Sofortabschreibung und Bildung eines Sammelpostens
Seit dem 1.1.2018 müssen Wirtschaftsgüter zwischen 250 EUR und 1.000 EUR bei Anwendung des § 6 Abs. 2a EStG in einen Sammelposten eingestellt werden (Poolabschreibung).
GWG 2026: Sammelposten buchen und abschreiben
Βei den DATEV-Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 erfolgt die Buchung auf das Konto "Wirtschaftsgüter größer 250 bis 1.000 EUR" 0485 (SKR 03) bzw. 0675 (SKR 04).
Der Sammelposten ist über 5 Jahre aufzulösen. Βei den DATEV-Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 erfolgt die Buchung auf das Konto "Abschreibungen auf den Sammelposten Wirtschaftsgüter" 4862 (SKR 03) bzw. 6264 (SKR 04).
Es gibt Ausnahmen von der "normalen" Abschreibung
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen gem. § 7 Abs. 1 EStG verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bei der Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist von den amtlichen AfA-Tabellen auszugehen.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer spielt keine Rolle, wenn es sich um
- geringwertige Wirtschaftsgüter bis 250 EUR netto handelt. Diese können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden und
- bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten mehr als 250 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen (Sammelposten). Diese sind bei Anwendung der Poolabschreibung verteilt über 5 Jahre als Betriebsausgaben abzuziehen.
- Alternativ zu den vorstehenden Varianten können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 EUR netto als geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung zu 100 % abgeschrieben werden.
GWG Sammelposten: Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR
Bei Anwendung des § 6 Abs. 2a EStG müssen alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto (also ohne Umsatzsteuer) mehr als 250 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen, und die
- beweglich, abnutzbar und selbstständig (= für sich allein) nutzbar sind,
zu einem Sammelposten zusammengefasst werden.
Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufgelöst werden. Für die Anschaffungen muss für jedes Jahr bei Anwendung der Poolabschreibung jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter: Varianten der Abschreibung
| Anschaffungskosten | 1. Variante (§ 6 Abs. 2 EStG) | 2. Variante (§ 6 Abs. 2a EStG) | 3. Variante Wahlmöglichkeit Nur anstelle der 1. Variante |
| bis 250 EUR | sofort | sofort | Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer |
| mehr als 250 EUR bis 800 EUR | sofort | Poolabschreibung über 5 Jahre | Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer |
| mehr als 800 EUR bis 1.000 EUR | Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer | Poolabschreibung über 5 Jahre | - |
| über 1.000 EUR | Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer | Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer | - |
GWG 2026: Sofortabschreibung möglich
1. Variante: Unternehmer können selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100 % abschreiben, wenn
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut nicht mehr als 800 EUR netto betragen.
- Bei dieser Variante entfällt die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter bis 1.000 EUR gem. § 6 Abs. 2a EStG in einen Sammelposten einzustellen.
Wirtschaftsgüter bis 800 EUR können also voll abgeschrieben werden. Wer sich für die 800-EUR-Abschreibung entscheidet, muss Wirtschaftsgüter mit darüberhinausgehenden Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben.
GWG 2026: Bildung eines Sammelpostens
2. Variante: Unternehmer, die selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen oder herstellen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- nicht mehr als 250 EUR betragen, dürfen diese sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100 % abschreiben,
- mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR betragen, müssen diese dann in einen Sammelposten einstellen, der gleichmäßig auf 5 Jahre verteilt abgeschrieben wird (= Poolabschreibung).
Bei der Anwendung der Poolabschreibung werden alle Anschaffungen von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR auf das Konto "Wirtschaftsgüter größer 250 bis 1.000 EUR (Sammelposten)" gebucht.
Sammelposten: Bildung und Auflösung
Für die Einstellung in den Sammelposten ist immer der Nettobetrag maßgebend. Das gilt auch für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer. So schließen z. B. Umsätze für die Heilbehandlungen durch einen Arzt den Vorsteuerabzug aus. Die Auflösung sieht dann wie folgt aus:
| Berechtigung zum Vorsteuerabzug | Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug | ||
| Gesamtbetrag des Sammelpostens | 3.167,00 EUR | 3.768,73 EUR | |
| 1. | Auflösung (AfA) 1/5 in 01 | 633,40 EUR | 753,95 EUR |
| 2. | Auflösung (AfA) 1/5 in 02 | 633,40 EUR | 753,95 EUR |
| 3. | Auflösung (AfA) 1/5 in 03 | 633,40 EUR | 753,95 EUR |
| 4. | Auflösung (AfA) 1/5 in 04 | 633,40 EUR | 753,95 EUR |
| 5. | Auflösung (AfA) 1/5 in 05 | 633,40 EUR | 753,93 EUR |
| Ausweis am 31.12.05 | 0,00 EUR | 0,00 EUR | |
Ausnahme im Bereich von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
Für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung besteht steuerrechtlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, die Möglichkeit im Rahmen der Anschaffung oder Herstellung bestimmter materieller und immaterieller Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen.
Welche Wirtschaftsgüter das genau sind, ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :025, BStBl. 2022 I S. 187). Unter anderem fallen unter diese Sonderregelung Computer, Notebooks, Workstations, Dockingstations, Scanner und Headset (beispielhafte Aufzählung, nicht abschließend).
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