Privatnutzung Elektrofahrzeuge - Bemessungsgrundlagen

Die Berechnung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen wurde aufgrund des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes äußerst komplex. Kurz und knapp zusammengefasst, welche Werte und Prozentsätze ab wann gelten, erläutert hier Wilhelm Krudewig.

Der private Nutzungsanteil eines Kraftfahrzeugs, für das kein Fahrtenbuch geführt und das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises pro Monat anzusetzen. Bei Elektrofahrzeugen und bei bestimmten extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gibt es davon abweichende Regelungen. 

0,5 %-Regelung für Hybridfahrzeuge

Die private Nutzung von extern aufladbaren Hybridfahrzeugen wird mit 1% vom halben Bruttolistenpreis angesetzt (0,5 %-Regelung), wenn eine der folgenden Voraussetzungen – abhängig vom Anschaffungszeitunkt – erfüllt ist:

  • Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022
    Kohlendioxidemission darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 40 Kilometer betragen.
  • Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025
    Kohlendioxidemission darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 60 Kilometer betragen.
  • Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031
    Kohlendioxidemission darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 80 Kilometer betragen.

Änderungen bei "reinen" Elektrofahrzeugen

Bei „reinen“ Elektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist der Bruttolistenpreis im Jahr 2019 ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen. Die Regelung für reine Elektrofahrzeuge ist jedoch mehrfach modifiziert worden, und zwar durch

  • Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und der Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, der nach Artikel 39 am 1.1.2020 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2451) und durch das 
  • Zweite Corona Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512).

In Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität wurde geregelt, dass bei der privaten Nutzung von „reinen“ Elektrofahrzeugen der Bruttolistenpreis bei Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 nur zu einem Viertel anzusetzen ist, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 EUR beträgt. Diese 0,25%-Regelung war jedoch erstmals ab dem 1.1.2020 anzuwenden. Durch das Zweite Corona Steuerhilfegesetz wurde in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 EStG die Angabe „40.000“ durch die Angabe „60.000“ ersetzt. Der Betrag von 60.000 EUR ist bereits ab dem 1.1.2020 anzuwenden (§ 52 Abs. 12 EStG).

Fazit: Der alte Grenzwert von 40.000 EUR wirkt sich in keinem Jahr aus, weil die Erhöhung auf 60.000 EUR auf denselben Zeitpunkt erfolgt ist.

0,5 %- oder 0,25 %-Regelung für "reine" Elektrofahrzeuge

Für die private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen bedeuten die Modifizierungen Folgendes:

  • Bei reinen Elektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, wird im Jahr 2019 die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) nur zur Hälfte angesetzt (sog. 0,5%-Regelung). Ab 2020 gilt, dass die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) nur zu einem Viertel anzusetzen ist, wenn deren Bruttolistenpreis 60.000 EUR nicht übersteigt (sog. 0,25%-Regelung). Liegt der Bruttolistenpreis über 60.000 EUR, wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5 %-Regelung).
    Praxis-Beispiel: 
    Der Unternehmer hat im Januar 2019 einen Firmenwagen erworben, der keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat. Der Bruttolistenpreis dieses reinen Elektrofahrzeugs hat 38.000 EUR betragen. Die private Nutzung nach der 1%-Regelung beträgt somit 
    im Jahr 2019: 38.000 EUR x 50% = 19.000 EUR x 1% = 190 EUR x 12 Monate = 2.280 EUR und 
    ab dem Jahr 2020: 38.000 EUR x 25% = 9.500 EUR x 1% = 95 EUR x 12 Monate = 1.140 EUR. 
  • Bei reinen Elektrofahrzeugen, die ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist die sog. 0,25%-Regelung generell anzuwenden, wenn deren Bruttolistenpreis 60.000 EU nicht übersteigt. Liegt der Bruttolistenpreis über 60.000 EUR wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5 %-Regelung). 


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