Der wichtigste Grundsatz lautet: Das Präsent muss der Beschenkte für seine beruflichen Aktivitäten nutzen können (R 4.10 Abs. 2 Satz 4 EStR). Ist dies erfüllt, können Unternehmer ihren Geschäftspartnern Geschenke machen, die weit über die 50-EUR-Grenze hinausgehen und können die Kosten hierfür sowohl umsatzsteuerlich berücksichtigen als auch als Betriebsausgabe abziehen.
Praxis-Beispiele: Geschenk über 50 EUR muss betrieblich nutzbar sein
In den folgenden Beispielen ist der Betriebsausgabenabzug möglich, obwohl der Wert des Geschenks höher als 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR) netto ist:
- Eine Unternehmerin schenkt einem langjährigen Geschäftspartner, einem Gastronomen, eine Gastro-Kaffeemaschine mit Werbelogo für 3.000 EUR.
- Ein selbstständiger Fotograf schenkt einem Geschäftspartner für seine Werbeagentur ein Bildbearbeitungsprogramm im Wert von 1.200 EUR.
- Ein selbstständiger Arzt schenkt einem Arzt, der seine Praxis in der Urlaubszeit betreut, eine Fachbuchreihe im Wert von 800 EUR.
Überlegen Sie sich genau, welches Geschenk zu Ihrem Geschäftspartner und dessen Beruf passt und welches dieser nur betrieblich verwenden kann. So können Sie trotz 50-EUR-Freigrenze vom Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug profitieren und Ihrem Geschäftsfreund ein angemessenes Geschenk machen.
Wichtig bei Geschenken über 50 EUR: Nachweispflicht beachten
Gerade bei diesen teureren Geschenken empfiehlt es sich, ein Foto vom Präsent zu machen und zusammen mit der Rechnung in den Geschäftsunterlagen aufzubewahren, um spätere, mögliche Streitigkeiten mit dem Finanzamt schnell ausräumen zu können. Denn: Die Beweislast liegt beim Schenker.
Müller
Sat May 17 13:59:17 CEST 2025 Sat May 17 13:59:17 CEST 2025
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Gemäß BFH-Urteil VI R 10/21 vom 09.08.2023 entfällt für den Beschenkten jede Deklarations- und Versteuerungspflicht nach § 8 EStG, sofern die Zuwendung ausschließlich der allgemeinen Kundenpflege dient und keinen unmittelbaren Bezug zu konkreten Geschäftsvorgängen aufweist. Für den Schenker entfällt zugleich die Verpflichtung zur Pauschalversteuerung nach § 37b EStG, da die Zuwendung keine steuerpflichtigen Einkünfte beim Empfänger begründet.
Konkretisierung der Voraussetzungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. BFH-Rechtsprechung):
Keine Gegenleistungserwartung
Die Zuwendung darf nicht als Entgelt für eine Kapitalüberlassung, Vertragsverlängerung oder andere Leistungen des Empfängers gewährt werden.
Fehlender Produkt-/Dienstleistungsbezug
Das Geschenk steht in keinem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Anbahnung/Abwicklung einzelner Geschäfte (z. B. keine Werbung für konkrete Dienstleistungen oder Produkte).
Allgemeiner Kundenbindungscharakter
Die Maßnahme dient der langfristigen Imagepflege, nicht der unmittelbaren Umsatzsteigerung.
Rechtsgrundlagen:
BFH VI R 10/21, Rz. 15–22
„Sachzuwendungen zur allgemeinen Kundenpflege begründen keine steuerbaren Einkünfte, da sie keinen individuellen wirtschaftlichen Vorteil vermitteln, der auf einer Gegenleistung des Empfängers beruht.“
§ 8 EStG
Sonstige Einkünfte setzen einen „wirtschaftlichen Vorteil“ voraus, der bei rein kundenpflegenden Zuwendungen entfällt.
§ 37b EStG
Die Pauschalversteuerung ist entbehrlich, da keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.
OnlineRedaktionFinance
Tue May 20 11:43:11 CEST 2025 Tue May 20 11:43:11 CEST 2025
Sehr geehrter Herr Müller, danke für Ihren Kommentar. Das kostenlose Haufe Portal Finance hat nicht den Anspruch alle Sachverhalte und Fragen abzudecken. Tiefergehende Inhalte sind auf unseren Datenbanken zu finden, z.B. in unserer Haufe Finance Office Familie. Es ist auch ein kostenloser 4-Wochen-Test möglich. Viele Grüße