AH 5

Änderungshinweis zur Lageberichterstattung: DRSC schlägt Klarstellungen zum Umgang mit der CSRD vor


AH 5: DRSC schlägt Klarstellungen zu CSRD vor

Das DRSC veröffentlichte am 30.1.2026 einen Konsultationsentwurf zur Änderung des Anwendungshinweises zu DRS 20. Der Entwurf sieht vor, die Gültigkeit des Anwendungshinweises AH 5 um ein Jahr zu verlängern.

DRSC veröffentlicht Konsultationsentwurf zur Änderung des Anwendungshinweises zu DRS 20

Das DRSC hat am 30.1.2026 den Konsultationsentwurf zur Änderung des Anwendungshinweises zu DRS 20 veröffentlicht. Gegenstand des Entwurfs ist die Verlängerung der Geltungsdauer des Anwendungshinweises AH 5 um ein Jahr. AH 5 adressiert zum einen die Interaktion der in DRS 20 niedergelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung mit den Berichtsanforderungen der ESRS sowie zum anderen die Frage, welches Geschäftsjahr als das erste Jahr jenes Zeitraums anzusehen ist, für den die Übergangserleichterungen der ESRS gelten.

Anwendungshinweis 5 befasst sich mit der fehlenden Umsetzung der CSRD in deutsches Recht

Anlass des Anwendungshinweises AH 5 mit begrenzter Geltungsdauer war die fehlende Umsetzung der durch die CSRD geänderten Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) in Deutschland bis Ende 2024 und daraus resultierende Fragestellungen der Anwendungspraxis. In Erwartung der Richtlinienumsetzung im Jahr 2025 wurde AH 5 auf Geschäftsjahre begrenzt, die nach dem 31.12.2023 und spätestens vor dem 1.1.2025 beginnen. Da die Umsetzung auch im Jahr 2025 nicht abgeschlossen wurde, bedarf es einer Verlängerung der Geltungsdauer des AH 5 um ein weiteres Jahr.

Konsultationsentwurf zu AH 5: Unternehmen mit vom Kalenderjahr abweichendem Geschäftsjahr – CSRD nicht für Lagebericht des Geschäftsjahr 25/26 anzuwenden

Mit der Änderung soll nun somit auch für alle Unternehmen mit vom Kalenderjahr abweichendem Geschäftsjahr klargestellt werden, dass im Lagebericht des Geschäftsjahres 2025/2026 nicht die CSRD anzuwenden ist, sondern weiterhin die nicht-finanzielle Berichterstattung nach aktueller Gesetzeslage. Dies überrascht, da der Gesetzgeber durchaus die Chance hat, mit Inkrafttreten eines zu beschließenden CSRD-Umsetzungsgesetzes noch vorher Unternehmen mit dann laufenden Geschäftsjahren zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD zu verpflichten (was auch im Sinne der CSRD wäre) – falls etwa das Inkrafttreten im September 2026 erfolgen würde, könnte eine Pflicht für Unternehmen mit vom 1.10.–30.9. laufenden Geschäftsjahren bestehen.

In dem Entwurf des Anwendungshinweises werden in den Tz. 20a–20c die im Jahr 2025 getroffenen Entscheidungen auf EU-Ebene zusammenfassend dargestellt. So wird darauf verwiesen, dass vor dem Hintergrund der inhaltlichen Erleichterungen, die mit der Überarbeitung der ESRS angestrebt werden, die Europäische Kommission am 11.7.2025 einen Delegierten Rechtsakt zur Verlängerung der Übergangsfristen zu bestimmten Angabepflichten des ESRS Set 1 für Unternehmen der ersten Welle erlassen hat (Quick fix). Diese Regelungen wurden am 10.11.2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht (Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772). Da die CSRD noch nicht in Deutschland in nationales Recht umgesetzt ist, läuft die verpflichtende Wirkung der Verordnung, die eigentlich direkt in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, zunächst ins Leere. Sie entfaltet somit Ihre verpflichtende Wirkung erst, sobald das CSRD-Umsetzungsgesetz in Deutschland in Kraft tritt. Allerdings wirkt die Quick-fix-Regelung bereits auf die in der Praxis der Welle-1-Unternehmen weit verbreitete freiwillige Anwendung der ESRS, d. h. wenn die ESRS als anerkanntes Rahmenwerk für die nicht-finanzielle Berichterstattung genutzt werden. Dagegen sind die überarbeiteten ESRS noch nicht offiziell verabschiedet, sodass hier höchstens die Klarstellungen der EFRAG bereits berücksichtigt werden könnten.

Zudem wird in Tz. 20d darauf verwiesen, dass in Deutschland im Jahr 2025 das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der CSRD nach dem Scheitern der Ampelkoalition im November 2024 erneut gestartet wurde. Die Bundesregierung veröffentlichte am 10.7.2025 den Referentenentwurf und am 3.9.2025 den Regierungsentwurf. Aufgrund der Nichtverabschiedung wird festgestellt, dass die Ausgangslage für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2025 zum Januar 2026 gegenüber dem Vorjahr unverändert ist.

Konsultationsentwurf DRSC AH 5: Ausführungen zu den Beschäftigten werden (noch nicht) angepasst

Überraschend werden die übrigen Ausführungen im DRSC AH 5 (beschlossen im März 2025) nicht angepasst. Somit steht in Tz 3 weiterhin, dass die CSRD zunächst für bilanzrechtlich große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern gelten würde, was noch dem alten – allerdings aktuell formal noch gültigen – Stand entspricht. Die Einigung zur Änderung der CSRD sieht nun 1.000 Beschäftige und 450 Mio. EUR Umsatz als Schwellenwerte vor. Zumindest die 1.000 Beschäftigten sind auch in der Quick-fix-Verlautbarung bereits für die Geschäftsjahre bis 2027 als Erleichterung festgeschrieben. Auch wird noch auf das am 31.7.2023 durch die Europäische Kommission als Delegierte Verordnung angenommene Set 1 der ESRS verwiesen – auch hier dürfte noch im Jahr 2026 die korrigierende Bekanntmachung des vereinfachten/überarbeiteten Sets 1 erfolgen.

Stellungnahmen zum Konsultationsentwurf sind möglich bis zum 2.3.2026, das Dokument ist hier abrufbar.


Schlagworte zum Thema:  DRSC , Lagebericht
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