An Entscheidungen des BFH und anderer Gerichte – zumal des Bundesverfassungsgerichts – aus dem Jahr 2025 rund um die steuerliche Gewinnermittlung sollen genannt werden:
BFH, Urteil v. 18.6.2025, X R 19/21 – Schätzung nach der amtlichen Richtsatzsammlung
Mit Urteil vom 18.6.2025 hat der BFH sich zu verschiedenen Aspekten einer Schätzung durch die Finanzverwaltung nach einer steuerlichen Außenprüfung geäußert. Im Mittelpunkt des Urteils steht dabei die Frage, ob und in welcher Weise die Finanzverwaltung eine Schätzung unter Heranziehung der amtlichen Richtsatzsammlungen des BMF vornehmen darf. Diese Richtsatzsammlungen werden durch das BMF in regelmäßigen Abständen veröffentlicht und in der Praxis bei Betriebsprüfungen regelmäßig angewendet. Sie waren in der Vergangenheit bereits verschiedentlich Gegenstand von Kritik. Auch der BFH hat sich bereits zuvor mit diesen im Einzelfall durchaus kritisch auseinandergesetzt, Die Schätzung unter Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung ist nach diesem Urteil nicht tot, sie dürfte aber vermutlich an Bedeutung verlieren, da der BFH erhebliche Mängel an der Art und Weise der Berechnung der Richtsätze hat. So dürfte die Finanzverwaltung nicht darum herumkommen, die Datenbasis für die Richtsatzsammlung zu erweitern und mehr auf lokale und betriebliche Besonderheiten einzugehen. Eine Vielzahl von Daten dürften der Finanzverwaltung hierbei aufgrund der zwingenden Übermittlung von E-Bilanzen nach § 5b EStG und auch EÜR bereits vorliegen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
BFH, Urteil v. 29.7.2025, X R 23-24/21 – Schätzungen bei formellen Buchführungsmängeln bei fehlendem Ausweis von Stornobuchungen
Mit Entscheidung vom 29.7.2025 hat sich der BFH zu Schätzungen bei formellen Buchführungsmängeln bei fehlendem Ausweis von Stornobuchungen geäußert. Nachdem sich der BFH zuvor am 18.6.2025 mit Fragen rund um die Hinzuschätzung auf der Grundlage der Richtsatzsammlungen der Finanzverwaltung zu beschäftigen hatte, liegen in der Entscheidung vom 29.7.2025 etwas andere Schwerpunkte vor. Wichtig, aber nicht überraschend, ist die Feststellung, dass es grundsätzlich zu einer Hinzuschätzung kommen kann, weil aus den Tagesendbons des Kassensystems keine Stornierungen ersichtlich waren. Hierbei handelt es sich um einen so gravierenden Fehler in der Kassenführung, dass die Buchführung nicht mehr als ordnungsgemäß angesehen werden kann. Allerdings hat das Finanzgericht die Hinzuschätzung nicht ermessensfehlerfrei begründet, so dass das Urteil aufzuheben war. Es ist nämlich zwar so, dass Finanzamt und Finanzgericht in der Wahl der Schätzungsmethode frei sind. Ganz gilt dieses aber denn doch nicht, denn ein innerer Betriebsvergleich, bei dem aus bestimmten Daten des Betriebs die Hinzuschätzungen abgeleitet werden, ist regelmäßig gegenüber einem äußeren Betriebsvergleich vorzugswürdig. Es ist zu begründen, warum ein innerer Betriebsvergleich nicht möglich gewesen ist. Eine Methode des äußeren Betriebsvergleichs ist hierbei die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlungen. Dabei kritisiert der BFH diese nicht ganz so hart, wie in seinem Urteil vom 18.6.2025, äußert aber erhebliche Bedenken an deren Anwendung im Einzelfall. Alles in allem bestehen bei einer Anwendung der Richtsatzsammlungen für betroffene Steuerpflichtige auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung gute Chancen mit ihren Rechtsbehelfen Erfolg zu haben. Denn wenn die Richtsatzsammlungen zur Anwendung kommen, muss immer geprüft werden, ob nicht eine andere Methode vorrangig gewesen wäre. Dies wird aber oftmals der Fall sein.
