Sonderabschreibung zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag
Gewinn kann zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag um 40 % Sonderabschreibung (§7g Abs. 5 EStG) gemindert werden
Ein Betrieb, der am Ende des Jahres vor der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes die Größenmerkmale für den Investitionsabzugsbetrag nicht überschreitet, kann bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabschreibung geltend machen (20 % bis 2023). Eine Sonderabschreibung ist unabhängig davon möglich, ob für das Wirtschaftsgut der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde.
Hinweis: Laut Wachstumschancengesetz sollte die Sonderabschreibung für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr vor der Investition nicht überschreiten auf 50 % angehoben werden. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss angerufen, da der Bundestag im Gesetzgebungsverfahren die vom Bundesrat geäußerten Änderungsvorschläge nur punktuell übernommen hat. Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, die auch in das Wachstumschancengesetz übernommen wurde, sieht eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % vor. Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt und das Wachstumschancengesetz wurde am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Verteilung auf mehrere Jahre ist möglich
Die Sonderabschreibung kann (Wahlrecht) auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden 4 Jahre willkürlich verteilt werden oder auch in einem der 5 Jahre in voller Höhe gewinnmindernd angesetzt werden. Zusätzlich ist die „normale“ Abschreibung nach § 7 EStG abzugsfähig.
Wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den Investitionsabzugsbetrag gemindert, ist die Sonderabschreibung nur von den gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Die Sonderabschreibung kann auch für gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter angesetzt werden.
Der Begünstigungszeitraum für die Sonderabschreibung beträgt 5 Jahre. Neben der Sonderabschreibung kann in diesem Zeitraum die lineare und ggf. die degressive Abschreibung geltend gemacht werden.
Nach Ablauf der 5 Jahre wird der Restwert über die verbleibende Nutzungsdauer abgeschrieben (§ 7a Abs. 9 EStG). Die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist dann neu zu schätzen, wobei aus Vereinfachungsgründen die Restnutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann (R 7a Abs. 10 EStR).
Sonderabschreibung nur, wenn das Wirtschaftsgut entsprechend genutzt wird
Eine Sonderabschreibung ist nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen und in dem darauf folgenden Jahr in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebes verbleibt und in dieser Zeit im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Ab 2020 ist die Sonderabschreibung auch zulässig, wenn das abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgut vermietet wird.
Personengesellschaften sind den Einzelunternehmen gleichgestellt
Die gesamten Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag und zur Sonderabschreibung gelten auch
- für Personengesellschaften;
- für Gesellschafter einer Personengesellschaft bei Wirtschaftsgütern im Sonderbetriebsvermögen.
Wird ein Investitionsabzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft geltend gemacht, kann der Abzugsbetrag auch nur für Investitionen dieses Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.
Hat die Personengesellschaft den Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögen geltend gemacht, kann der Abzugsbetrag auch nur für Investitionen im Gesamthandsvermögen verwendet werden.
Mit Beschluss vom 15.11.2017 (VI R 44/16, BStBl 2019 II S. 466) hatte der Bundesfinanzhof eine andere Rechtsauffassung vertreten. Hiernach lag eine begünstigte Investition auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird oder umgekehrt. Diese Rechtslage gilt aber nur bis 2020.
Hinweis: Am 1.10.2025 hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. X R 16, 17/23), dass bei der Prüfung der 200.000 EUR-Gewinngrenze der laufende Gewinn um alle außerbilanziellen Korrekturen zu berichtigen ist. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer. Der Gewinnbegriff entspricht dem steuerlichen Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Mittelstand soll entlastet werden
Durch die Gewinnminderung des Investitionsabzugsbetrages und der Sonderabschreibung sowie der regulären Abschreibung verbessern sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für Investitionen. Der Gesetzgeber sieht hierin eine wichtige Maßnahme zur Entlastung des Mittelstandes.
Beispiel 1: zu den Auswirkungen von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung auf die Liquidität
Ein Unternehmer plant im Jahr 01 die Anschaffung einer Maschine (Nutzungsdauer 8 Jahre) für 6.000 EUR. Er möchte den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Die Maschine wird am 10.1.02 geliefert und sofort genutzt.
Er möchte
- die Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung in voller Höhe in Anspruch nehmen.
- die Anschaffungskosten nicht um den Investitionsabzugsbetrag mindern und die Sonderabschreibung auf das Jahr der Anschaffung und die nächsten 4 Jahre verteilen.
Lösung:
Durch den Investitionsabzugsbetrag, die Sonderabschreibung und die reguläre Abschreibung ergeben sich steuerliche Gewinnauswirkungen wie in der zum Download bereit gestellten Excel-Datei dargestellt. Die Rechtslagen bis 2019, von 2020 bis 2023 und ab 2024 sind gesondert dargestellt.
Beispiel 2: zu den Auswirkungen von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung auf die Liquidität
Ein Unternehmer plant im Jahr 01 die Anschaffung eines Schreibtisches (Nutzungsdauer 8 Jahre) für 1.080 EUR. Er möchte den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Der Schreibtisch wird am 10.1.02 geliefert und sofort genutzt.
Er möchte die Anschaffungskosten um den Investitionsabzugsbetrag mindern.
Lösung:
Durch den Investitionsabzugsbetrag entsteht ein geringfügiges Wirtschaftsgut. Die steuerlichen Gewinnauswirkungen sind im 2. Tabellenblatt in der zum Download bereit gestellten Excel-Datei dargestellt. Die Rechtslagen von 2020 bis 2023 und ab 2024 sind gesondert dargestellt.
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