
Ein Bereich der Jahresabschlussarbeiten ist die Kontrolle der Anlagenzugänge beim Anlagevermögen. Welche Varianten von Abschreibungen für Anlagevermögen zur Verfügung stehen, zeigt diese Übersicht.
Abschreibungsarten bei Wirtschaftsgütern im Überblick
Im Steuerrecht gibt es eine Reihe unterschiedlicher Abschreibungsmöglichkeiten. Die Höhe der Abschreibung und die Voraussetzungen sind unterschiedlich geregelt. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht.
Abschreibung von Wirtschaftsgütern ohne Gebäude
Bezeichnung der Abschreibung | abzuschreibendes Objekt | Bemessungsgrundlage | zulässig in Handelsbilanz |
lineare Abschreibung (gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer) § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG | abnutzbare Wirtschaftsgüter (bewegliche und unbewegliche) | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert | ja |
Abschreibung kurzlebiger Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG | Nutzungsdauer nicht mehr als ein Jahr; digitale Wirtschaftsgüter bei Anschaffung ab 2020 (Computerhardware und Software) | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert | nein (handelsrechtlich ist die tatsächliche Nutzungsdauer anzusetzen) |
degressive Abschreibung (durch das 2. und 4. Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt für die Jahre 2020 - 2022) § 7 Abs. 2 EStG | abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert; Wechsel zur linearen AfA erforderlich | ja (wenn dies dem tatsächlichen Wertminderungsverlauf entspricht) |
Abschreibung nach der Leistung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG | bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens | Anschaffungs- oder Herstellungskosten | ja |
Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG | abnutzbare Wirtschaftsgüter | entsprechend der außergewöhnlichen Abnutzung | ja |
15-jährige lineare Abschreibung § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG | Geschäfts- oder Firmenwert bei einem Gewerbebetrieb oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft | Anschaffungskosten | ja, aber: AfA-Dauer: geschätzte Nutzungsdauer oder über 10 Jahre |
Sonderabschreibung von 20 % nach Wahl verteilt auf 5 Jahre neben der linearen Abschreibung § 7g Abs. 5 u. 6 EStG (nach 5 Jahren: AfA nach Restwert und Restnutzungsdauer | neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden | Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ggf. nach Abzug des Investitionsabzugsbetrags) | nein |
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter a) bis 250 EUR b) Sammelposten (Poolabschreibung über 5 Jahre mit 1/5 pro Jahr) § 6 Abs. 2a EStG | selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter a) bis 250 EUR ohne USt b) von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR ohne USt | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert | ja |
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 800 EUR Wichtig: nur alternativ zu a und b! § 6 Abs. 2 EStG | selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter bis 800 EUR ohne USt | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert | ja |
jährliche Absetzung nach dem jeweiligen Substanzverzehr § 7 Abs. 6 EStG | Bodenvorkommen u. Ä. | Anschaffungskosten oder Einlagewert | ja |
Sonderabschreibung von 50 % im Anschaffungsjahr § 7c EStG (gültig ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission feststellt, dass die Regelung entweder keine Beihilfe oder eine mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfe darstellt.) | neue Elektronutzfahrzeuge (EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3), Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren (Hinweis: Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen erforderlich) | Anschaffungskosten | nein |
Sonderabschreibung von 50 % im Anschaffungsjahr § 7c EStG (gültig ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission feststellt, dass die Regelung entweder keine Beihilfe oder eine mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfe darstellt.) | elektrisch betriebene Schwerlastfahrräder (mind. Transportvolumen 1 m³ und Nutzlast von mind. 150 kg, Antrieb mit elektromotorischem Hilfsantrieb (Hinweis: Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen erforderlich) | Anschaffungskosten | nein |
Herabsetzungsbetrag im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG | Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist | Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Höhe des begünstigt aufzulösenden Investitionsabzugsbetrags | nein |
Bestimmung der Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern
Schätzungen der betriebsindividuellen Nutzungsdauer sind i. d. R. mit Unsicherheiten verbunden, da sich die maßgeblichen Faktoren nicht genau vorausberechnen lassen. Daher muss dem Kaufmann bei der Schätzung ein Ermessensspielraum zugestanden werden. Das Prinzip kaufmännischer Vorsicht gebietet, im Zweifel eher eine zu kurze als zu lange Nutzungsdauer anzusetzen. Für die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes geben die amtlichen Abschreibungstabellen (kurz AfA-Tabellen) eine gute Orientierunghilfe.
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