BFH, Urteil v. 25.6.2025, XI R 17/22 – Ausübung des Vorsteuerabzugs
Mit Entscheidung vom 25.6.2025 hat der BFH zur Frage der Ausübung des Vorsteuerabzugs geurteilt. Der Sachverhalt weist einige Besonderheiten auf, die zentrale Frage ist aber von allgemeiner Bedeutung. In einem Jahr wurde eine Lieferung im Inland erbracht, es lag aber keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigte. Im nächsten Jahr lag die Rechnung vor, es gab aber keine inländischen Umsätze, so dass „eigentlich“ nur ein Vorsteuervergütungsverfahren in Betracht kommt. Der BFH löste dieses Dilemma dadurch auf, dass er ausnahmsweise auch für das Jahr, in dem die Rechnung vorlag, aber keine Umsätze erzielt wurden, das allgemeine Besteuerungsverfahren für anwendbar erklärte. Aber Vorsicht, dies ist ein Sonderfall, der nicht verallgemeinert werden kann. Vermutlich für die Masse der Steuerpflichtigen ist die Bestätigung der Rechtsprechung, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung nicht in Betracht kommt, wenn die ursprüngliche Rechnung nicht die erforderlichen Mindestangaben aufgewiesen hat, von größerer Bedeutung. Entgegen einer recht häufig anzutreffenden Ansicht ist also nicht stets eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zulässig.
BFH, Beschluss v. 19.3.2025, XI R 4/22 – Haftung wegen eines unberechtigten Steuerausweises
Mit Beschluss vom 19.3.2025 hat der BFH zur Frage der Haftung wegen eines unberechtigten Steuerausweises Stellung genommen. Eine Haftung kann in Betracht kommen, wenn jemand wie ein Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder die Leistung nicht ausführt. Der Rechnung kommt eine zentrale Bedeutung im System der Umsatzsteuer zu. Insbesondere ist eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Rechnung Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs durch einen Unternehmer. Insofern ist es für Unternehmer als positiv anzusehen, dass die Rechtsprechung die in der Vergangenheit sehr engen Anforderungen an eine Rechnung in den letzten Jahren etwas gelockert hat. Die Kehrseite der Medaille ist allerdings, dass auch eine Haftung in Betracht kommt, wenn in einer Rechnung unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wird, so dass die Gefahr besteht, dass der Rechnungsempfänger den ausgewiesenen Betrag als Vorsteuer geltend macht. Eine solche Haftung kommt in Betracht, wenn ein Nichtunternehmer Umsatzsteuer ausweist, aber auch dann, wenn ein Unternehmer über einen Vorgang abrechnet, obwohl die Leistung oder Lieferung nicht durch ihn ausgeführt worden ist. So auch im Urteilssachverhalt. Die Klägerin versuchte sich dann damit zu retten, dass sie anführte, es liege gar keine Rechnung vor, da in der Rechnung nicht alle wesentlichen Angaben vorhanden waren. Hierzu führte der BFH aber aus, dass es ausreichend ist, wenn sich die erforderlichen Angaben aus anderen Dokumenten ergeben, auf die Bezug genommen wird. Dies galt hier zumal für die Beschreibung der Leistung. Die Entscheidung führt damit vor Augen, dass es nicht nur auf eine genaue Rechnungsstellung ankommt, sondern auch auf die Prüfung dahingehend, wer tatsächlich im Einzelfall die Leistungen erbracht hat. Leider kann diese Prüfung im Einzelfall auch dazu führen, dass eine praktische Abrechnungsweise nicht in Betracht kommt. Solange die abstrakte Gefahr besteht, dass ein unberechtigter Vorsteuerabzug erfolgt, und damit eine Haftung droht, ist bei der Art und Weise der Abrechnung höchste Vorsicht geboten.
