Firmenwagenbesteuerung: Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil nicht
In einem aktuellen Urteil ( BFH, Urteil v. 9.9.2025, VI R 7/23) hat sich der BFH zu der Frage geäußert, wie vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten bei der Firmenwagenbesteuerung zu berücksichtigen sind.
Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung
Die zentrale Aussage ergibt auch aus dem Leitsatz der Entscheidung. Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil der Nutzung des betrieblichen PKW zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern deshalb den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeug-Überlassung nicht. Diese Aussage hat insofern erhebliche Praxisbedeutung, weil der BFH bislang die Garagenmiete als abgegolten angesehen hat. Es liegt damit eine Rechtsprechungsänderung vor. Diese ist allerdings nur schwerlich nachvollziehbar. Wem ein Kfz überlassen wird, der muss es auch parken. Insofern lässt sich sehr gut vertreten, dass die Parkplatzüberlassung quasi eine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuggestellung ist. Die „Aufspaltungstheorie“ des BFH dürfte vielmehr nur von wenigen Nichtjuristen nachvollzogen werden können. Die Praxis wird sich gleichwohl auf die neue Ansicht des BFH einzustellen haben. Wie sich die Finanzverwaltung hierzu positionieren wird, bleibt abzuwarten.
Sachverhalt: Stellplatzkosten und geldwerter Vorteil
Die Klägerin überlässt ihren Arbeitnehmern teilweise Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Kosten der Arbeitnehmer für einen Parkplatz oder eine Garage übernimmt sie nicht. Arbeitnehmer können aber für 30 EUR im Monat einen Parkplatz mieten. Den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung ermittelte die Klägerin nach der 1%-Regelung sowie der 0,03%-Regelung für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte. Etwaige Zahlung der Arbeitnehmer für einen Parkplatz berücksichtigte sie vorteilsmindernd. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Zahlungen für den Parkplatz seinen nicht kostenmindernd zu berücksichtigen. Es erging ein entsprechender Nachforderungsbescheid, gegen den sich die Klägerin wandte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht Köln dem Ansinnen der Klägerin statt. Das beklagte Finanzamt wandte sich im Wege der Revision an den BFH.
Entscheidungsgründe des BFH
Der BFH sah die Revision als begründet an und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Das FG Köln hat zu Unrecht entschieden, dass die von den Arbeitnehmern der Klägerin getragenen Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung der betrieblichen Fahrzeuge mindern. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH stellt die Überlassung eines betrieblichen Kfz für private Zwecke eine Bereicherung des Arbeitnehmers und damit Arbeitslohn dar. Der Vorteil ist hierbei nach der 1%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Zahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung mindern den Vorteil der Nutzungsüberlassung. Dies gilt allerdings nur für solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen, die auch von der 1%-Regelung erfasst wären. Dies sind etwa die Aufwendungen für Treibstoffe oder sonstige regelmäßig wiederkehrende Kosten. Nicht hingegen umfasst sind Stellplatz oder Geragenkosten. Diese Kosten stellen einen eigenständigen Vorteil dar und sind nicht von der 1%-Regelung erfasst. Die Nutzung eines Stellplatzes steht nämlich nicht in einem Nutzungszusammenhang mit dem Kfz. Soweit der Senat bislang die Garagenmiete als abgegolten angesehen hat, wird diese Auffassung nicht weiter vertreten.
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