Steuerliche Abschreibungen bei Wirtschaftsgütern

Ein Bereich der Jahresabschlussarbeiten ist die Kontrolle der Anlagenzugänge beim Anlagevermögen. Welche Varianten von Abschreibungen für Anlagevermögen zur Verfügung stehen, zeigt diese Übersicht.

Abschreibungsarten bei Wirtschaftsgütern im Überblick

Im Steuerrecht gibt es eine Reihe unterschiedlicher Abschreibungsmöglichkeiten. Die Höhe der Abschreibung und die Voraussetzungen sind unterschiedlich geregelt. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht. 

Abschreibung von Wirtschaftsgütern ohne Gebäude

Bezeichnung der Abschreibung

abzuschreibendes Objekt

Bemessungsgrundlage

zulässig in Handelsbilanz

lineare Abschreibung

(gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer)

§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG

abnutzbare Wirtschaftsgüter (bewegliche und unbewegliche) 

Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert

ja

Abschreibung kurzlebiger Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung

§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG

Nutzungsdauer nicht mehr als ein Jahr; digitale Wirtschaftsgüter bei Anschaffung ab 2020 (Computerhardware und Software)

Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert

nein

(handelsrechtlich ist die tatsächliche Nutzungsdauer anzusetzen) 

degressive Abschreibung

(durch das 2. und 4. Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt für die Jahre 2020 - 2022)

§ 7 Abs. 2 EStG

abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter

Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert; Wechsel zur linearen AfA erforderlich

ja

(wenn dies dem tatsächlichen Wertminderungsverlauf entspricht) 

Abschreibung nach der Leistung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts

§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG

bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Anschaffungs- oder Herstellungskosten

ja

Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung

§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG

abnutzbare Wirtschaftsgüter

entsprechend der außergewöhnlichen Abnutzung

ja

15-jährige lineare Abschreibung

§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG

Geschäfts- oder Firmenwert bei einem Gewerbebetrieb oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Anschaffungskosten

ja, aber:

AfA-Dauer: geschätzte Nutzungsdauer oder über 10 Jahre

Sonderabschreibung von 20 %

nach Wahl verteilt auf 5 Jahre neben der linearen Abschreibung

§ 7g Abs. 5 u. 6 EStG

(nach 5 Jahren: AfA nach Restwert und Restnutzungsdauer

neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden

Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ggf. nach Abzug des Investitionsabzugsbetrags)

nein

Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

a) bis 250 EUR

b) Sammelposten (Poolabschreibung über 5 Jahre mit 1/5 pro Jahr)

§ 6 Abs. 2a EStG

selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter

a) bis 250 EUR ohne USt

b) von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR ohne USt

Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert

ja

Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 800 EUR 

Wichtig: nur alternativ zu a und b!

§ 6 Abs. 2 EStG

selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter bis 800 EUR ohne USt

Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert

ja

jährliche Absetzung nach dem jeweiligen Substanzverzehr

§ 7 Abs. 6 EStG

Bodenvorkommen u. Ä. 

Anschaffungskosten oder Einlagewert

ja

Sonderabschreibung von 50 % im Anschaffungsjahr

§ 7c EStG

(gültig ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission feststellt, dass die Regelung entweder keine Beihilfe oder eine mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfe darstellt.)

neue Elektronutzfahrzeuge (EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3), Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren

(Hinweis: Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen erforderlich) 

Anschaffungskosten

nein

Sonderabschreibung von 50 % im Anschaffungsjahr

§ 7c EStG

(gültig ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission feststellt, dass die Regelung entweder keine Beihilfe oder eine mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfe darstellt.)

elektrisch betriebene Schwerlastfahrräder (mind. Transportvolumen 1 m³ und Nutzlast von mind. 150 kg, Antrieb mit elektromotorischem Hilfsantrieb

(Hinweis: Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen erforderlich)

Anschaffungskosten

nein

Herabsetzungsbetrag im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag

§ 7g Abs. 2 EStG

Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Höhe des begünstigt aufzulösenden Investitionsabzugsbetrags

nein

Bestimmung der Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern

Schätzungen der betriebsindividuellen Nutzungsdauer sind i. d. R. mit Unsicherheiten verbunden, da sich die maßgeblichen Faktoren nicht genau vorausberechnen lassen. Daher muss dem Kaufmann bei der Schätzung ein Ermessensspielraum zugestanden werden. Das Prinzip kaufmännischer Vorsicht gebietet, im Zweifel eher eine zu kurze als zu lange Nutzungsdauer anzusetzen. Für die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes geben die amtlichen Abschreibungstabellen (kurz AfA-Tabellen) eine gute Orientierunghilfe.

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