Nachhaltigkeitsberichterstattung

Stellungnahmen zum VSME-Standard an das BMJV eingegangen


Stellungnahmen zum VSME

Das BMJV hat eine Verbandsanhörung zum VSME-Standard gestartet, um Meinungen aus der Praxis einzuholen, bevor Deutschland eine Stellungnahme an den EU-Rat übermittelt. Verbände wie das DRSC und der BVBC haben bereits ihre Positionen eingebracht.

Verbandsanhörung des BMJV zum VSME-Standard

Bereits am 30.7.2025 hatte die EU-Kommission den weitgehend unveränderten Text des von der EFRAG im Dezember 2024 veröffentlichten freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) zur Übernahme als offizielles EU-Dokument in Form einer delegierten Verordnung vorgeschlagen. Dann überlagerte aber die Diskussion um die Vereinfachung/Überarbeitung der vollen ESRS die Weiterverfolgung, sodass nun erst mit Laufzeit von wenigen Tagen am 3.2.2026 eine Verbandsanhörung vom BMJV gestartet wurde, um Meinungen der Praxis einzuholen. Die Bundesregierung soll eine für den 22.2.2026 terminierte Stellungnahme für den EU-Rat abgeben.

Auch wenn bereits einige Verbandsabfragen und Konsultationen zu den Themen der CSRD, CSRD-Umsetzung, ESRS und VSME in den vergangenen Monaten erfolgten, haben doch wieder einige relevante Stellen substanzielle Hinweise eingereicht. Allerdings wird auch bereits darauf hingewiesen, dass die EU-Kommission auch eine weitere kurze öffentliche Kommentierungsphase (voraussichtlich einmonatige Frist im April/Mai 2026) plant.

DRSC-Stellungnahme: Rückmeldung in drei Bereichen

Inhaltlich hält das DRSC in seiner Stellungnahme fest, dass der Standard in der von der EU-Kommission empfohlenen Version das Potenzial hat, individuelle Informationsabfragen an KMU zu reduzieren, auch wenn eine vollständige Harmonisierung aufgrund unterschiedlicher Informationsbedarfe von Stakeholdern nicht erreichbar scheint. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung, den VSME weitestmöglich in der bestehenden – ggf. schon zur Anwendung kommenden – Version beizubehalten, unterteilt das DRSC seine Rückmeldung in drei Bereiche, die in den Anhängen zur Stellungnahme ausgeführt werden:

  • Korrekturbedarf, der sich bspw. durch die Übersetzungsarbeiten des DRSC gezeigt hat,
  • geringfügiger Klarstellungs- und Änderungsbedarf, die sich aus Austauschen mit unterschiedlichen Stakeholdern ergeben hat und
  • Aspekte, die umfassendere Änderungen beinhalten könnten und daher im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung (mindestens alle 4 Jahre) des VSME diskutiert werden sollten.

BVBC-Stellungnahme: zusätzliche, größenbezogene Hilfsmittel wären wünschenswert

Für den AK Nachhaltigkeitsberichterstattung im Mittelstand des BVBC stellt der vorliegende VSME ebenfalls eine grundsätzlich geeignete Ausgangsbasis für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung dar. Positiv werden zudem die vorliegenden Unterstützungsangebote der EFRAG gewertet, wobei aus Sicht kleinerer Unternehmen jedoch zusätzliche, stärker größenbezogene Hilfsmittel – insbesondere in deutscher Sprache – wünschenswert wären. Inhaltlich wird darauf hingewiesen, dass

