Aus der Praxis - für die Praxis

Reisekosten: Wie müssen die Verpflegungskosten gebucht werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten?


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Reisekosten: Verpflegungskosten, Vorsteuerabzug

Unter der Rubrik „Aus der Praxis - für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen auf, die ein Fachautor für uns beantwortet: Müssen, um den Vorsteuerabzug richtig buchen zu können, die Verpflegungskosten als nicht abziehbare Betriebsausgaben gebucht werden?

Mehraufwand für Verpflegung

Frage: Ein Vorsteuerabzug aus den tatsächlichen Verpflegungskosten setzt regelmäßig eine Betriebsausgabe voraus. Müssen dann, um den Vorsteuerabzug richtig buchen zu können, die Verpflegungskosten als nicht abziehbare Betriebsausgaben gebucht werden?

Antwort: Bei auswärtigen Tätigkeiten dürfen ertragsteuerlich nicht die tatsächlichen Verpflegungskosten geltend gemacht werden, sondern nur die in § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG festgelegten Pauschalen. Ein Vorsteuerabzug aus diesen Verpflegungspauschalen ist nicht möglich. Aber! Der Unternehmer darf die Vorsteuer aus den tatsächlichen Kosten geltend machen, wenn ihm Rechnungen (Kleinbetragsrechnungen) vorliegen, die den Vorsteuerabzug ermöglichen.

Inländische Verpflegungspauschalen (seit 2020)

Bei den Verpflegungspauschalen muss zwischen ein- und mehrtägigen Geschäftsreisen unterschieden werden. Bei mehreren auswärtigen Tätigkeiten an einem Tag werden die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet. Ergibt die Summe mehr als 8 Stunden, kann eine Verpflegungspauschale von 14 EUR beansprucht werden. Bei mehrtägigen Reisen gibt es für den Anreise- und Abreisetag immer eine Verpflegungspauschale von 14 EUR, auch wenn die Abwesenheit nicht mehr als 8 Stunden beträgt.

Praxis-Beispiel:

Ein Unternehmer trifft sich am Montag, 10.2., mit seinem Geschäftspartner zu Vertragsverhandlungen. Er fährt am Sonntag um 17.00 Uhr von seiner Wohnung ab und kehrt am Donnerstag um 12.30 Uhr in seinen Betrieb zurück. Dort endet seine Geschäftsreise. Der Unternehmer ermittelt seine Verpflegungspauschalen wie folgt:

Abwesenheit

Pauschale
EUR

Sonntag, Abwesenheit 7 Stunden (mehrtägig)

14

Montag, Abwesenheit 24 Stunden

28

Dienstag, Abwesenheit 24 Stunden

28

Mittwoch, Abwesenheit 24 Stunden

28

Donnerstag, Abwesenheit 12,5 Stunden

14

Verpflegungsmehraufwand =

112


Konto SKR 03/04 Soll

Kontenbezeichnung

Betrag

Konto SKR 03/04 Haben

Kontenbezeichnung

Betrag

4674/6674

Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand

112,00

1890/2180

Privateinlagen

112,00

Vorsteuerabzug aus den tatsächlichen Aufwendungen

Aus den Verpflegungspauschalen kann der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug beanspruchen (BFH-Urteil v. 7.7.2005, V R 4/03). Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsaufwendungen geltend zu machen, die während der Geschäftsreise tatsächlich entstanden sind (Abschn. 15.6. Abs. 1 UStAE).

Voraussetzung: Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Außerdem muss der Unternehmer selbst als Leistungsempfänger ausgewiesen sein. Bei einer Personengesellschaft kann nur die Personengesellschaft, nicht aber der Gesellschafter die Vorsteuer abziehen. Deshalb ist Voraussetzung, dass die Personengesellschaft in der Rechnung als Leistungsempfänger bezeichnet ist.

Wichtig: Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto ist die Bezeichnung des Unternehmers nicht erforderlich. Wenn der Unternehmer aufgeführt wird, sollten die Angaben jedoch stimmen.

