Neues rund um die Handelsbilanz
Immer noch ist die Handelsbilanz auch Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung. Im Jahr 2025 gab es kaum Neuerungen, die für die Vielzahl von Unternehmen Bedeutung haben.
Änderungen des HGB
Das Thema der Nachhaltigkeitsberichterstattung hat auch im Jahr 2025 wieder einige Entwicklungen erfahren. Nachdem die EU einige Änderungen an dem maßgeblichen Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) angekündigt hat, wird jetzt wieder um den Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie die Zahl der betroffenen Unternehmen diskutiert. Derzeit ist die Rechtslage wieder offen, zumal in Deutschland bislang kein nationales Gesetz zur Umsetzung der CSRD in Kraft getreten ist. Es bleibt abzuwarten, was im Jahr 2026 passiert.
Hier erfahren Sie mehr zu den Entwicklungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung:
Konsequenzen einer verspäteten Umsetzung der CSRD ins HGB
Neuer Anlauf für ein CSRD-Umsetzungsgesetz: Regierungsentwurf am 3.9.2025 beschlossen
Omnibus-Paket zu Nachhaltigkeitsberichts- und Aufsichtspflichten beschlossen
Das HGB hat zwar im Jahr 2025 verschiedene Änderungen erfahren, doch betrafen diese Änderungen nicht die Masse der Unternehmen. Genannt werden soll hier nur die Verpflichtung für Banken und Versicherungen, weiterhin alle Buchungsbelege zehn Jahre aufzubewahren (§ 257 Abs. 4 HGB, ebenso § 19a Abs. 3 EGAO für den steuerlichen Bereich, beides in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung). Wir erinnern uns: Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wurden zum 1.1.2025 auf acht Jahre verkürzt, dies sollte eine Maßnahme der Entbürokratisierung sein. Bei Versicherungen und Banken hat sich offenbar herausgestellt, dass acht Jahre nicht ausreichend sein. Deshalb wurde der alte Rechtszustand wieder hergestellt.
Sonstige Neuigkeiten zur handelsrechtlichen Bilanzierung
Auch wenn es sich nicht um gesetzliche Maßnahmen handelt, sollen weitere Änderungen, die die handelsrechtliche Gewinnermittlung betreffend an dieser Stelle dargestellt werden:
Bei der handelsrechtlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen zum 31.12.2025 sind Änderungen zu beachten. Der Rechnungszins beträgt für eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren aktuell nunmehr 2,06 % im 10-Jahresdurchschnitt (vorher 1,90 %) bzw. 2,22 % im 7-Jahresdurchschnitt (vorher 1,96 %). Der Zinsanstieg führt zu einer Minderung der Pensionsrückstellungen sowie sonstigen Personalverpflichtungen und wirkt sich somit entlastend aus.
Das IDW, als die Vertretung des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer hat verschiedene Standards verabschiedet, die zwar in ihrer Anwendung für Unternehmen nicht verpflichtend sind, die aber der abgestimmten Auffassung der Wirtschaftsprüfer entsprechend. Wer sich an diese hält, ist also regelmäßig auf der sicheren Seite. Zu nennen sind:
- IDW RS IFA 1 n.F. – Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz; die Erstanwendung für nach dem 31.12.2025 beginnende Geschäftsjahre ist aus Sicht des IDW verpflichtend. Der Standard enthält insbesondere ergänzende Regelungen zu nachträglichen Herstellungskosten von Gebäuden.
- Anfang 2025 wurde IDW RS FAB 7 – Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften veröffentlicht. Dieser ersetzt IDW RS HFA 7. Dieser Standard setzt vor allem die Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht um sowie die nach § 1a KStG bestehende Möglichkeit, als Mitunternehmerschaft zur Körperschaftsteuer zu optieren. Ergänzend ist die Neufassung des IDW HFA 18 zur Bilanzierung von Beteiligungen an Personengesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu nennen. Ein kurzer Hinweis, im Handelsrecht gelten hier die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nicht die Spiegelbildtheorie, die für die Bilanzierung von Mitunternehmerschaften auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH im Steuerrecht zur Anwendung kommt.