BFH, Urteil v. 20.3.2025, VI R 20/23 – Verfassungsmäßigkeit des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG
Mit Entscheidung vom 20.3.2025 hat der BFH klargestellt, dass gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Beschluss des BVerfG vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14) zur Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsung hat bekanntlich dazu geführt, dass der gesetzliche Zinssatz ab 1.1.2019 von 6 % p.a. auf 1,8 % p.a. abgesenkt wurde. Dies hat Hoffnungen geweckt, dass auch die übrigen gesetzlich festgelegten Zinssätze herabgesetzt werden. Leider hat sich in dieser Hinsicht nichts getan. Vielleicht liegt es an den leicht gestiegenen Zinssätze am Kapitalmarkt, vielleicht aber auch an der schlechteren Kassenlage des Staates. Allerdings hat jüngst der BFH die Höhe der Aussetzungszinsen nach § 237 AO von 6 % p.a. als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen und das BVerfG angerufen (BFH, Vorlagebeschluss v. 8.5.2024, VIII R 9/23). Anders im Fall des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG. Hier ist der BFH der Ansicht, dass 6 % angemessen sind und sich die Bedenken an der Verzinsung nach § 233a AO nicht übertragen lassen. Steuerpflichtige müssen sich damit bei der Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG aufgrund der Veräußerung insbesondere von Grund und Boden bzw. Gebäuden immer bewusst sein, dass damit bei gewinnerhöhender Auflösung der Rücklage der „Zuschlagshammer“ von 6 % p.a. droht. Damit muss stets genau kalkuliert werden, ob sich die Rücklagenbildung wirklich lohnt. Eine Bildung ins Blaue hinein, nur um kurzfristig Liquidität zu sparen, ist kaum von Vorteil. Regelmäßig lohnt sich die Rücklagenbildung nur, wenn auch tatsächlich ein neues Wirtschaftsgut angeschafft wird, da dann die im Rahmen der Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven auf das neue Wirtschaftsgut übertragen werden können.
BFH, Beschluss v. 25.6.2025, XI R 14/24 – Besteuerung der Übertragung von Einzweck-Gutscheinen nach Inkrafttreten der Gutschein-Richtlinie
Mit Entscheidung vom 25.6.2025 hat sich der BFH zur Frage der Besteuerung von Gutscheinen nach dem Inkrafttreten der Gutschein-Richtlinie geäußert. Der BFH folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des EuGH, die dieser auf ein Vorlageersuchen des Senats getroffen hat (EuGH, Urteil v. 12.9.2024, C 63/23). Hierbei muss erkannt werden, dass die Frage, wie Gutscheine umsatzsteuerlich behandelt werden, seit 1.1.2019 neu im Gesetz geregelt ist. Es ist zu unterscheiden zwischen Einzweck-Gutscheinen (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG) und Mehrzweck-Gutscheinen (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG). Bei einem Einzweck-Gutschein stehen im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits der Ort der Lieferung und die Steuer fest. Stehen diese nicht fest, liegt ein Mehrzweckgutschein vor. Bei der Beurteilung, welche Art von Gutschein vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Ausstellung an. Bei einem Einzweckgutschein – wie ein solcher hier vorlag – gilt bereits die Übergabe des Gutscheins als Lieferung oder Leistung. Da hier die Ausstellung der Gutscheine aufgrund der Länderkennung DE ausschließlich an Personen in Deutschland erfolgte, lag ein umsatzsteuerlich relevanter Vorgang vor. Da die umsatzsteuerliche Behandlung von Mehrzweck-Gutscheinen hiervon abweicht, kann es jedem, der Gutscheine auszustellen gedenkt, nur geraten werden, vor Ausstellung sauber die umsatzsteuerliche Einordnung zu prüfen.