  • der VSME explizit nur für kleine und mittelgroße Unternehmen entwickelt worden ist. (Rz. 2), nun aber durch die geänderten Anwenderkreise von CSRD und CSDDD eine Bedeutung weit über die bislang gedachten Größenordnungen hinaus bekommt. Auch nicht haftungsbeschränkte Unternehmen fallen nicht unter die CSRD und somit in den bisherigen, nur größenabhängig definierten Anwendungsbereich des VSME. Es wird zwar eine zügig Implementierung des VSME gefordert, um schnelle Rechtssicherheit zu schaffen. Mittelfristig sollte aber darüber nachgedacht werden, für die Größenordnungen oberhalb der kleinen und mittelgroßen Unternehmen (§ 267 Abs. 1 und 2 HGB) einen weiteren, anspruchsvolleren Standard oder ein weiteres Modul im VSME für eine freiwillige Berichterstattung zu entwickeln, der den Informationsbedarf auch für größere, aber noch nicht CSRD-pflichtige Unternehmen abzudecken vermag. Diesen Punkt adressiert auch das IDW in seiner Stellungnahme. Dies gilt nach Meinung des AK insbesondere im Hinblick auf:
    - eine methodisch nachvollziehbare Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts,
    - eine stärkere Ausdifferenzierung der Angaben in Themenbereichen der Sozialstandards (C 7),
    - zusätzliche qualitative Erläuterungen zu Konzepten, Maßnahmen und Governance-Strukturen sowie
    - die systematische Darstellung von Transformationsrisiken und –chancen;
  • anders als in Art. 29ca gefordert, es als eine Überforderung für kleine Unternehmen anzusehen ist, Informationen über das Basismodul des VSME hinaus liefern zu müssen;
  • größenabhängig auch das Wesentlichkeitskonzept zu differenzieren ist. Kleine und mittelgroße Unternehmen (§ 267 Abs. 1 und 2 HGB) sollten das deutlich weniger ambitionierte Konzept der Anwendbarkeit/den „Falls-zutreffend“-Grundsatz anwenden dürfen, für darüberhinausgehende Größenklassen sollte aber das Konzept der ggf. noch weiter vereinfachten Wesentlichkeit der relevante Maßstab sein. Mit den Vereinfachungen dieses Konzepts in den überarbeiteten ESRS dürfte eine Anwendung grundsätzlich auch ab großen Unternehmen möglich sein, zumal dies sinnvoll verbunden mit dem ohnehin verpflichtenden Risikomanagementsystem (§ 1 StaRUG) sogar die Resilienz der Unternehmen stärken sollte;
  • der VSME vor einer finalen Bekanntmachung in zentralen Punkten an die überarbeiteten bzw. vereinfachten ESRS (Set 1) angepasst werden muss. Dies betrifft insbesondere Begrifflichkeiten (derzeit u. a. in Anhang A), die Struktur der Themen (derzeit u. a. in Anhang B) sowie die Anschlussfähigkeit der Datenpunkte. Eine solche Anpassung ist erforderlich, um die Passung der VSME-Informationen für CSRD-pflichtige Unternehmen zu sichern, einen freiwilligen oder später verpflichtenden Übergang auf die vollen ESRS zu erleichtern und um die Entscheidungsnützlichkeit für interne und externe Nutzer zu erhöhen.
  • die in C3 geforderten Kennzahlen zu den CO2-Intensitäten gestrichen werden sollte, da die Eignung für die Steuerung aufgrund der fehlenden sinnvollen überbetrieblichen und zeitlichen Vergleichbarkeit nicht gegeben ist und falls doch benötigt, eine Herleitung aus den gegebenen Daten ohnehin möglich ist. Digitale Produktpässe haben hier künftig eine höhere Aussagekraft und könnten als Kennzahlen freiwillig oder bei einer späteren turnusmäßigen Überarbeitung neu aufgenommen werden, sobald die Pflicht dazu EU-weit greift.

Die angekündigte Veröffentlichung der Stellungnahmen auf den Seiten des BMJV ist bislang noch nicht erfolgt, die 13-seitige Stellungnahme des DRSC wurde vom Verband selbst veröffentlicht:

DRSC: Beteiligung zur Empfehlung der EU-Kommission für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (VSME) im Rahmen des Omnibus-I-Pakets


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