
Was gilt bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens und was kann sich ändern? Nach der BFH-Rechtsprechung aus 2016 und Übernahme dieser durch die Verwaltung sind nicht alle Fragen abschließend geklärt und weitere Verfahren anhängig.
Was gilt bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens und was kann sich ändern? Nach der BFH-Rechtsprechung aus 2016 und Übernahme dieser durch die Verwaltung sind nicht alle Fragen abschließend geklärt und weitere Verfahren anhängig.
Praxis-Hinweis: Zuzahlungen jeglicher Art mindern den Nutzungswert
Mit BMF-Schreiben vom 21.09.2017 (s. dazu Steuerliche Behandlung selbst getragener Pkw-Aufwendungen) hat die Verwaltung die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 30.11.2016 - VI R 2/15 und VI R 49/14) übernommen und die Behandlung von Zuzahlungen eines Arbeitnehmers zu der Firmenwagennutzung angepasst. Auch wurden die Lohnsteuerrichtlinien (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR) entsprechend angepasst. Im Einzelnen werden 3 Formen der Arbeitnehmer-Zuzahlung unterschieden: laufende Zuzahlungen, Übernahme von Einzelkosten und Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten.
Zuzahlung eines Arbeitnehmers: laufende Zuzahlungen
Werden im Rahmen einer arbeitsvertraglichen oder aufgrund einer arbeitsrechtlichen Regelung vom Arbeitnehmer pauschale Zuzahlungen (z.B. 150 EUR/Monat) oder Zuzahlungen in Form eines Kilometergeldes (z.B. 0,15 EUR/km) geleistet, mindern diese den geldwerten Vorteil. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Pauschalmethode (1-%-Methode) oder nach der Fahrtenbuchmethode erfolgt. Auch die Übernahme von Leasingraten durch den Arbeitnehmer – ggf. im Zuge des abgekürzten Zahlungswegs – führt zur Anrechnung dieser auf den Nutzungswert.
Zuzahlung des Arbeitnehmers: Übernahme von Einzelkosten
Neu seit Rechtsprechungs- und Auffassungsänderung der Verwaltung in 2017 ist, dass auch die vom Arbeitnehmer gemäß Vereinbarung getragenen Einzelkosten, z.B für Versicherung oder Ladekosten für Elektrofahrzeuge, zu einer Minderung des Pkw-Nutzungswertes und damit zu einer geringeren Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und Sozialversicherung führen. In der Praxis ist es z.B. nicht unüblich, dass der Arbeitnehmer Treibstoffkosten und Straßennutzungsgebühren im Rahmen einer privat veranlassten Urlaubs- oder Auslandsreise selbst zu tragen bzw. an den Arbeitgeber zu erstatten hat. Ob eine regelmäßige Kostentragung von Einzelkosten oder nur eine zeitlich beschränkte Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer vorliegt, ist unerheblich. Die von ihm getragenen Zuzahlungen mindern den Nutzungswert.
Beispiel: Arbeitnehmer zahlt einen Anteil an den Treibstoffkosten
Der Arbeitnehmer nutzt den ihm für dienstliche und private Zwecke zur Verfügung gestellten Dienstwagen (Bruttolistenpreis bei Erstzulassung = 50.000 EUR) für die private Urlaubsreise im Juli nach Spanien. Mit dem Arbeitgeber ist vereinbart, dass die hierfür anfallenden Treibstoff- und Straßennutzungskosten i.H.v. 150 EUR durch den Arbeitnehmer getragen werden:
Monatlicher Nutzungswert der Privatnutzung im Juli: | |
50.000 EUR × 1 % = | 500 EUR |
abzgl. Zuzahlung Arbeitnehmer | 150 EUR |
verbleibender steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil: | 350 EUR |
Aber Achtung: Nicht alle Kosten sind übernahmefähig. So sind z.B. übernommene Verwahrungs- und Bußgelder nach Verwaltungsauffassung regelmäßig nicht anrechenbar.
