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Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

Diese Varianten können Unternehmer wählen – bei betrieblicher Nutzung über 50 %


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Private Pkw-Nutzung Firmenwagen Varianten

Die private Nutzung des Firmenwagens ist bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich geregelt. Nutzt der Unternehmer seinen Firmenwagen überwiegend (zu mehr als 50 %) für betriebliche Fahrten hat er 5 verschiedene Wahlmöglichkeiten. Diese unterschiedlichen Varianten werden in diesem Kapitel vorgestellt.

Die private Nutzung des Firmenwagens ist bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich geregelt. Nutzt der Unternehmer seinen Firmenwagen überwiegend (zu mehr als 50 %) für betriebliche Fahrten, hat er folgende Wahlmöglichkeiten:

Variante

Einkommensteuer

Umsatzsteuer

1

Fahrtenbuch

Keine Umsatzsteuer, wenn ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden

2

1-%-Methode

Keine Umsatzsteuer, wenn ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden

3

Fahrtenbuch

Fahrtenbuch

4

1-%-Methode

1-%-Methode

5

1-%-Methode

sachgerechte Schätzung

Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch greift ertragsteuerlich automatisch die 1-%-Methode. Das bedeutet, es muss pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens (einschließlich Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung als Wert der privaten Nutzung versteuert werden. Bei der Umsatzsteuer gibt es zusätzlich die sachgerechte Schätzung, die allerdings die Wahlmöglichkeiten bei der Einkommensteuer nicht beeinflusst. Die sachgerechte Schätzung bei der Umsatzsteuer kann nur mit der 1-%-Methode bei der Einkommensteuer kombiniert werden.

  • Ermittelt der Unternehmer die private Nutzung bei der Einkommensteuer nach der pauschalen 1-%-Methode, kann er diesen Wert aus Vereinfachungsgründen auch bei der Umsatzsteuer zugrunde legen. Bei der Bemessung der Umsatzsteuer dürfen pauschal 20 % für die Kfz-Kosten abgezogen werden, für die keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden konnten.
    Bei der Umsatzsteuer kann der private Nutzungsanteil anstelle der 1-%-Regelung auch sachgerecht geschätzt werden. Es werden nur die Kosten der Umsatzsteuer unterworfen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich war.
  • Wenn ertragsteuerlich die 1-%-Methode nicht angewendet wird, sind die Kosten zugrunde zu legen, die laut Fahrtenbuch auf die privaten Fahrten des Unternehmers entfallen. Der Umsatzsteuer unterliegen nur die Kosten, bei denen zuvor ein Vorsteuerabzug möglich war.

Wichtig! Zunächst berechnen, welche Methode günstiger ist 

Der Unternehmer bzw. sein Steuerberater müssen sich für eine Lösung (Variante) entscheiden. Selbst dann, wenn der Unternehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er die private Nutzung mithilfe der 1-%-Methode ermitteln. Das macht natürlich nur dann Sinn, wenn die Anwendung der Fahrtenbuch-Methode ungünstiger ist als die 1-%-Methode. Sollte der Unternehmer ein Elektrofahrzeug nutzen, sind Besonderheiten bei der Ermittlung des Nutzungsanteils für Zwecke der Einkommensteuer zu beachten. Im Gegensatz dazu gibt es bei der Umsatzsteuer keine abweichenden Regelungen.

16 Kommentare
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T

Totti

Mon Oct 24 18:18:41 CEST 2022 Mon Oct 24 18:18:41 CEST 2022

Die Berechnung im Praxis-Beispiel im Kapitel "1-%-Regelung - Berechnung bei umsatzsteuerpflichtigem Unternehmer" ist falsch.

Der Bruttobetrag ergibt sich aus den 1% vom Bruttolistenpreis (3.660 EUR) und nicht aus dem umsatzsteuerpflichtigen Anteil (2.928 EUR) addiert um den Steueranteil (556,32 EUR).
Der Bruttobetrag beträgt also 4.216,32 EUR.

Die Differenz zum Beispiel aus dem vorherigen Kapitel mit der sachgerechten Schätzung sind damit auch die 128,82 EUR (4.216,32 - 4.087,50).