BFH, Beschluss v. 4.9.2024, XI R 25/21 – Bildung und Höhe einer Pensionsrückstellung
Mit der Frage der Bildung und Höhe einer Pensionsrückstellung hat sich der BFH in seinem Beschluss vom 4.9.2024 beschäftigt. In Zeiten, in denen immer wieder über die Unzulänglichkeit der gesetzlichen Rente geklagt wird, erhalten Formen der betrieblichen Alterszusage eine immer größere Bedeutung. Dabei bestehen eine Vielzahl von Möglichkeiten, wie Mitarbeitern eine Versorgung im Alter gewährt werden kann. Dementsprechend vielfältig sind auch die Folgen, die sich aus einer Zusage für den Jahresabschluss der Gesellschaft ergeben können. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Bildung einer Pensionsrückstellung erforderlich sein. Dabei ergeben sich hinsichtlich der genauen Berechnung der Höhe einer solchen Rückstellung erhebliche Unterschiede zwischen der handelsrechtlichen Bilanz mit dem Erfüllungsbetrag und der Steuerbilanz mit dem Teilwert. Die genaue Berechnung erfolgt hierbei in der Regel durch einen Versicherungsmathematiker. Die Besonderheit der Entscheidung des BFH liegt hierbei darin, dass es sich um eine Fallgestaltung handelt, die etwas anders als eine klassische Zusage ausgestaltet war. Es wurde in Fonds investiert, deren Auswahl dem Mitarbeiter oblag. Dadurch war aber die Höhe der sich letztlich ergebenden Zahlung an den Mitarbeiter unklar, denn der Rentenbetrag oder die Einmalzahlung sollten sich an dem Wert der Fonds zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls ergeben. Die Aussage des BFH ist eindeutig. Auch in einem solchen Fall finden die gesetzlichen Regelungen in vollem Umfang Anwendung. Es ist eine Rückstellung für die Pensionszusage zu bilden, da auch ohne die Kenntnis von der genauen Höhe des Versorgungsbetrags alle Voraussetzungen erfüllt sind. Und für die Berechnung der zutreffenden Höhe in der Steuerbilanz gilt in vollem Umfang § 6a EStG. Maßgeblich ist damit der Teilwert der Pensionsverpflichtung am Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des Rechnungszinsfußes von 6 %.
BFH, Urteil v. 16.1.2025, III R 34/22 – Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung
Die Frage des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eine „Pick-ups“ und die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung waren Gegenstand einer Entscheidung des BFH vom 16.1.2025. Die Entscheidung führt vor Augen, welche hohen Hürden im Einzelfall an die Erschütterung eines Anscheinsbeweise gestellt werden. Zwar führt die Rechtsprechung immer wieder aus, dass es bei einer solchen Annahme keines vollen Gegenbeweises bedarf, doch hilft dies angesichts der gestellten Anforderungen oftmals dem Steuerpflichtigen kaum weiter. Es bleibt dabei, dass er letztlich darlegen muss, warum hier im Einzelfall keine private Nutzung erfolgt. Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, ist dies oftmals schwierig. Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, reicht es auch nicht aus, wenn andere Fahrzeuge im Privatvermögen vorhanden sind – zumindest solange diese nicht mit dem strittigen Fahrzeuge im Gebrauchswert vergleichbar sind. Da hilft nur eine Beweisvorsorge weiter und dies bedeutet regelmäßig die Führung eines Fahrtenbuchs. So lästig das auch ist.
BFH, Urteil v. 23.10.2024, XI R 24/21 - Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen
Mit der Frage, ob bei der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine Gewinnrücklage gebildet werden kann, setzte sich der BFH in seinem Urteil vom 23.10.2024 auseinander. Die Entscheidung ist für Steuerpflichtige als erfreulich anzusehen. Ob bei einem Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine Rücklage gebildet werden darf, ist nämlich durchaus als strittig anzusehen. In der Literatur finden sich für beide Auffassungen gute Argumente. Der BFH stellt beide Auffassungen ausführlich dar, entscheidet sich aber letztlich für die Möglichkeit einer gewinnmindernden Rücklagenbildung. Der BFH hat sich hierbei vor allem auf den Wortlaut der Bestimmung gestützt. Die Argumente der Vertreter der gegenteiligen Auffassung greifen nach Ansicht des BFH nicht. Damit können sich betroffene Steuerpflichtige künftig auf den BFH berufen und in entsprechenden Fällen eine Rücklage bilden. Damit besteht zukünftig in dieser Rechtsfrage Rechtssicherheit.
