Solidaritätszuschlag: Für die Jahre 1999 bis 2002 verfassungsgemäß
Von Anfang gab der Solidaritätszuschlag Anlass für Unmut und Diskussionen. Nach der Aufgabe 1993 wurde der sogenannte Soli 1995 wieder eingeführt. Begründet wurde dies mit der Finanzierung der Deutschen Einheit. Auf wenig Begeisterung stieß diese Entscheidung jedoch bei vielen Steuerpflichtigen. So sah es auch ein zusammen veranlagtes Ehepaar. Entsprechend legte es gegen die Einkommensteuererklärungen 1999 bis 2002 Einsprüche beim zuständigen Finanzamt ein. Diese begründeten die Eheleute damit, dass das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) 1995 wegen einer Übermaßbesteuerung das Grundgesetz verletze.
Während der jeweiligen Einspruchsverfahren erlies das Finanzamt mehrmals Änderungsfestsetzungen zur Einkommensteuer, aus denen sich ebenfalls eine Änderung des festgesetzten Solidaritätszuschlags ergab. Auch auf die Änderungsbescheide reagierte das Ehepaar stets mit einem erneuten Einspruch. Daraus folgend erging der letzte geänderte Bescheid im August 2007.
Allgemeinverfügung der Finanzbehörden
Im August 2008 erließen die obersten Finanzbehörden der Länder eine Allgemeinverfügung, die im selben Monat im Bundessteuerblatt veröffentlich wurde. Darin wiesen sie sämtliche anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags zurück, in denen geltend gemacht wurde, dass das SolZG 1995 verfassungswidrig sei. Die Grundlage dieser Verfügung bildete die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2008, in der die Richter die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes festgestellt hatten.
Sämtliche Einsprüche der Eheleute wies das Finanzamt schließlich in einer zusammengefassten Entscheidung im Januar 2012 zurück. Dies begründete die Behörde damit, dass die beiden keine Klage gegen die erlassene Allgemeinverfügung erhoben hätten. Dadurch sei Bestandskraft für die Bescheide eingetreten. Ergänzend verwies das Finanzamt darauf, dass die letzten Festsetzungen des Solis in den Einkommensteuerbescheiden 1999 bis 2002 unter denen aus dem Jahr 2007 lagen. Damit seien die Einsprüche ohnehin unbegründet. Dies gelte umso mehr, da die höchstrichterliche Rechtsprechung das SolZG 1995 als verfassungsgemäß ansah.
Bundesfinanzhof weist Klage ab
Nachdem die Klage gegen die Entscheidung des Finanzamts vor dem Finanzgericht Nürnberg erfolglos blieb, ging das Ehepaar in Revision vor dem Bundesfinanzhof. Dabei hoben die Richter das Urteil der Vorinstanz zunächst aus verfahrenstechnischen Gründen auf. Hintergrund war, dass sich der Verfahrensgegenstand geändert hatte. Denn im Verlauf des Klageverfahrens waren erneut geänderte Bescheide über den Solidaritätszuschlag ergangen. Diese wurden allerdings Bestandteil des Verfahrens vor dem BFH.
Im Revisionsverfahren wiesen die Richter die Klage der Eheleute jedoch erneut ab. Dabei stellten sie ebenfalls fest, dass die zunächst eingelegten Einsprüche durch die Allgemeinverfügung zurückgewiesen wurden. Mangels Einspruchs dagegen wurden sie nach Ablauf der Jahresfrist schließlich bestandskräftig und unterlagen danach einer Änderungssperre. Bei den während des Revisionsverfahrens ergangenen Feststellungen für die Jahre 1999, 2001 und 2002 lag der Soli unter den zuvor genannten Werten. Daher hätte er selbst dann nicht herabgesetzt werden können, wenn der Einspruch begründet wäre.
Weder Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz noch übermäßige Belastung
Beim Änderungsbescheid für das Jahr 2000 lag der festgesetzte Solidaritätszuschlag dagegen über dem vorher festgestellten Wert. Auch hier erkannte der BFH anders als die Kläger keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Stattdessen erklärten die Richter, dass der Soli den finanzrechtlichen Anforderungen an eine Ergänzungsabgabe genügt. Die Pflicht des Gesetzgebers, eine solche Abgabe bereits ab Beginn zeitlich zu befristen, stellten die Richter nicht fest. Vielmehr wiesen sie bloß darauf hin, dass eine Ergänzungsabgabe kein dauerhaftes Instrument zur Steuerumverteilung werden darf. Dies konnten sie im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung lag nach Einschätzung des BFH ebenfalls nicht vor. Bezüglich des Vergleichs mit Einkünften aus Gewerbebetrieb sprach die Rechtsprechung des BVerfG dagegen, bei ausländischen Einkünften wurden diese bereits mit einer Steuer im betreffenden Land belastet. Auch eine übermäßige Belastung konnten die Richter bei einer Bemessungsgrundlage von 5,5 % nicht erkennen.
BFH, Urteil v. 20.2.2024, IX R 27/23; veröffentlicht am 4.4.2024
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