Sach- oder Warengutscheine für Gesellschafter-Geschäftsführer
Die Frage:
Darf eine Gesellschafter-Geschäftsführerin oder ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen Sach- oder Warengutschein erhalten, ohne dass Lohnsteuer anfällt?
Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer
Steuerlich kann der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer gelten, wenn ein entsprechendes Dienstverhältnis besteht.
Das gilt auch dann, wenn er arbeits- oder sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer eingestuft wird – etwa bei einer Beteiligung von mehr als 50 %. Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht sind insoweit getrennt zu beurteilen.
Was bedeutet das konkret?
Für den Gesellschafter-Geschäftsführer gelten grundsätzlich die lohnsteuerlichen Regelungen für Arbeitnehmer – mit wenigen Ausnahmen (z.B. bei Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit).
Die Konsequenz für Gutscheine
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich als Arbeitnehmer einzuordnen, darf die GmbH ihm Sachbezüge – hierzu zählen auch Gutscheine und Geldkarten – steuerfrei bis zu 50 EUR pro Monat gewähren (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Wichtig dabei:
- Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
- Wird die Grenze auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
- Gutscheine müssen zusätzlich die Anforderungen des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes erfüllen (Stichwort: keine „quasi-Geldleistung“).
Praxisfalle
Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern schaut das Finanzamt genauer hin. Werden Gutscheine nicht fremdüblich gewährt oder fehlt eine klare vertragliche Grundlage, droht schnell eine verdeckte Gewinnausschüttung.
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Ronny Bosse
Tue Apr 23 06:52:19 UTC 2024 Tue Apr 23 06:52:19 UTC 2024
Vielen Dank für die Information! Sind derartige Sachzuwendungen für Gesellschafter-Geschäftsführer auch dann möglich, wenn er unentgeltlich arbeitet (frisch gegründetes Unternehmen ohne regelmäßigen Umsatz).
Vielen Dank im voraus!
OnlineRedaktionFinance
Wed Apr 24 11:02:42 UTC 2024 Wed Apr 24 11:02:42 UTC 2024
Vielen Dank für Ihre Frage. Leider dürfen wir keine Steuerberatung im Einzelfall erbringen; dies ist laut Gesetz Steuerberatern vorbehalten. Wir bitten um Verständnis. Wir empfehlen, sich an einen Steuerberater zu wenden.