Ein trockenes Brötchen macht noch kein Frühstück
Unternehmen stellt seinen Arbeitnehmern Brötchen zur Verfügung
Laugenbrötchen, Rosinenbrötchen, Roggenbrötchen, Kürbisbrötchen, Stuten: All dies nett in Körben zusammengestellt, sollte Mitarbeitern bei der Kontaktpflege und bei abteilungsübergreifenden Problemlösungen helfen. So hatte sich das ein Unternehmen überlegt und dafür eine vormittägliche „Pause“ eingerichtet, die als bezahlte Arbeitszeit galt. Auch Führungskräfte sollten regelmäßig beim Brötchen-Büffet vorbeischauen, um ins Gespräch mit den Angestellten zu kommen.
Das Finanzamt wertet die Bereitstellung der Brötchen als Mahlzeit
Dass das Ganze nicht nur eine personalpolitische Angelegenheit ist, sondern auch eine steuerliche Seite hat, stellte sich bei einer Betriebsprüfung heraus. Denn das Finanzamt wertete die täglichen Brötchenkörbe als Mahlzeit, die mit den amtlichen Sachbezügen zu versteuern sei. Da die dafür geltende monatliche Freigrenze von 44 Euro hier überschritten war, sollten die Brötchenkörbe versteuert werden und das Finanzamt verlangte eine Nachzahlung.
Grundsätzlich zählt eine Mahlzeit, die Arbeitgeber ihren Angestellten auf irgendeine Weise anbieten, zu den so genannten Sachbezügen. Denn Sachbezüge sind Leistungen des Unternehmens für ihre Mitarbeiter, die nicht in Geld, sondern in einem geldwerten Vorteil bestehen. Für kostenlose oder verbilligte Verpflegung hat der Fiskus Sachbezugswerte festgelegt. Diese werden jährlich überprüft und in die Sozialversicherungsentgeltverordnung aufgenommen.
| So hoch sind die Sachbezugswerte: |
Für Verpflegung gilt ein Monatswert von 241 Euro (ab 2018: 246 Euro). Für verbilligte oder kostenlose Mahlzeiten sind
anzusetzen. |
Gilt ein trockenes Brötchen als Frühstück?
Das Finanzgericht Münster musste sich mit der Frage befassen, ob trockene Brötchen allein bereits als Frühstück einzustufen sind (Az. 11 K 4108/14). Das Bereitstellen von trockenen Brotwaren verbunden mit der Möglichkeit, einen Kaffee zu trinken, erfüllt demnach noch nicht die Anforderungen, die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung an ein Frühstück zu stellen sind. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, was die allgemeine Lebensauffassung von einem "Frühstück" sei. Im allgemeinen Sprachgebrauch sei davon auszugehen, dass zum Mindeststandard eines Frühstücks in Form von Brötchen oder Backwaren in Kombination mit Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich gehört.
Die Frage, welche Nahrungsmittel den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden können, ist noch offen
Das Finanzgericht wies zugleich daraufhin, dass sich der Bundesfinanzhof noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, welche Nahrungsmittel ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellen kann: also zum Beispiel Brot bzw. Brötchen mit oder ohne Belag oder sonstige Beilagen sowie Kaltgetränke, Kaffee oder Tee. Aus diesem Grund hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. In vergleichbaren Fällen sollten Sie also auf die anhängige Revision beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 36/17) verweisen.
Praxis-Tipp:
Sollte der Bundesfinanzhof das Urteil bestätigen, so dürften trockene Brötchen und Co als steuerfreie Aufmerksamkeit eingestuft werden. Denn gemäß den Lohnsteuerrichtlinien gelten Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinem Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb zur Verfügung stellt, als steuerfreie Aufmerksamkeiten. Dazu zählen Obst, Tee, Kaffee, Mineralwasser, Kekse und der Pausen-Snack.
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