1-%-Regelung Berechnung: umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer

Wer kein Fahrtenbuch führt, muss die private Nutzung bei der Einkommensteuer zwingend nach der 1-%-Regelung ermitteln. Aus Vereinfachungsgründen kann sie auch bei der Umsatzsteuer angewendet werden. Wie berechnet man den zu versteuernden Betrag für die private Pkw-Nutzung eines Unternehmers, der die 1-%-Regelung ansetzen muss? Und wie bucht man diese Variante?

Wer kein Fahrtenbuch führt, muss die private Nutzung bei der Einkommensteuer zwingend nach der 1-%-Regelung ermitteln. Er kann sie aus Vereinfachungsgründen auch bei der Umsatzsteuer anwenden.

Praxis-Beispiel: Unternehmer wählt 1-%-Methode für die Berechnung des privaten Nutzungsanteils

Der Unternehmer hat im Januar einen neuen Firmenwagen gekauft. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 30.580 EUR betragen. Tatsächlich bezahlt hat er nur 28.560 EUR (24.000 EUR zuzüglich 4.560 EUR Umsatzsteuer). Da der Unternehmer weder ein Fahrtenbuch geführt hat noch eine sachgerechte Schätzung des privaten Nutzungsanteils vornehmen will, kann er bei der Einkommen- und Umsatzsteuer die 1-%-Regelung anwenden.

Bei der Bemessung der Umsatzsteuer dürfen pauschal 20 % abgezogen werden, weil nicht in allen Kfz-Kosten Vorsteuerbeträge enthalten sind. Maßgebend ist der Bruttolistenpreis, sodass wie folgt zu rechnen ist:

Bruttolistenpreis (abgerundet)

30.500 EUR x 1% x 12 Monate =

3.660,00 EUR

abzüglich 20 %

   732,00 EUR

= umsatzsteuerpflichtiger Anteil

2.928,00 EUR

19 % Umsatzsteuer =

   556,32 EUR

= Bruttobetrag

3.484,32 EUR


Konto SKR 03/04 Soll

Kontenbezeichnung

Betrag

Konto SKR 03/04 Haben

Kontenbezeichnung

Betrag

1880/2130

Unentgeltliche Wertabgaben

4.216,32

8924/4639

Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung)

732,00

8921/4645

Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19% USt (Kfz-Nutzung)

2.928,00

1776/3806

Umsatzsteuer 19%

556,32

Hinweis: Vorsteuer zu 100 % abziehbar - Kostendeckelung beachten

Die Vorsteuer ist gemäß § 15 Abs. 1 UStG zu 100% abziehbar und die private Nutzung gemäß § 3 Abs. 9a UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Falls der pauschale Wert für die private Nutzung höher ist als die tatsächlichen Kosten, wird die private Nutzung auf die tatsächlichen Kosten begrenzt (= Kostendeckelung).


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