Geschäftsreisen: Übernachtung und Frühstück
Die Frage: Wie sind Übernachtungskosten und Frühstück bei einer Geschäftsreise korrekt zu behandeln?
Wie sind Übernachtungskosten und Frühstück bei einer Geschäftsreise korrekt zu behandeln – insbesondere im Hinblick auf Umsatzsteuer und Betriebsausgaben?
Ein Unternehmer erhält eine Hotelrechnung, in der Übernachtung und Frühstück enthalten sind. Unklar ist,
- wie die Leistungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind und
- in welchem Umfang ein Betriebsausgabenabzug möglich ist.
Schritt 1: Umsatzsteuerliche Einordnung
Zunächst ist zu klären, welche Leistungen vorliegen und welche Steuersätze anzuwenden sind.
Nach aktuellem Rechtsstand gilt:
- Übernachtungsleistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %
- Verpflegungsleistungen (Speisen) ebenfalls 7 %
- Getränke unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %
Konsequenz: Enthält das Frühstück auch Getränke, ist eine Aufteilung erforderlich.
Schritt 2: Anforderungen an die Rechnung
Damit der Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen kann, muss die Rechnung:
- die einzelnen Leistungen getrennt ausweisen oder
- zumindest eine nachvollziehbare Aufteilung ermöglichen
Problematisch sind pauschale Rechnungen („Übernachtung inkl. Frühstück“), bei denen keine Differenzierung erfolgt.
Schritt 3: Aufteilung des Frühstücks
Die Finanzverwaltung akzeptiert aus Vereinfachungsgründen folgende Aufteilung:
- 70 % Speisen (7 % USt)
- 30 % Getränke (19 % USt)
Diese Vereinfachungsregel ist in der Praxis anerkannt und erleichtert die korrekte Verbuchung erheblich. Sie wird auch über den ursprünglichen Anwendungszeitraum hinaus in der Praxis angewendet, siehe auch BMF-Schreiben v. 2.7.2020.
Schritt 4: Vorsteuerabzug
Der Unternehmer kann die Vorsteuer aus:
- der Übernachtung sowie
- dem Frühstück (einschließlich Getränke)
vollständig geltend machen, sofern die Rechnung ordnungsgemäß ist.
Umsatzsteuerlich ist das Frühstück also voll abzugsfähig.
Schritt 5: Ertragsteuerliche Behandlung
Hier liegt die eigentliche Praxisfalle:
- Tatsächliche Verpflegungskosten sind nicht abziehbar
- Stattdessen gelten ausschließlich die Verpflegungspauschalen (§ 9 Abs. 4a EStG)
Konsequenz: Die Kosten für das Frühstück (netto) sind keine Betriebsausgabe, sondern als Privatentnahme zu buchen.
Praxis-Beispiel: Übernachtung mit Frühstück
Ein Unternehmer übernachtet während einer Geschäftsreise in einem Hotel.
Die Rechnung lautet:
- Übernachtung: 107,00 EUR (inkl. 7 % USt)
- Frühstück: 14,00 EUR (inkl. Aufteilung erforderlich)
Aufteilung des Frühstücks
- 70 % Speisen → 9,80 EUR
- 30 % Getränke → 4,20 EUR
Umsatzsteuerliche Behandlung
- Speisen: 7 %
- Getränke: 19 %
Die Vorsteuer aus beiden Bestandteilen ist abzugsfähig.
Buchung in der Praxis (vereinfacht)
- Übernachtung (netto) → Betriebsausgabe
(SKR 03: 4676 / SKR 04: 6680 – Reisekosten Unternehmer, Übernachtungsaufwand) - Vorsteuer (Übernachtung, 7 %) → abzugsfähig
(SKR 03: 1576 / SKR 04: 1406 – Abziehbare Vorsteuer 7 %) - Frühstück (netto) → Privatentnahme
(SKR 03: 1800 / SKR 04: 2100 – Privatentnahmen allgemein) - Vorsteuer Frühstück → trotzdem abzugsfähig
Speisen 7 % → (SKR 03: 1576 / SKR 04: 1406)
Getränke 19 % → (SKR 03: 1576 / SKR 04: 1406) - Zahlung → Bank
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
4676/6680 | Reisekosten Unternehmer, Übernachtungsaufwand | 100 EUR | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 7% (Übernachtung) | 7 EUR | |||
1800/2100 | Privatentnahmen allgemein (Frühstück netto) | 12,69 EUR | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 7% (Speisen) | 0,64 EUR | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19% (Getränke) | 0,67 EUR | 1200/1800 | Bank | 121 EUR |
Genau diese Kombination (Privatentnahme bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug) sorgt in der Praxis häufig für Verwirrung.
Pauschalangebote („Business-Package“)
Viele Hotels bieten Pauschalen an, z. B.:
- Übernachtung inkl. Frühstück
- Parkplatz
- WLAN
- Nutzung von Fitnessbereichen
Hier gilt eine Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung:
- Nicht begünstigte Leistungen (z. B. Getränke, Nebenleistungen) können pauschal mit 15 % des Gesamtpreises angesetzt werden
- Der verbleibende Betrag entfällt auf Übernachtung und Verpflegung (7 %)
Voraussetzung: Es erfolgt keine Einzelaufteilung in der Rechnung.
Verpflegungspauschalen
Für Unternehmer gilt:
- volle Tagespauschale: 28 EUR
- Kürzung für Frühstück: 20 % = 5,60 EUR
Diese Pauschale ist unabhängig von den tatsächlichen Kosten anzusetzen.
Typische Fehler in der Praxis
- Frühstück wird vollständig als Betriebsausgabe gebucht
- Keine Aufteilung zwischen Speisen und Getränken
- Vorsteuer wird nicht oder falsch berücksichtigt
- Pauschalangebote werden nicht korrekt aufgeteilt
Fazit: Das gilt es unbedingt zu beachten
Die Abrechnung von Übernachtungskosten ist auf den ersten Blick einfach – im Detail jedoch fehleranfällig:
- Umsatzsteuerlich ist eine korrekte Aufteilung entscheidend
- Ertragsteuerlich sind nur Pauschalen zulässig
- Das Frühstück führt regelmäßig zu Privatentnahmen bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug
Achtung: Der häufigste Fehler: Frühstück wird wie eine normale Betriebsausgabe behandelt – das ist falsch.
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