
Ein Bereich der Jahresabschlussarbeiten ist die Kontrolle der Anlagenzugänge beim Anlagevermögen. Welche Varianten von Abschreibungen für Anlagevermögen zur Verfügung stehen, zeigt diese Übersicht.
Abschreibungsarten bei Wirtschaftsgütern im Überblick
Im Steuerrecht gibt es eine Reihe unterschiedlicher Abschreibungsmöglichkeiten. Die Höhe der Abschreibung und die Voraussetzungen sind unterschiedlich geregelt. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht.
Abschreibung von Wirtschaftsgütern ohne Gebäude
Bezeichnung der Abschreibung | abzuschreibendes Objekt | Bemessungsgrundlage | zulässig in Handelsbilanz |
Kurzlebige Wirtschafts-güter § 7 Abs. 1. Satz 1 EStG | Nutzungsdauer nicht mehr als 1 Jahr; digitale Wirtschaftsgüter ab 2020 (EDV-Hard- und Software) | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert | nein
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lineare Abschreibung (gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer) § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG | abnutzbare Wirtschaftsgüter (bewegliche und unbewegliche) | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert | ja |
Abschreibung nach der Leistung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG | bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens | Anschaffungs- oder Herstellungskosten | ja |
Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG | abnutzbare Wirtschaftsgüter | entsprechend der außergewöhnlichen Abnutzung | ja |
15-jährige lineare Abschreibung § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG | Geschäfts- oder Firmenwert bei einem Gewerbebetrieb oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft | Anschaffungskosten | ja aber: AfA-Dauer i. d. R. nur 10 Jahre (§ 285 Nr. 13 HGB |
Degressive Abschreibung (2,5-fache der linearen Abschreibung, maximal 25%) § 7 Abs. 2 EStG | bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft wurden bzw. werden | Anschaffungs- oder Herstellungskosten | ja |
Sonderabschreibung von 20 %; nach Wahl verteilt auf 5 Jahre neben der linearen Abschreibung § 7g Abs. 5, 6 EStG (nach 5 Jahren: AfA nach Restwert und Restnutzungsdauer) | neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr vermietet oder zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden | Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ggf. nach Abzug des Investitionsabzugsbetrags) | nein |
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter a) bis 250 EUR (unmittelbare Aufwandsbuchung) b) Sammelposten (Poolabschreibung über 5 Jahre mit 1/5 pro Jahr) § 6 Abs. 2a EStG | selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter a) bis 250 EUR ohne USt b) von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR ohne USt | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert | ja |
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 800 EUR netto ohne USt Wichtig! Nur alternativ zum Sammelposten § 6 Abs. 2 EStG | selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter bis 800 EUR netto | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert | ja |
Absetzung für Substanzverringerung jährliche Abschreibung nach dem jeweiligen Substanzverzehr § 7 Abs. 6 EStG | Bodenvorkommen u. Ä. | Anschaffungskosten oder Einlagewert | ja |
Herabsetzungsbetrag im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG | Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist | Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Höhe des begünstigt aufzulösenden Investitionsabzugsbetrags | nein |
Sonderabschreibung von 50 % im Anschaffungsjahr für Elektrofahrzeuge § 7c EStG | Neue Elektronutzfahrzeuge (EG-Fahrzeugklassen: N1, N2 und N3); Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren (Hinweis: Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen erforderlich) | Anschaffungskosten (Anschaffung ab 1.1.2020 und vor 1.1.2031) | nein |
Sonderabschreibung von 50 % im Anschaffungsjahr für elektrische Schwerlasträder § 7c EStG | Elektrisch betriebene Schwerlastfahrräder (Mindest-Transportvolumen 1 m³ und Nutzlast von mindestens 150 kg, Antrieb mit elektromotorischen Hilfsantrieb (Hinweis: Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen erforderlich) | Anschaffungskosten (Anschaffung ab 1.1.2020 und vor 1.1.2031) | nein |
Bestimmung der Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern
Schätzungen der betriebsindividuellen Nutzungsdauer sind i. d. R. mit Unsicherheiten verbunden, da sich die maßgeblichen Faktoren nicht genau vorausberechnen lassen. Daher muss dem Kaufmann bei der Schätzung ein Ermessensspielraum zugestanden werden. Das Prinzip kaufmännischer Vorsicht gebietet, im Zweifel eher eine zu kurze als zu lange Nutzungsdauer anzusetzen. Für die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes geben die amtlichen Abschreibungstabellen (kurz AfA-Tabellen) eine gute Orientierunghilfe.
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