A

Anita09123

Fri Mar 26 10:57:40 CET 2021 Fri Mar 26 10:57:40 CET 2021

Die Artikel sind sehr aufschlussreich. Ich habe aber bei der Fahrtenbuchmethode das Problem, das das Fahrzeug mit einem IAB "belegt" ist. Welche Abschreibung muss ich jährlich in die Kosten einbeziehen?. Im ersten Jahr den vollen IAB - Abzug als Kürzung der Anschaffungskosten?? oder die auf 6 Jahre verteilte "Normale"Abschreibung?

M

Michael Baum

Thu Mar 04 20:10:11 CET 2021 Thu Mar 04 20:10:11 CET 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für diesen sehr aufschlussreichen Artikel!

Irgendwie konkurrieren für mich allerdings zwei Sätze:
1. "Für die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, muss der Unternehmer Umsatzsteuer zahlen."
2. "Ein gemischt genutzter Pkw kann in vollem Umfang dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden."

Ich würde gerne das "Praxis-Beispiel: Kilometerpauschale plus Vorsteuerabzug" dazu etwas weiter fort führen:

Der Unternehmer fährt mit dem Pkw jährlich je 20.000km.
Anteil der betrieblichen Fahrten:
1. Jahr: 8.000 km (40%)
2. Jahr: 5.000 km (25%)
3. Jahr: 8.000 km (40%)
Die betrieblichen Fahrten werden über die Kilometerpauschale geltend gemacht.

Ausgaben in den Folgejahren: jew. 3000,- zzgl. USt 570,- (Tanken, Service, ...)


Kann der Unternehmer jetzt 100% der Kosten (Anschaffung + laufende Kosten) seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen (4750,- + 3*570,-), ohne Umsatzsteuer auf den privaten Nutzungsanteil zahlen zu müssen?

Oder muss er in diesem Fall Umsatzsteuer auf den privaten Nutzungsanteil zahlen? Wie wird dieser dann in den einzelnen Jahren berechnet?

A

André Christiansen

Wed May 20 18:39:13 CEST 2020 Wed May 20 18:39:13 CEST 2020

Hallo!
Wenn ich das richtig sehe, ist in dem oben genannten Beispiel die "Abziehbare Vorsteuer in EUR" nicht korrekt.
Es wurden die Beträge der "Kosten mit Vorsteuer in EUR" * 0,19 gerechnet.
Richtig wäre aber: "Kosten mit Vorsteuer in EUR" * 19 / (100 + 19).

Oder habe ich etwas übersehen?

S

Stefan Butsch

Thu Apr 16 10:33:49 CEST 2020 Thu Apr 16 10:33:49 CEST 2020

Sehr geehrter Herr Krudewig,

sind bei der Ermittlung der Kosten für die Kostendeckelung für ein in 2019 angeschafftes Hybridfahrzeug die Leasingraten auch zu halbieren?

Vielen Dank für Ihre Einschätzung

D

Dominic Harnisch

Fri Jan 04 10:42:00 CET 2019 Fri Jan 04 10:42:00 CET 2019

Im Beispiel "Fahrtenbuchmethode: Berechnung der Bemessungsgrundlage für die private Pkw-Nutzung" nutzen Sie bei den "Kosten mit Vorsteuer" die Nettobeträge zur Ermittlung "Privatnutzung (umsatzsteuerpflichtig)". In vielen anderen Quellen werden jedoch die Bruttobeträge genutzt. Häufig werden auch andere Sachkonten bzw. Buchungssätze genutzt, wie z.B.:

4120 an 8611 + 8590

SInd beide Varianten zulässig?

S

Sabine Veith

Tue Feb 06 11:30:59 CET 2018 Tue Feb 06 11:30:59 CET 2018

Das Topthema kann nicht alle "Spezialitäten" aufgreifen. Die Online-Redaktion wird sich jedoch um die Frage kümmern und zeitnah eine Nachricht auf das Finance-Portal unter der Rubrik "Aus der Praxis-für die Praxis" dazu einstellen. Ich hoffe auf Ihr Verständnis!

O

Otmar Russler

Fri Feb 02 12:03:57 CET 2018 Fri Feb 02 12:03:57 CET 2018

Ich finde keinen Hinweis zum Vorsteuerabzug bei Unternehmen, die teilweise steuerpflichtige Leistungen erbringen, bei denen die private PKW-Nutzung nach der 1%- Regelung ermittelt und als unentgeltliche Wertabgabe mit 19% erfasst wird. Ist dann auch die Vorsteuer nach wirtschaftlicher Zurechnung für die Anschaffung des PKW voll abziehbar?