Formeller Buchführungsmangel bei fehlendem Ausweis von Stornobuchungen
Hinzuschätzung bei Buchführungsmängeln
Nachdem sich der BFH vor einiger Zeit ( Urteil v. 18.6.2025, X R 19/21) mit Fragen rund um die Hinzuschätzung auf der Grundlage der Richtsatzsammlungen der Finanzverwaltung zu beschäftigen hatte, liegen in der Entscheidung vom 29.7.2025 ( X R 23-24/21) etwas andere Schwerpunkte vor.
Wichtig, aber nicht überraschend, ist die Feststellung, dass es grundsätzlich zu einer Hinzuschätzung kommen kann, weil aus den Tagesendbons des Kassensystems keine Stornierungen ersichtlich waren. Hierbei handelt es sich um einen so gravierenden Fehler in der Kassenführung, dass die Buchführung nicht mehr als ordnungsgemäß angesehen werden kann. Allerdings hat das Finanzgericht die Hinzuschätzung nicht ermessensfehlerfrei begründet, so dass das Urteil aufzuheben war. Es ist zwar so, dass Finanzamt und Finanzgericht in der Wahl der Schätzungsmethode frei sind. Ganz gilt dies aber dann doch nicht, denn ein innerer Betriebsvergleich, bei dem aus bestimmten Daten des Betriebs die Hinzuschätzungen abgeleitet werden, ist regelmäßig gegenüber einem äußeren Betriebsvergleich vorzugswürdig. Es ist zu begründen, warum ein innerer Betriebsvergleich nicht möglich gewesen ist.
Eine Methode des äußeren Betriebsvergleichs ist hierbei die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlungen. Dabei kritisiert der BFH diese nicht ganz so hart, wie in seinem Urteil vom 18.6.2025, äußert aber erhebliche Bedenken an deren Anwendung im Einzelfall. Alles in allem bestehen bei einer Anwendung der Richtsatzsammlungen für betroffene Steuerpflichtige auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung gute Chancen mit ihren Rechtsbehelfen Erfolg zu haben. Denn wenn die Richtsatzsammlungen zur Anwendung kommen, muss immer geprüft werden, ob nicht eine andere Methode vorrangig gewesen wäre. Dies wird aber oftmals der Fall sein.
Sachverhalt: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen in Gastronomiebetrieb
Die Kläger sind Eheleute, die unter anderem einen Gastronomiebetrieb führen. Für die Streitjahre 2011 bis 2013 erklärten sie Gewinne und Verluste aus diesem Betrieb. Die Gewinne wurden durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Im Rahmen einer Außenprüfung nahm das Finanzamt Hinzuschätzungen vor. Es begründete diese damit, dass die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Insbesondere waren aus der EDV-gestützten Kasse zwar Tagesabschlüsse erkennbar, Stornobuchungen, die möglich waren, wurden aber nicht offen ausgewiesen. Unterlagen zur Bedienung und Programmierung der Kasse konnten nicht vorgelegt werden. Inventuren des Warenbestandes wurden nicht durchgeführt.
Die Hinzuschätzung erfolgte auf der Grundlage der Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung. Die von den Klägern erhobenen Einsprüche gegen die geänderten Steuerbescheide wurden abgewiesen. Die Kläger wandten sich deshalb an das zuständige Finanzgericht. Dieses wies die Klage jedoch ebenfalls als unbegründet ab. Der im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde angerufene BFH hob die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz aus formalen Gründen auf. Das FG wies die Klage jedoch erneut ab, so dass sich die Kläger erneut mit ihrer Revision an den BFH wandten.
Entscheidung: Ergebnis der Schätzung wurde nicht nachvollziehbar begründet
Der BFH gab der Revision statt, so dass sich das Finanzgericht ein drittes Mal mit den Sachverhalt zu befassen haben wird. Zwar hat das Finanzgericht zutreffend eine Schätzungsbefugnis angenommen, die Schätzung ist aber nicht rechtmäßig erfolgt. Eine Schätzung nach § 162 AO war deshalb zulässig, weil die Bücher und Aufzeichnungen der Kläger sachlich nicht richtig waren. Formelle Buchführungsmängel ermöglichen dabei dann eine Schätzung, wenn die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln ist.
Ein formeller Buchführungsmangel, der eine Schätzung ermöglicht, liegt auch dann vor, wenn das Kassensystem Stornierungen zulässt und diese aus den Tagesabschlüssen (Z-Bons) nicht ersichtlich sind. Die Art und Weise der Schätzung durch das Finanzgericht ist allerdings nicht nachvollziehbar begründet worden.
In der Wahl der Schätzungsmethode besteht zwar grundsätzlich Wahlfreiheit. Es muss aber ermessensfehlerfrei begründet werden, warum die jeweilige Schätzungsmethode gewählt worden ist. Hierbei ist die Schätzungsmethode zu verwenden, die der Wirklichkeit möglichst nahekommt. Methoden des inneren Betriebsvergleichs sind hierbei regelmäßig vorzugswürdig. Die hier angewandte Hinzuschätzung mittels der Richtsatzsammlungen ist zwar grundsätzlich anerkannt, weist aber erhebliche Unsicherheiten auf. Hier haben Finanzamt und Finanzgericht ihre Schätzung nicht hinreichend begründet. Insbesondere wurde nicht dargelegt, weswegen sie zwar eine Schätzung nach der Richtsatzsammlung vorgenommen haben, obwohl diese den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wurde. Eine Begründung, warum die Rohgewinnsätze sogar noch unterschritten wurden, ist nicht erfolgt. Alles in allem ist die Schätzung damit nicht ermessensfehlerfrei erfolgt.
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