Bis 31.12.2004 spielte es keine Rolle, ob es sich um

  • Kapitalversicherungen einschließlich Risikoversicherungen,
  • Rentenversicherungen oder
  • fondsgebundene Lebensversicherungen

handelte und welche Laufzeit vereinbart wurde.

3.1 Übergangsregelung für Altverträge

Die Versicherungsprämien können durch den Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Übernimmt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer von 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, sind die Beiträge sozialversicherungsfrei.

Pauschalierungsvoraussetzungen

Mit dem Alterseinkünftegesetz zum 1.1.2005 wurde der § 3 Nr. 63 EStG neu gefasst und die Pauschalbesteuerung bei der Direktversicherung abgeschafft.

Altverträge dürfen unter den unten genannten Voraussetzungen weiterhin pauschal versteuert werden.

Pauschalierungsfähig sind nur solche Beträge und Zuwendungen für den Arbeitnehmer,

  • die 1.752 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen (Pauschalierungsgrenze);
  • sie müssen außerdem aus einem ersten Dienstverhältnis bezogen werden.

Übersteigen die Beiträge und Zuwendungen 1.752 EUR im Kalenderjahr, müssen sie in Höhe des übersteigenden Betrags dem normalen Lohnsteuerabzug unterworfen werden.

Die Pauschalierungsvoraussetzungen sind ab 2018 dahingehend vereinfacht worden, dass die Pauschalierung – auch bei Arbeitgeberwechsel – uneingeschränkt angewendet werden darf, wenn sie vor 2018 mindestens für einen Beitrag angewandt wurde. Alle anderen Voraussetzungen sind nicht mehr zu prüfen. Im Fall des Arbeitgeberwechsels genügt es, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert wurde (z. B. durch eine Gehaltsabrechnung oder die Bescheinigung durch Arbeitgeber oder Versicherung).

 
Hinweis

Pauschalbesteuerung sichert Steuerbegünstigung

Bei weiterer Anwendung der Pauschalversteuerung bleiben spätere Auszahlungen nach Ablauf von 12 Jahren als Einmalzahlungen steuerfrei. Werden sie als laufende Rentenzahlungen geleistet, sind sie lediglich mit einem niedrigeren Ertragsanteil zu versteuern.

3.2 Pauschalversteuerung kann Beitragsfreiheit auslösen

In der Sozialversicherung ist zu unterscheiden:

  • ob die Beiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zu den übrigen Lohnbezügen gezahlt werden oder
  • ob sie vom Arbeitnehmer im Wege der Gehaltsumwandlung finanziert werden.

Die Leistungen zu einer Direktversicherung bleiben immer beitragsfrei, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht und pauschal versteuert werden.

Finanziert der Arbeitnehmer selbst die Direktversicherung durch Barlohnumwandlung, bleiben die Beitragszahlungen bei einem Altvertrag nur sozialversicherungsfrei, wenn sie durch Einmalzahlungen erbracht werden. Liegt Entgeltumwandlung und keine Einmalzahlung vor, sind die Beiträge sozialversicherungspflichtig. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass die Beiträge nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert werden.

3.3 Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Für Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1.752 EUR mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, vermindert um die pauschal versteuerten Beiträge in den letzten 6 vorangegangenen Kalenderjahren.

3.4 Gehaltsumwandlung mit Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer

Wenn der Arbeitgeber auch bei Altverträgen keine Beiträge zur Direktversicherung zusätzlich zum Arbeitslohn übernehmen will, kann der Arbeitnehmer insoweit weiterhin auf einen Teil seines Gehalts in Höhe der Versicherungsbeiträge verzichten. Der Arbeitgeber überweist dann die Versicherungsbeiträge und führt die pauschale Lohnsteuer ab. Da die Beiträge durch Barlohnumwandlung finanziert werden, unterliegt nur der gekürzte Barlohn dem Lohnsteuerabzug. Das Sozialversicherungsbrutto mindert sich nicht, insofern spart der Arbeitgeber auch keine Sozialversicherungsbeiträge und muss keine 15 % Zuschuss leisten.

Die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt nach § 40 Abs. 3 EStG als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage für die individuelle Lohnsteuer.

 
Praxis-Beispiel

Direktversicherung mit Gehaltsumwandlung (Altvertrag)

Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttogehalt von monatlich 3.500 EUR (Steuerklasse IV, kinderlos, keine Kirchensteuer, 1,5 % Zusatzbeitrag). Monatlich werden 146 EUR durch Gehaltsumwandlung in die Direktversicherung eingezahlt, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde. Der Arbeitgeber wälzt die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer ab.

 
Lohnabrechnungszeitraum 2024

Steuerpflichtig

EUR

SV-pflichtig

EUR

Pauschal versteuert

EUR

Gesamt

EUR
Gehalt 3.500,00     3.500,00
Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung –146,00   146,00  
Steuerbrutto 3.354,00      
Sozialversicherungsbrutto   3.500,00    
Abwälzungsbetrag pauschale Lohnsteuer (20 % von 146 EUR)       –29,20
Abwälzungsbetrag pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % von 29,20 EUR)       –1,60
Gesamtbrutto       3.469,20
Lohnsteuer (StKl. IV von 3.354 EUR)       –399,25
Solidaritätszuschlag       –0,00
Krankenversicherung (7,3 % + 0,75 % z. B von 3.500 EUR)       –281,75
Rentenversicher...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge