Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Steuerliches Investitionssofortprogramm 2025: Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens befristet wieder eingeführt. Wir zeigen Ihnen, was das für Sie in der Praxis bedeutet.
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden i. d. R. gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Für die degressive Abschreibung gibt es nun einen neuen Zeitrahmen (§ 7 Abs. 2 EStG).
Wiedereinführung der degressiven AfA für Anschaffungen bis 31.12.2027
Danach gilt die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) steuerlich
- für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- die in der Zeit nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. werden,
- in Höhe des 3,0-fachen des linearen Abschreibungssatzes bis maximal 30 %.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 3,0-fachen (maximal 30 %) des linearen Abschreibungssatzes berechnet. In den folgenden Jahren wird dieser Prozentsatz anschließend vom jeweiligen Buchwert berechnet.
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Praxis-Beispiel: Berechnung der degressiven AfA
Ein Unternehmer (vorsteuerabzugsberechtigt) kauft im August 2025 einen Kopierer für netto 4.900 EUR an, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss.
Die degressive Abschreibung berechnet sich wie folgt: 100 EUR / 7 Jahre = 14 % x 3,0 = 42 %, maximal 30 % von 4.900 EUR = 1.470 EUR.
Anschaffungskosten 2025 | 4.900 EUR |
Abschreibung 2025: 30 % von 4.900 EUR = 1.470 EUR für 5 Monate = 1.470 EUR / 12 * 5 | 612,50 EUR |
Buchwert am 31.12.2025 | 4.287,50 EUR |
Abschreibung 2026: 4.287 EUR x 30 % = | 1.286,25 EUR |
Buchwert am 31.12.2026 | 3.001,25 EUR |
Abschreibung 2027: 3.001,25 x 30 % | 900,38 EUR |
Buchwert am 31.12.2027 | 2.100,87 EUR |
Wahl zwischen linearer und degressiver Abschreibung
Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 sowie nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2027 anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für
- die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
- die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.
Bei Wirtschaftsgütern, bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der letzte Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.
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