Rechnungsberichtigung: falsch ausgewiesener Umsatzsteuer

Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese dem Finanzamt, auch wenn sie unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wurde. Abhilfe schafft die Rechnungsberichtigung.

Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung einer Leistung eine Rechnung auszustellen. Der Umsatzsteuerausweis gehört dabei zu den Pflichtangaben.

Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese stets dem Finanzamt gegenüber. Dies gilt sowohl, wenn die Umsatzsteuer unrichtig, als auch, wenn die Steuer unberechtigt ausgewiesen wird. Doch was passiert, wenn die Umsatzsteuer falsch berechnet wurde?

Zu hoher Steuerausweis nach § 14c UStG

Weist ein Unternehmer in der Rechnung einen höheren Steuerbetrag gesondert aus, als er für die Lieferung oder sonstige Leistung nach dem UStG schuldet, z. B. 19 % statt 7 %, schuldet er auch den Mehrbetrag (Abschn. 14c.1 Abs. 1 UStAE). Gleiches gilt  i.S.  "Coronasteuersätzen" 19 % statt 16 % bzw. 7 % statt 5 %.

Folgen für den Rechnungsempfänger

Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind. Die Vorsteuer aus der Rechnung ist deshalb nur in der Höhe abzugsfähig, soweit sie gesetzlich für den ausgeführten Umsatz geschuldet wird. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung ist ausgeschlossen, soweit der die Rechnung ausstellende Unternehmer diese unrichtig ausweist und die Umsatzsteuer lediglich gem. § 14c UStG schuldet.

Zu niedriger Steuerausweis bei der Rechnungsstellung

Bei zu niedrigem Steuerausweis, z. B. 7 % statt 19 %, schuldet der Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer (Abschn. 14c.1 Abs. 9 UStAE). Dasselbe ergibt sich bei Wegfall der umsatzsteuerlichen Coronavergünstigungen: 5 % statt 7 % bzw 16 % statt 19 %.

Die Umsatzsteuer ist aus dem Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen; zugrunde zu legen ist der maßgebliche Steuersatz.

Folgen für den Rechnungsempfänger

Abziehbar ist nur der in der Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag.

Rechnungsberichtigung als Abhilfe bei unrichtig oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer

Im Fall des unrichtigen Steuerausweises kann der Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger jederzeit berichtigt werden. Bei Berichtigung des Steuerbetrags kann der Unternehmer auch den geschuldeten Steuermehr- bzw. -minderbetrag dem Finanzamt gegenüber berichtigen.

Die unzutreffenden Angaben müssen dabei durch ein Dokument übermittelt werden, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. Für dieses Dokument gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie für die Rechnungen. Die Originalrechnung muss grundsätzlich nicht zurückgegeben werden. Nach neuester Rechtsprechung und BMF-Schreiben vom 18.9.2020 wirkt eine Stornierung und Neuberechnung, dann auf den ursprünglichen Ausstellungszeitpunkt zurück (BMF, Schreiben v. 18.9.2020, III C 2 - S 7286-a/19/10001 :001)

Berichtigen darf nur der Rechnungsaussteller

Die Angaben in der Rechnung sind vom Rechnungsaussteller zu machen. Der Rechnungsempfänger darf die fehlenden Angaben nicht selbst ergänzen - auch dann nicht, wenn es sich um einen fehlenden Steuerausweis handelt oder um aus den Bruttobeträgen herauszurechnende Steuer. Dies gilt selbst dann, wenn der Rechnungsaussteller der «Ergänzung» zugestimmt hat.

Unberechtigter Steuerausweis

Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (sog. Scheinrechnungen). In diesem Fall schuldet er den ausgewiesenen Betrag gleichermaßen. Gleiches gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet, obwohl er kein Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

Rechnungsberichtigung nur mit Zustimmung des Finanzamts

Im Fall des unberechtigten Steuerausweises kann der Steuerbetrag berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung der Umsatzsteuer ist in diesen Fällen beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und kann erst nach Zustimmung des Finanzamts für den Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde.

Rechnungsberichtigung bei unvollständiger Rechnung

Bislang vertrat der BMF die Auffassung, dass unvollständige Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, bzw. eine Berichtigung nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt. Erst ab Berichtigung sollte der Vorsteuerabzug möglich sein. Misslich war hier die Verzinsung. An dieser Ansicht hält der BMF nun nicht mehr fest:

Sofern eine Rechnung Angaben

  • zum Rechnungsaussteller,
  • zum Leistungsempfänger,
  • zur Leistungsbeschreibung,
  • zum Entgelt und
  • zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält

kann diese rückwirkend berichtigt werden.

Fehlende Angaben bei Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger oder unvollständiger Leistungsbeschreibung  können,sofern keine Verwechslungen möglich sind, - rückwirkend  -  berichtigt werden. Alle anderen  notwendigen Bestandteile einer Rechnung (Lieferdatum, Rechnungsdatum etc). können ebenso - rückwirkend - ergänzt werden.

Das Entgelt darf als Differenzbetrag zwischen Brutto und Umsatzsteuer errechenbar sein. Lediglich der Umsatzsteuerbetrag selbst muss explizit (=gesondert) ausgewiesen werden (keine Formel z.B.:  Netto x 19 %), damit eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt.

  

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Schlagworte zum Thema:  Steuerschuld, Rechnung