BFH, Urteil v. 19.11.2024, VIII R 8/22 – Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein
Der Forderungsverzicht gegen Besserungsschein eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft war Gegenstand der Entscheidung des BFH vom 19.11.2024. Die Entscheidung hat einige interessante Aspekte eines Forderungsverzichts gegen einen Besserungsschein zum Gegenstand. Hierbei verzichtet ein Gläubiger – oftmals ein Gesellschafter – auf eine Forderung, da die Gesellschaft nicht zur Zahlung in der Lage ist. Gleichzeitig wird vereinbart, dass die Forderung wieder aufleben soll, sollte sich die wirtschaftliche Situation wieder bessern und die Gesellschaft zur Zahlung in der Lage sein. Dies ist der sogenannte Besserungsfall. Die steuerlichen Aspekte der Entscheidung sollen hierbei nur am Rande beleuchtet werden. Für die Bilanzierung ist es wichtig zu erkennen, dass bei einem Verzicht gegen einen Besserungsschein der Forderungsverzicht in voller Höhe in dem Moment des Verzichts eintritt. Die Gesellschaft hat einen Ertrag, der Verzichtende einen Verlust. Tritt der Besserungsfall ein, lebt die Forderung wieder auf und ist in diesem Zeitpunkt einzubuchen Der Forderungsverzicht gegen Besserungsschein bereitet damit handelsbilanziell wenig Probleme. Zu denken ist höchstens an die Angabe im Anhang zum Jahresabschluss. Problematisch ist hingegen die steuerliche Behandlung des Forderungsverzichts. Hier gibt es einige Punkte zu beachten, die es zwingend erscheinen lassen, dass vor einem Verzicht der Sachverhalt durch einen Fachmann geprüft wird.
BFH, Urteil v. 27.11.2024, X R 1/23 – Änderung der Gewinnermittlungsart
Mit Fragen rund um die Änderung der Gewinnermittlungsart hatte sich der BFH in seiner Entscheidung vom 27.11.2024 auseinanderzusetzen. Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Die Besonderheit lag hierbei darin, dass der Kläger zunächst im Streitjahr eine Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich vorgenommen hatte und auf dieser Grundlage auch die Steuerbescheide des Streitjahres ergangen waren. Diese waren auch bereits bestandskräftig. Erst Jahre später nach einer Außenprüfung wollte der Kläger zur EÜR wechseln und damit eine niedrigere Steuer erreichen. Dies ist nach Ansicht des BFH aber nicht möglich gewesen, da der Kläger sein Wahlrecht zur Gewinnermittlung bereits spätestens mit der Abgabe der Steuererklärungen des Streitjahres 2012 ausgeübt hat. Zwar hat der BFH in den letzten Jahre seine Rechtsprechung zur Ausübung des Wahlrechts erheblich gelockert – früher war es erforderlich, dieses am Anfang der Gewinnermittlungsperiode auszuüben – jetzt ist dies bis zur Bestandskraft der Steuerbescheide (etwas vereinfacht dargestellt) möglich. Nach Bestandskraft ist der Steuerpflichtige aber an seine Wahl gebunden – und dies, wie der BFH noch einmal darstellt – grundsätzlich für drei Jahre. Alles in allem erscheinen die Ausführungen des BFH schlüssig.