Wichtig: BFH entscheidet zu übersteigenden Eigenleistungen
Der BFH (Beschluss vom 15.01.2018 - VI B 77/17 sowie Urteil vom 30.11.2016 - IV R 49/14) stellt klar, dass der private Nutzungsanteil auch dann nicht zu negativem Arbeitslohn oder Werbungskosten führt, wenn die monatlichen Zuzahlungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil gem. Pauschal- oder Fahrtenbuchmethode übersteigen. Er begründet dies u.a. damit, dass die Zuzahlung eben nicht geleistet wird, um eine Versteuerung des geldwerten Vorteils abzuwenden, sondern vielmehr gerade deshalb, um den Vorteil der privaten Nutzung überhaupt in Anspruch nehmen zu können.
Zuzahlungen des Arbeitnehmers: Zuzahlung zu den Anschaffungskosten
Eine Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten führt nicht zu einer Verminderung der Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils. Nach der derzeit gültigen Verwaltungsauffassung (BMF, Schreiben v. 21.9.2017, IV C 5 - S 2334/11/10004 - 02 und R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR) führt sie vielmehr zu einer Kürzung des monatlichen Nutzungswertes; unabhängig davon, ob die Zuzahlung an den Arbeitgeber oder einen Dritten (z.B. Autohaus) erfolgt. Dabei können die Zuzahlungen des Arbeitnehmers sowohl im Zahlungsjahr als auch in Folgejahren – sofern noch nicht verbraucht - auf den Nutzungswert angerechnet werden, bis die Zuzahlung vollständig aufgezehrt ist.
Hinweis bei Zuzahlung zu den Fahrzeugkosten nach der Anschaffung
Nach der derzeit gültigen Verwaltungsauffassung bemisst sich der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung bei der Pauschalmethode auf der Grundlage des Bruttolistenpreis bei Erstzulassung (z.B. 40.000 EUR). Übernimmt der Arbeitnehmer nunmehr nach erfolgter Erstzulassung eine Zuzahlung zu einer nachträglich eingebauten Sonderausstattung i.H.v. 2.500 EUR führt dies gemäß Verwaltung zu folgender Behandlung:
Ermittlung geldwerter Vorteil im Anschaffungsjahr: | |
Bruttolistenpreis bei Erstzulassung: 40.000 EUR × 1 % × 12 Monate = | 4.800 EUR |
abzgl. Zuzahlung Arbeitnehmer | 2.500 EUR |
verbleibender steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil: | 2.300 EUR |
Noch viele offene Fragen: neues BFH-Verfahren anhängig
Aber noch sind nicht alle Fragen geklärt. So wird in der Literatur vielmals die Frage aufgeworfen, ob die vorgenannte Methode der Anrechnung einer Zuzahlung zu den Anschaffungskosten ausschließlich auf den Nutzungswert korrekt ist, da sie nachteilig für den Arbeitnehmer sein kann. Zum einen sind nach der bisherigen Vorgehensweise Arbeitnehmer i.d.R. besser gestellt, die Zuzahlungen zu nachträglich eingebauter Sonderausstattung erst nach Anschaffung und Erstzulassung des Pkw leisten, da sie sowohl in den Vorzug einer geringeren Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil als auch der Anrechnung der Zuzahlung auf künftige Nutzungswerte kommen.
Aber auch im Hinblick auf eine ggf. vorzeitige Weiterveräußerung des Pkw durch den Arbeitgeber, einen möglichen Totalschaden nach Unfall o. ä. scheint die derzeitige Behandlung diverse Nachteile für den Arbeitnehmer zu bringen, soweit eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten hier noch nicht vollständig mindernd berücksichtigt wurde.
Zu beiden Punkten bedarf es jedoch gesonderter Klärung durch die Rechtsprechung, um ggf. eine von der Verwaltung abweichende Entscheidung zu finden.
Anhängig ist aktuell die Frage, ob – entgegen der Verwaltungsauffassung – eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber darüber, dass die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt werden soll, Anwendung finden kann (BFH, Verfahren VI R 19/18).
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in dem Artikel ist folgende Aussage getroffen "(...) wenn der Arbeitnehmer eine Einmalzahlung zur Anschaffung des Fahrzeugs übernimmt. Diese mindert dauerhaft die Bemessungsgrundlage des Privatanteils.
Woraus entnehmen Sie diese Aussage? Im BFH-Urteil vom 30.11.2016 werden nur Nutzungsentgelte behandelt. In weiteren Urteilen und BMF-Schreiben werden solche Zuzahlungen immer nur als Kürzung des geldwerten Vorteils behandelt und nicht als dauerhafte Kürzung der Bemessungsgrundlage.
Vielen Dank