- IDW RS FAB 15 – Handelsrechtliche Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und des THG-Quotenhandel ersetzt den alten IDW RS HFA 15 und bietet einen recht guten Überblick zum Thema.
- IDW S 16 ist an dieser Stelle ebenfalls zu nennen Dieser betrifft die Ausgestaltung des Systems der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 StaRUG.
Jahresabschluss 2025: Steuerrechtliche Neuerungen
Investitionsbooster
Das zentrale Steuergesetz des Jahres 2025, das zeitnah nach der Regierungsbildung der neuen Koalition umgesetzt wurde, ist das Gesetz über ein steuerliches Investitionssofortprogramm. Dieses auch als Investitionsbooster bezeichnete Gesetz, sieht folgende Änderungen im Hinblick auf die steuerliche Gewinnermittlung vor:
- In § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 wird jeweils die Angabe „70 000 Euro“ durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt. Dies bedeutet, dass die Grenze der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge, die in der Entnahmebesteuerung mit 0,5 % und nicht mit 1% angesetzt werden, erhöht wird.
- Der zentrale Punkt des Gesetzes, der auch von der Bundesregierung immer wieder herausgestrichen wird, ist die erneute Einführung der Möglichkeit einer degressiven Abschreibung auf Anlagegüter, die ab 30.6.2025 bis 1.1.2028 angeschafft werden. Dort ist eine Abschreibung in Höhe von maximal 30 % oder dem 3-fachen der linearen Abschreibung zulässig (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG n.F.).
- Auf Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 30.6.2025 und dem 1.1.2028 angeschafft werden ist ebenfalls eine erhöhte Abschreibung zulässig. Diese beträgt 75 % im ersten Jahr, dann 10 % und im dritten und vierten Jahr 5 % und dann 3 % und 2 % der Anschaffungskosten (§ 7 Abs. 2a EStG n.F).
- Zudem wird ab 2026 das Forschungszulagengesetz geändert. Die begünstigten Aufwendungen werden erhöht. Einzelheiten ergeben sich aus § 3 Abs. 5 des Gesetzes.
- Schließlich soll der Steuersatz zur Körperschaftsteuer abgesenkt werden. Dies allerdings erst beginnend ab dem Veranlagungsjahr 2028. Der Steuersatz wird von den aktuellen 15 % ab 2028 bis 2032 jeweils um 1 % auf dann 10 % vermindert. Dies hat im Rechnungswesen Bedeutung für die Berechnung der Körperschaftsteuerrückstellung, aber auch dann, wenn latente Steuern zu berechnen sind.
Das Gesetz ermöglicht es also insbesondere Steuerpflichtigen durch verschiedene Maßnahmen in einem größeren Umfang als bisher Abschreibungen auf ab 30.6.2025 getätigte Investitionen vorzunehmen. Hierfür wird die Möglichkeit der degressiven Abschreibung erweitert, die es ermöglicht, sofort nach der Anschaffung bis zu 30 % abzuschreiben. Besonders lukrativ kann hier die Abschreibung auf angeschaffte Elektrofahrzeuge sein, diese beträgt 75 % im Jahr der Anschaffung. Der große Wurf ist dieses Gesetz allerdings nicht. Es bedarf sicherlich weiterer gesetzgeberischer Maßnahmen, um die wirtschaftliche Situation in Deutschland nachhaltig zu verbessern. Allein: Es ist ein erster Schritt in die richtige Richtung und Wirtschaft ist zu einem großen Teil Psychologie. Wenn Steuerpflichtige – auch steuerpflichtige Unternehmen – positiv in die Zukunft blicken, sind sie eher bereit, zu investieren. Nur kann das Steuerrecht allein den Knoten sicherlich nicht lösen. Solange die Unternehmen sich durch eine in den letzten Jahren überbordende Bürokratie gefesselt fühlen, wird der große Befreiungsschlag nicht erfolgen.