BFH, Urteil v. 16.9.2024, III R 35/22 – Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen
Mit der grundsätzlichen Fragen der Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen hatte sich der BFH in einem Urteil vom 16.9.2024 auseinander zu setzen. Die Entscheidung des BFH behandelt bei einem etwas speziellen Sachverhalt aus dem Bereich der „Containervermietung“ gleich 2 allgemeine Fragen aus dem Bilanzrecht, die es wert sind, näher herausgestrichen zu werden. Zunächst stellt sich die Frage, wie wird Umlauf- und Anlagevermögen richtig abgegrenzt. Diese Frage hatte hier vor allem deshalb Bedeutung, weil nur im Fall von Anlagevermögen bereits eine Teilwertabschreibung auf die Container zu berücksichtigen gewesen ist. Dabei bedeutet allein die Tatsache, dass (unter Umständen) die Absicht zur Rückveräußerung aus dem Gesamtkonzept bestand, nicht bereits, dass es sich um Umlaufvermögen gehandelt hat. Es kommt für die Frage der Abgrenzung auf den subjektiven Willen des Steuerpflichtigen an, der dann durch objektive Merkmale nachvollziehbar sein muss. Anlagevermögen ist, so die Definition, dann gegeben, wenn ein Wirtschaftsgut (steuerliche Terminologie) bzw. ein Vermögensgegenstand (handelsrechtliche Terminologie) auf Dauer dem Unternehmen dienen soll. Hier ist das Finanzgericht zu oberflächlich mit der Abgrenzungsfrage umgegangen. Aus der Verklammerung der verschiedenen Verträge ist es jedenfalls nicht erkennbar, dass kein Anlagevermögen gegeben war. Allerdings hat das Finanzgericht nicht aufgeklärt, ob die Klägerin überhaupt Eigentümerin der Container geworden ist. Die weitere Frage war: Ist die Klägerin überhaupt Eigentümerin? Diese Frage ist vorrangig zur Frage der Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen zu prüfen, da nur der Eigentümer Abschreibungen geltend machen kann. Ob hier aber tatsächlich ein Übergang des Eigentums an die Klägerin erfolgt ist, wird deshalb zu prüfen sein. Der BFH scheint hierbei Zweifel an der Stellung der Klägerin als wirtschaftliche Eigentümerin anzudeuten. Das letzte Wort ist damit in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts noch nicht gesprochen.
BFH, Urteil v. 21.11.2024, VI R 9/22 – Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten
Wie eine Leasingsonderzahlung periodengerecht bei der Berechnung von Gesamtkosten zu verteilen ist, war Gegenstand der Entscheidung des BFH vom 21.11.2024. Die Entscheidung des BFH stellt eine Rechtsprechungsänderung dar. Etwas überspitzt lässt sich formulieren, dass das Prinzip der periodengerechten Berücksichtigung von Kosten in diesem Zusammenhang zukünftig das Abflussprinzip nach § 11 EStG sticht. Bislang hat der BFH die Auffassung vertreten, dass eine solche Zahlung im Abflussjahr grundsätzlich in voller Höhe als sofort abziehbare Werbungskosten zu berücksichtigen seien, was sich dann auch in voller Höhe bei der Berechnung des Kilometersatzes niederschlägt. Diese Rechtsprechung gibt der BFH ausdrücklich auf und verlangt nunmehr eine Berücksichtigung der Sonderzahlung über den gesamten Leasingzeitraum verteilt. Er begründet dies damit, dass es sich bei der Sonderzahlung um eine Vorauszahlung handelt, die wirtschaftlich den Fahrten des gesamten Nutzungszeitraums zuzurechnen ist. Diese Auffassung des BFH hat zwar einiges für sich, ist aber letztlich nicht zwingend, wie sich schon daraus ergibt, dass es sich um die Aufgabe einer zuvor vertretenen Rechtsauffassung des BFH handelt. Wie dem auch sei, die Praxis wird sich auf die geänderte Auffassung der Rechtsprechung einzustellen haben. Abschließend ein Hinweis: für den Bereich der Gewinnermittlungsarbeiten, im Sachverhalt handelte es sich um einen Rechtsanwalt, der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielte, hat der BFH mit Urteil vom 12.3.2024 (VIII R 1/21) ebenfalls entschieden, dass eine Leasingsonderzahlung bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen über den Nutzungszeitraum zu verteilen ist.
