit ein Jobticket steuerfrei an den Arbeitnehmer überlassen werden kann

Gerade angesichts des ständig steigenden Verkehrs in den Ballungsräumen, der oftmals nur als nervig empfunden wird, aber auch aus Gründen des Umweltschutzes, wird der Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr gefordert. Um diesen Umstieg zu erleichtern, hilft es, wenn der Arbeitgeber den Angestellten ein Jobticket überlässt. Um dies zu fördern, wurde in § 3 Nr. 15 EStG die Möglichkeit einer steuerfreien Gewährung von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr eingeführt. Die Steuerbegünstigungen gelten auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigung sind:

  • Die Vergünstigung muss durch einen Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen.
  • Der Zuschuss kann durch die kostenlose oder vergünstigte Überlassung einer Karte für öffentliche Verkehrsmittel oder durch den Zuschuss zu einer solchen Karte erfolgen.
  • Der Zuschuss muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
  • Begünstigt sind Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und alle weiteren Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr; der Luftverkehr ist ausdrücklich ausgeschlossen. Auch der Transport mit Taxis fällt nicht unter die Regelung.

Zu beachten ist, dass die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale angerechnet werden. Hierdurch wird verhindert, dass es zu einer doppelten Vergünstigung kommt, nämlich einmal durch die Steuerfreiheit des Zuschusses und einmal durch die Geltendmachung der Fahrtkosten.

49-EUR-Ticket: ggf. höhere Zuschüsse als tatsächliche Kosten

Im Hinblick auf das nunmehr beschlossene 49-EUR-Ticket weist das BMF darauf hin, dass es zu dem Fall kommen kann, dass der Arbeitgeber höhere Zuschüsse zahlt als Kosten angefallen sind. Diese höheren Zuschüsse sind dann Einkommen, welches zu versteuern ist. Es obliegt den Arbeitgebern, die Zahlungen anzupassen.

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Jobticket zusätzlich zu weiteren Sachbezügen möglich

Die Einführung der Steuerfreiheit hat einen erheblichen Vorteil. Zuvor waren nur solche Zuschüsse begünstigt, die unterhalb der Grenze von 50 EUR pro Monat lagen (bis 1.1.2022 war die Grenze 44 EUR), die für Sachbezüge allgemein gilt. Dies hatte eine Vielzahl von Gestaltungsmodellen zur Folge, die teilweise recht kompliziert waren. Damit ist es zumindest für den Zuschuss nach § 3 Nr. 15 EStG vorbei. Die Freigrenze kann jetzt für andere Zuschüsse verwendet werden. Gerade in Zeiten, in denen sich Arbeitgeber schwertun, Arbeitnehmer zu gewinnen oder zu halten, können so weitere kleine Anreize geschaffen werden.

Bei der Berechnung der 50-EUR-Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge im Monat gilt es einige Punkte zu beachten:

  • Sämtliche Sachbezüge in einem Monat werden zusammengerechnet.
  • Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen nicht auf andere Monate übertragen werden.
  • Es ist nicht möglich, die 50-EUR-Freigrenze auf einen Jahresbetrag hochzurechnen.

Praxis-Hinweis: Auch Pauschalversteuerung ist möglich

Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurde eine weitere Möglichkeit der steuerlichen Förderung von Jobtickets geschaffen: Während bei § 3 Nr. 15 EStG Voraussetzung ist, dass die Fahrkarte zusätzlich zum Gehalt gewährt wird, gilt die neue Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG für die Fälle, in denen es zu einer Gehaltsumwandlung kommt. Voraussetzung ist also nicht, dass die Fahrkarte zusätzlich gewährt wird. In diesen Fällen wird der Sachbezug pauschal mit 25 % durch den Arbeitgeber versteuert. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG unterbleibt.

Jobticket: Interessante Historie

Nachdem die Steuerfreiheit für Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und seiner Tätigkeitsstätte Ende 2003 abgeschafft wurde, wurde die Möglichkeit der steuerfreien Gewährung solcher Zuschüsse durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet vom 11.12.2018 wieder eingeführt. Die neue Gesetzesfassung geht dabei über die alte Vergünstigung sogar hinaus, da die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert wird.

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Schlagworte zum Thema:  Jobticket, Steuertipps der Woche