Jahressteuergesetz 2025
Das Jahressteuergesetz 2025 (BGBl I 2025 Nr. 363), das eine Vielzahl von steuerlichen Änderungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts vorsieht, betrifft nur am Rande Aspekte der steuerlichen Gewinnermittlung. Zu nennen sind:
- Die Entfernungspauschale beträgt ab 1.1.2026 0,38 EUR pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs, 1 Nr. 3 Satz 4 EStG).
- Für die Gastronomie von Bedeutung ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen von 19 % auf 7 %. Dies wurde in der Öffentlichkeit hinreichend diskutiert (§ 4 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Das BMF hat hierzu in der Zwischenzeit auch ein BMF-Schreiben veröffentlicht.
- Relativ umfangreich sind die Änderungen, die sich im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts ergeben. Da dieses eine besondere Materie des Steuerrechts ist, soll auf die Änderungen nur hingewiesen werden.
Standortförderungsgesetz
Wichtiger für die steuerliche Gewinnermittlung ist eine Änderung, die im Standortförderungsgesetz vorgesehen ist. Allerdings bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang dieses Gesetz umgesetzt wird.
Die Möglichkeit zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in § 6b Abs. 10 EStG wird von 500.000 EUR auf 2 Mio. EUR erhöht, um größere Spielräume für betriebliche Reinvestitionen zu schaffen. Es gilt hierbei die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise, der zudem als Jahreshöchstbetrag ausgestaltet ist.
Die Umsetzung des Gesetzes ist offen. Weitere Anregungen des Bundesrats zur Steuerentlastung – insbesondere eine Anhebung der Grenzen für Geringwertige Wirtschaftsgüter – wurden leider nicht umgesetzt.
Angekündigte Entlastung der Unternehmen
Trotz der immer wieder geforderten Entlastung der Unternehmen und auch Bürger von Bürokratielasten ist in dieser Hinsicht recht wenig geschehen. Dabei besteht sicherlich, auch mit Blick auf die schwierige wirtschaftliche Lage, dringender Handlungsbedarf. Ohne Frage ist es erforderlich, dass auch die EU aktiv am Bürokratieabbau mitwirkt, denn einige der Bürokratie verursachenden Gesetze haben ihre Ursprung dort. Auf dem Gebiet der Rechnungslegung ließen sich etwa umsetzen:
- Reduzierung der gesetzlichen Regelungen zu Meldepflichten in den Lieferketten. Der Aufwand hier ist zum Teil immens. Hier gibt es bereits Ansätze seitens der EU, den Aufwand aus der Umsetzung der Lieferkettenvorgaben zurückzufahren.
- Reduzierung der Pflicht zur Erstellung eines abgespeckten Nachhaltigkeitsberichts auf Unternehmen mit Bezug zum Kapitalmarkt. Für alle anderen Unternehmen sollte die Nachhaltigkeitsberichterstattung entfallen. Auch an dieser Stelle hat die EU einen ersten Schritt getan. Der Adressatenkreis wurde auf EU-Ebene bereits eingeschränkt.
- Abschaffung der Pflicht zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse für kleine Gesellschaften. Der Aufwand für die Offenlegung bzw. Hinterlegung bei Kleinstgesellschaften und kleinen Gesellschaften im Sinne des HGB steht in keinem Verhältnis zu Informationen, die veröffentlicht werden.
- Abschaffung des Transparenzregisters. Dieses ist ein gutes Beispiel für eine an sich gute Idee, die schlecht umgesetzt wurde. Einmal davon abgesehen, dass diejenigen, deren dunkle Machenschaften man durch das Transparenzregister offenlegen möchte, sich von diesem herzlich wenig abgeschreckt fühlen, ist nicht verständlich, weswegen oftmals ein doppelter Aufwand zur Meldung betrieben werden muss. Viele Informationen aus dem Transparenzregister finden sich auch im Handelsregister. Das Transparenzregister könnte abgeschafft werden und die Angaben im Handelsregister könnten erforderlichenfalls ergänzt werden. Das Handelsregister hat zudem den Vorteil, dass es für jedermann ohne Kosten einsehbar ist.
Weitere Maßnahmen, die ohne größere Schwierigkeiten und negative Folgen für den Staat wären, ließen sich sicherlich ohne Probleme ergänzen.