Praxis-Tipp – Reisekosten

Geschäftsreisen: Übernachtung und Frühstück


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Unter der Rubrik „Aus der Praxis – für die Praxis“ greifen wir typische Kundenfragen aus den Bereichen Buchführung, Bilanzierung und Steuern auf. Diesmal geht es um ein Thema, das in der Praxis regelmäßig zu Fehlern führt: die Abrechnung von Übernachtungen mit Frühstück. Wir zeigen Schritt für Schritt, was es zu beachten gilt und wie Sie korrekt buchen.

Die Frage: Wie sind Übernachtungskosten und Frühstück bei einer Geschäftsreise korrekt zu behandeln?

Wie sind Übernachtungskosten und Frühstück bei einer Geschäftsreise korrekt zu behandeln – insbesondere im Hinblick auf Umsatzsteuer und Betriebsausgaben?

Ein Unternehmer erhält eine Hotelrechnung, in der Übernachtung und Frühstück enthalten sind. Unklar ist,

  • wie die Leistungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind und
  • in welchem Umfang ein Betriebsausgabenabzug möglich ist.

Schritt 1: Umsatzsteuerliche Einordnung

Zunächst ist zu klären, welche Leistungen vorliegen und welche Steuersätze anzuwenden sind.

Nach aktuellem Rechtsstand gilt:

  • Übernachtungsleistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %
  • Verpflegungsleistungen (Speisen) ebenfalls 7 %
  • Getränke unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %

Konsequenz: Enthält das Frühstück auch Getränke, ist eine Aufteilung erforderlich.

Schritt 2: Anforderungen an die Rechnung

Damit der Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen kann, muss die Rechnung:

  • die einzelnen Leistungen getrennt ausweisen oder
  • zumindest eine nachvollziehbare Aufteilung ermöglichen

Problematisch sind pauschale Rechnungen („Übernachtung inkl. Frühstück“), bei denen keine Differenzierung erfolgt.

Schritt 3: Aufteilung des Frühstücks

Die Finanzverwaltung akzeptiert aus Vereinfachungsgründen folgende Aufteilung:

  • 70 % Speisen (7 % USt) 
  • 30 % Getränke (19 % USt)

Diese Vereinfachungsregel ist in der Praxis anerkannt und erleichtert die korrekte Verbuchung erheblich. Sie wird auch über den ursprünglichen Anwendungszeitraum hinaus in der Praxis angewendet, siehe auch BMF-Schreiben v. 2.7.2020.

Schritt 4: Vorsteuerabzug

Der Unternehmer kann die Vorsteuer aus:

  • der Übernachtung sowie 
  • dem Frühstück (einschließlich Getränke)

vollständig geltend machen, sofern die Rechnung ordnungsgemäß ist.

Umsatzsteuerlich ist das Frühstück also voll abzugsfähig.

Schritt 5: Ertragsteuerliche Behandlung

Hier liegt die eigentliche Praxisfalle:

  • Tatsächliche Verpflegungskosten sind nicht abziehbar
  • Stattdessen gelten ausschließlich die Verpflegungspauschalen (§ 9 Abs. 4a EStG)

Konsequenz: Die Kosten für das Frühstück (netto) sind keine Betriebsausgabe, sondern als Privatentnahme zu buchen.

Praxis-Beispiel: Übernachtung mit Frühstück

Ein Unternehmer übernachtet während einer Geschäftsreise in einem Hotel.

Die Rechnung lautet:

  • Übernachtung: 107,00 EUR (inkl. 7 % USt)
  • Frühstück: 14,00 EUR (inkl. Aufteilung erforderlich) 

Aufteilung des Frühstücks

  • 70 % Speisen → 9,80 EUR 
  • 30 % Getränke → 4,20 EUR

Umsatzsteuerliche Behandlung

  • Speisen: 7 % 
  • Getränke: 19 %

Die Vorsteuer aus beiden Bestandteilen ist abzugsfähig.

Buchung in der Praxis (vereinfacht)

  • Übernachtung (netto) → Betriebsausgabe
    (SKR 03: 4676 / SKR 04: 6680 – Reisekosten Unternehmer, Übernachtungsaufwand) 
  • Vorsteuer (Übernachtung, 7 %) → abzugsfähig
    (SKR 03: 1576 / SKR 04: 1406 – Abziehbare Vorsteuer 7 %) 
  • Frühstück (netto) → Privatentnahme
    (SKR 03: 1800 / SKR 04: 2100 – Privatentnahmen allgemein) 
  • Vorsteuer Frühstück → trotzdem abzugsfähig
    Speisen 7 % → (SKR 03: 1576 / SKR 04: 1406)
    Getränke 19 % → (SKR 03: 1576 / SKR 04: 1406) 
  • Zahlung → Bank

Konto SKR 03/04 Soll

Kontenbezeichnung

Betrag

Konto SKR 03/04 Haben

Kontenbezeichnung

Betrag

4676/6680

Reisekosten Unternehmer, Übernachtungsaufwand

100 EUR

1576/1406

Abziehbare Vorsteuer 7% (Übernachtung)

7 EUR

1800/2100

Privatentnahmen allgemein (Frühstück netto)

12,69 EUR 

1576/1406

Abziehbare Vorsteuer 7% (Speisen)

0,64 EUR

1576/1406

Abziehbare Vorsteuer 19% (Getränke)

0,67 EUR

1200/1800

Bank

121 EUR

Genau diese Kombination (Privatentnahme bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug) sorgt in der Praxis häufig für Verwirrung.

Pauschalangebote („Business-Package“)

Viele Hotels bieten Pauschalen an, z. B.:

  • Übernachtung inkl. Frühstück
  • Parkplatz
  • WLAN
  • Nutzung von Fitnessbereichen

Hier gilt eine Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung:

  • Nicht begünstigte Leistungen (z. B. Getränke, Nebenleistungen) können pauschal mit 15 % des Gesamtpreises angesetzt werden
  • Der verbleibende Betrag entfällt auf Übernachtung und Verpflegung (7 %)

Voraussetzung: Es erfolgt keine Einzelaufteilung in der Rechnung.

Verpflegungspauschalen

Für Unternehmer gilt:

  • volle Tagespauschale: 28 EUR
  • Kürzung für Frühstück: 20 % = 5,60 EUR 

Diese Pauschale ist unabhängig von den tatsächlichen Kosten anzusetzen.

Typische Fehler in der Praxis

  • Frühstück wird vollständig als Betriebsausgabe gebucht
  • Keine Aufteilung zwischen Speisen und Getränken
  • Vorsteuer wird nicht oder falsch berücksichtigt
  • Pauschalangebote werden nicht korrekt aufgeteilt

Fazit: Das gilt es unbedingt zu beachten

Die Abrechnung von Übernachtungskosten ist auf den ersten Blick einfach – im Detail jedoch fehleranfällig:

  • Umsatzsteuerlich ist eine korrekte Aufteilung entscheidend 
  • Ertragsteuerlich sind nur Pauschalen zulässig
  • Das Frühstück führt regelmäßig zu Privatentnahmen bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug

Achtung: Der häufigste Fehler: Frühstück wird wie eine normale Betriebsausgabe behandelt – das ist falsch.


Schlagworte zum Thema:  Reisekosten , Umsatzsteuer
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