BFH, Urteil v. 10.4.2025, VI R 11/22 – Betriebsausgabenabzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps
Mit Urteil vom 10.4.2025 hat der BFH zur Frage des steuerlichen Betriebsausgabenabzugs von Ausgleichszahlungen im Rahmen von Zinsswaps Stellung genommen. Ein solcher Abzug ist grundsätzlich möglich, es kommt aber – wie so oft – auf die Ausgestaltung im jeweiligen Einzelfall an. Zinsswaps dienen der Absicherung eines Zinsänderungsrisikos. Bei diesen Geschäften vereinbaren zwei Parteien für eine festgelegte Laufzeit den Austausch von Zinszahlungsverpflichtungen. Ausdrücklich nicht getauscht werden die identischen Darlehensbeträge. Regelmäßig ist ein Zinssatz fest, der andere variabel. Hintergrund solcher Geschäfte sind oftmals unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten zu den Kreditmärkten bzw. unterschiedliche Konditionen von Unternehmen. Ein Beispiel: Die A-GmbH hat eine Darlehensverbindlichkeit über 10.000.000,00 EUR mit einer festen Verzinsung, die B-GmbH eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe mit einer variablen Verzinsung, die sich nach dem EURIBOR richtet. Möchte die B-GmbH eine feste Verzinsung haben und die A-GmbH spekuliert etwa darauf, dass die EURIBOR-Verzinsung unter dem festen Zinssatz liegt, können die Zinskonditionen getauscht werden. In gewissen Abständen erfolgt dann eine Abrechnung zwischen den beiden Parteien. Zinsswaps – und andere SWAP-Geschäfte wie Währungsswaps – weisen im Gegensatz zu Futures eine geringere Standardisierung auf und führen im Bereich der Rechnungslegung zu verschiedenen Buchungs- und Angabepflichten. Der BFH hatte sich allerdings „nur“ mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit Ausgleichszahlungen zwischen den beiden Zinsverpflichtungen steuerlich geltend gemacht werden können. Hierbei streicht er hervor, dass die Ausgleichszahlungen als betriebliche Zinszahlungen anzuerkennen sind, wenn eine betriebliche Veranlassung des SWAP-Geschäfts mit den betrieblichen Darlehen besteht. Für eine solche Verknüpfung der Geschäfte spricht etwa der zeitgleich Abschluss der Verträge, gleiche Laufzeiten oder inhaltliche Verknüpfungen. Außerdem ist nach dem Ausführungen des BFH zwingend darauf zu achten, dass die Verbuchung von Aufwendungen und Erträgen zeitnah erfolgt und nicht erst im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses. Dies gilt umso mehr, wenn das SWAP-Geschäft und das Darlehen zeitlich – wie im Urteilsfall – auseinanderfallen. Insofern kommt der rechtzeitigen Verbuchung des Geschäfts die zentrale Bedeutung für den Nachweis der betrieblichen Veranlassung zu.
BVerfG, Beschluss v. 23.7.2025, 2 BvL 19/14 – Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG
Viele Jahre hat die Praxis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zur Frage gewartet, ob die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG als verfassungsgemäß anzusehen ist. Es geht also um die Frage, ob es rechtmäßig ist, dass seit 2004 eine Verlustverrechnung nur noch beschränkt stattfinden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat 11 Jahre benötigt, um die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung festzustellen. Dieses Ergebnis ist für die Praxis ernüchternd (2 BvL 19/14). Da hilft es auch wenig, dass das Gericht die Finanzverwaltung darauf hinweist, dass im Einzelfall eine Billigkeitsregelung nach §§ 163, 227 AO möglich ist.