Nachhaltigkeitsberichterstattung

DRSC-Stellungnahme zu den Simplified ESRS


Simplified ESRS DRSC

Das BMJV hat im Rahmen einer Verbandsanhörung um Stellungnahmen zu den vereinfachten ESRS-Vorschlägen der EFRAG (Simplified ESRS) gebeten. Die Stellungnahme des DRSC wurde bereits veröffentlicht, weitere sollen auf der BMJV-Website folgen.

Entwürfe zur Vereinfachung des ESRS Set 1 an die EU-Kommission übermittelt

Die EU-Kommission hatte Ende November 2025 die Vorschläge zur Überarbeitung des ESRS Set 1 von der EFRAG übergeben bekommen und muss diese nun mit den Mitgliedstaaten abstimmen, um eine neue delegierte Verordnung zu erarbeiten. Diese wird erst nach Bekanntmachung im EU-Amtsblatt für die Anwendung im Rahmen der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten nach der CSRD wirksam. Das BMJV beabsichtigt, die erhaltenen Rückmeldungen für die weiteren Diskussionen zur ESRS-Überarbeitung auf EU-Ebene zu nutzen. Daher haben einige Organisationen, wie etwa das DRSC auch die Stellungnahme direkt an die EU-Kommission übermittelt.

DRSC-Stellungnahme: DRESC sieht in drei Bereichen weiteren Überarbeitungsbedarf

Die Stellungnahme des DRSC ist das Ergebnis intensiver Diskussionen im DRSC-Fachausschuss Nachhaltigkeitsberichterstattung und des regelmäßigen Austausches mit Praktikern. In der Stellungnahme fokussiert sich das DRSC auf die aus Sicht von Theorie und Praxis wichtigsten Themen mit weiterem Überarbeitungsbedarf. Es bleibt zu hoffen, dass die sinnvollen Vorschläge noch aufgegriffen werden in diesem hektischen Überarbeitungsprozess der Regulierung.

Das DRSC betont, dass die EFRAG-Vorschläge in vielerlei Hinsicht eine deutliche Verbesserung und wichtige Vereinfachung der ESRS darstellen. Nichtsdestotrotz sieht das DRSC in drei Bereichen weiteren Überarbeitungsbedarf. Dabei handelt es sich um solche Bereiche, bei denen die EFRAG-Vorschläge:

über die bisherigen Vorgaben des ESRS Set 1 (Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772) hinausgehen,

wie z.B. die Anforderung in ESRS 2.49, die Reihe der obligatorischen Angaben zu jeder Kennzahl erheblich zu erweitern. Konkret sollen die Kontextinformationen zu den Kennzahlen und Informationen zu wesentlichen Veränderungen der Leistung, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele, angegeben werden. Der DRSC hält diesen Detaillierungsgrad für nicht ausreichend gerechtfertigt, zumal die meisten Anforderungen an Kennzahlen bestimmten Offenlegungsblöcken zugeordnet sind, für die der Kontext klar ist. Eine Vervielfachung dieser Informationen für jede Kennzahl bringt in den meisten Fällen keinen zusätzlichen Nutzen. Nur wenige der in der Nachhaltigkeitserklärung offengelegten Kennzahlen sind mit einem Ziel verknüpft. Der DRSC schlägt daher vor, entweder die Anforderung in ESRS 2.49 (c) zu streichen oder diese Anforderung auf Kennzahlen zu beschränken, die in Zielen verwendet werden. Neben weiteren Dingen sollte auch die ESRS S1 die obligatorische Anwendung der ILO-Grundsätze zur Schätzung eines existenzsichernden Lohns gestrichen werden, da es auch andere etablierte Systeme in der Praxis gibt;

Vorgaben enthalten, die (weiterhin) ungeeignet oder unklar sind,

wie die in ESRS enthalten Offenlegungspflichten, die sich aus der aktuellen Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), Verordnung (EU) 2019/2088, ergeben. Selbst wenn Änderungen für einige Indikatoren als angemessen erachtet wurden, blieben sie im Rahmen der Vereinfachung der ESRS weitgehend unverändert, um eine Angleichung an die SFDR zu ermöglichen. Die SFDR selbst wird derzeit jedoch überarbeitet. Die Europäische Kommission sollte sicherstellen, dass die Anforderungen in der SFDR (neu) angemessen sind und unabhängig von den aktuellen ESRS-Anforderungen gelten. Änderungen an den SFDR-Indikatoren sollten anschließend in den vereinfachten ESRS übernommen werden. Auch sollte als weiteres von einigen vom DRSC hier angemerkten Verbesserungsvorschlägen das Konzept für die Wesentlichkeitsbewertung potenzieller negativer Auswirkungen überprüft werden, um die unangemessene Vermischung von Wesentlichkeit der Sachverhalte und Wesentlichkeit der Informationen zu beseitigen; und

Vorgaben enthalten, die auf Ebene der EU-Kommission festzulegen sind.

Hier wird insbesondere auf die Übergangserleichterungen abgestellt, die in ESRS 1.122 und 123 getroffen werden, obwohl dies der Entscheidung der Europäischen Kommission unterliegt. Daher sollten die in den ESRS gestrichen und nur in der CSRD aufgeführt werden. Zudem wird die Klarstellung der Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen in Abhängigkeit von der nationalen Umsetzung der CSRD vorgeschlagen. Zudem fehlt dem DRSC eine Klärung in den ESRS, wie der Übergang von den bisher gekannt gemachten auf die künftig bekannt gemachten vereinfachten ESRS erfolgen soll, etwa bezüglich Anwendungszeitpunkte, Umgang mit Vorjahresangaben und Beschreibung von Änderungen.

DRSC-Stellungnahme: Beteiligung zu einer überarbeiteten Delegierten Verordnung betreffend Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD

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