Zuschüsse des Arbeitnehmers, die er zu den Anschaffungskosten für einen Firmenwagen zu entrichten hat, z. B. weil er sich mit dem Arbeitgeber auf Sonderausstattungen des Fahrzeugs geeinigt hat, führen zu einer Kürzung des geldwerten Vorteils. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens werden bei der 1 %-Methode nicht nur im Jahr der Zahlung, sondern auch in den Folgejahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet. Danach kürzen Sonderzahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Methode ab dem Zahlungsjahr 01 und in den Jahren ab 02 solange den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung, bis die Zuzahlung aufgebraucht ist.[1]

Der BFH verteilt zeitraumbezogene Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Dienstwagens.[2] Die ­abweichende lohnsteuerliche Anrechnung des Arbeitnehmerzuschusses im Jahr der Zahlung[3] macht der BFH davon abhängig, dass keine Vereinbarung zur voraussichtlichen Nutzungsdauer oder zur Verteilung der Zuzahlung getroffen worden ist.

 
Praxis-Tipp

Verteilung der Zuzahlung bei vereinbarter Nutzungsdauer 

Das BMF folgt der Rechtsprechung bzgl. der Verteilung zeitraumbezogener Zuschusszahlungen und unterscheidet bzgl. des Anrechnungsverfahrens von Anschaffungszuschüssen des Arbeitnehmers auf den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung danach, ob durch arbeitsvertragliche Vereinbarung

  • ein Zuzahlungsraum festgelegt ist (= zeitraumbezogene Zuschüsse) oder
  • keine Anrechnungszeit besteht.[4]

Dasselbe gilt für geleaste Firmenwagen, wenn sich der Arbeitnehmer durch (Einmal-)Zahlungen an Leasingsonderzahlungen beteiligt. Auch hier ist für die Anrechnung der arbeitnehmerseitig getragenen Kosten entscheidend, ob eine Vereinbarung über den Zeitraum der Anrechnung getroffen worden ist. Maßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist der jeweils vereinbarte Zuzahlungszeitraum, nicht dagegen die tatsächliche Nutzungsdauer des Firmenwagens.

Weiterhin keinesfalls zulässig ist, den maßgeblichen Bruttolistenpreis um den Arbeitnehmerzuschuss zu kürzen und damit die Berechnungsgrundlage für den geldwerten Vorteil zu verringern. Dies gilt auch für ein gebraucht erworbenes Fahrzeug.[5]

Nicht erforderlich ist es, den Zuschuss zu den Anschaffungskosten in Raten auf mehrere Kalenderjahre zu verteilen, um Nachteile bei der Anrechnung zu vermeiden.

Anrechnung ohne vereinbarten Anrechnungszeitraum

Das BMF hält bzgl. der Anrechnung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten bei der Dienstwagenbesteuerung an der Übertragungsmöglichkeit von Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Firmenfahrzeugs ausdrücklich fest, wenn bei Einmalzahlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Vereinbarungen über einen Verteilungszeitraum getroffen worden sind.[6]

Danach dürfen Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert bis zu max. 0 EUR angerechnet werden.

Zeitraumbezogener Anschaffungszuschuss

Bestehen arbeitsvertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Zeitraums, für den die Zahlung geleistet wird, sind zeitraumsbezogene (Einmal-)Zahlungen für die Privatnutzung gleichmäßig auf die betreffenden Kalendermonate zu verteilen und vom jeweiligen geldwerten Vorteil bis auf 0 EUR abzuziehen.[7]

Abweichende Anrechnung bei Fahrtenbuchmethode

Die Anrechnung von Zuzahlungen zum Kaufpreis im Jahr der Zahlung und ggf. in den Folgejahren auf den geldwerten Vorteil ist in der beschriebenen Weise uneingeschränkt nur für die 1 %-Regelung anzuwenden. Im Fall der Fahrtenbuchmethode sind Arbeitnehmerzuschüsse zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens in Form ungekürzter AfA-Beträge zu berücksichtigen, wenn diese in der betrieblichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme gebucht werden.[8]

Der Kilometer-Satz und damit der geldwerte Vorteil bleiben bei dieser Verfahrensweise unverändert. Demzufolge ist der vom Arbeitnehmer finanzierte Teil der Anschaffungskosten wie bei der 1 %-Methode im Jahr der Zahlung und ggf. in den Folgejahren oder aber bei entsprechender Vereinbarung zeitraumbezogen anzurechnen. Macht das Unternehmen dagegen von seinem Wahlrecht Gebrauch und behandelt den Arbeitnehmerzuschuss erfolgsneutral im Wege der Kürzung der Anschaffungskosten, schlägt sich dies in einem geringeren Kilometer-Satz nieder, den der Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil für die Privatfahrten und Fahrten zum Betrieb zu versteuern hat. Ausgangsgröße für die Berechnung der Abschreibung sind insoweit die tatsächlichen, um die Zuzahlungen des Arbeitnehmers gekürzten Anschaffungskosten. Ein Arbeitnehmerzuschuss wirkt sich demzufolge im Rahmen der Fahrtenbuchmethode bei dieser Berechnung nur über die geringere AfA auf die Gesamtdauer der Pkw-Überlassung aus und nicht etwa i. H. d. Zuschusses im Jahr der Zuzahlung.

[1] BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/1004 :001, BStBl 2022 I S. 232, Tz. 9.

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