Praxis-Beispiel:

Ein Unternehmer unternimmt eine zweitägige Geschäftsreise von Köln nach München. Für die eigene Verpflegung hat der Unternehmer 166,60 EUR (140 EUR + 26,60 EUR Umsatzsteuer) ausgegeben. Die Verpflegungskosten kann er durch verschiedene Kleinbetragsrechnungen nachweisen, die er bar bezahlt hat. Er hat in München für 122 EUR übernachtet. Das Frühstück ist gesondert ausgewiesen und im Übernachtungspreis mit 15 EUR enthalten. Die Hotelkosten hat der Unternehmer mit der EC-Karte von seinem Betriebskonto gezahlt. Der Unternehmer kann die folgenden Beträge als Betriebsausgaben geltend machen:

Verpflegungspauschale von 14 EUR x 2 =    

28,00 EUR

Übernachtungskosten (122 EUR - 15 EUR - 7 EUR USt =)  100,00 EUR
Insgesamt     128,00 EUR
Vorsteuer aus der Übernachtungsrechnung ohne Frühstück   

 7,00 EUR

Vorsteuer aus dem Hotelfrühstück (15 EUR x 19/119 =) 

2,39 EUR

Vorsteuer aus den übrigen tatsächlichen Verpflegungskosten                   26,60 EUR
Vorsteuer insgesamt      35,99 EUR

Konto SKR 03/04 Soll

Kontenbezeichnung

Betrag

Konto SKR 03/04 Haben

Kontenbezeichnung

Betrag

4674/6674

Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand

100,00

4652/6642

Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (nicht abziehbarer Anteil)

12,61

1571/1401

Abziehbare Vorsteuer 7%

7,00

1576/1406

Abziehbare Vorsteuer 19%

2,39

1200/1800

Bank

122,00


Konto SKR 03/04 Soll

Kontenbezeichnung

Betrag

Konto SKR 03/04 Haben

Kontenbezeichnung

Betrag

4674/6674

Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand

28,00

4652/6642

Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (nicht abziehbarer Anteil)

140,00

1576/1406

Abziehbare Vorsteuer 19%

26,60

1890/2180

Privateinlagen

194,60


4 Kommentare
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T

Totti

Sun Jan 08 11:56:00 CET 2023 Sun Jan 08 11:56:00 CET 2023

Leider hat bei mir die Außenprüfung die Ansicht von Herrn Giebel bestätigt:
"Hierbei handelt es sich bei den Kosten der Verpflegung des Unternehmers bzw. des Mitunternehmers um Kosten der privaten Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG. Diese Kosten sind nicht steuerlich ansetzbar. Darüber hinaus sind sie durch die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bereits abgegolten. Die Vorsteuer auf Aufwendungen i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG ist mangels betrieblicher Veranlassung nicht abziehbar."

F

FinanceOnlineRedaktion

Fri Jul 21 14:05:23 CEST 2017 Fri Jul 21 14:05:23 CEST 2017

Sehr geehrter Herr Giebel,

vielen Dank für Ihre Anmerkung.

Die eigene Verpflegung des Unternehmers während einer auswärtigen Tätigkeit (Geschäftsreise) gehört nicht zu Kosten der Privaten Lebensführung. § 4 Abs. 5 EStG lautet wie folgt:
"(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
...
(N. 5) Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen. Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 a abziehbar;"

Konsequenz:
Mehraufwendungen für die Verpflegung während einer Geschäftsreise sind als Betriebsausgaben einzustufen. Nach § 15 Abs. 1 a UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt (siehe auch Abschn. 15.2 Abs. 3 Nr. 1 UStAE).

Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG geregelt, sodass die Einschränkung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 1 a UStG nicht greift. Außerdem hat das BMF zu den Verpflegungskosten des Unternehmers bereits im Schreiben vom 28.3.2001 (IV B 7 - S 7303a - 20/01) wie folgt Stellung genommen:
"Der Unternehmer kann aus Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise den Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG in Anspruch nehmen, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers bzw. durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind."

Fazit:
Der Unternehmer kann die Vorsteuer aus den tatsächlichen (angemessenen) Verpflegungskosten geltend machen.

A

Andreas Giebel

Mon Jul 17 19:44:35 CEST 2017 Mon Jul 17 19:44:35 CEST 2017

Nach meiner Ansicht berechtigen Aufwendungen für die eigene Verpflegung des Unternehmers nach § 15 Abs. 1a UStG i.V.m § 12 Nr. 1 EStG als Kosten der Privaten Lebensführung nicht zum Vorsteuerabzug. Aus Abschnitt 15.6 Abs. 1 UStAE ergibt sich nichts anderes, da dieser nur Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG vom Vorsteuerauschluss ausnimmt. Hierbei handelt es sich aber um Bewirtungskosten von Geschäftsfreunden.