Diese steuerlichen Abschreibungen stehen bei Wirtschaftsgütern zur Wahl
Abschreibung (AfA = Absetzung für Abnutzung) bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verteilt über die Nutzungsdauer als Aufwand bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Nur steuerlich zulässige Abschreibungen dürfen handelsrechtlich nicht übernommen werden. Je nach Situation werden somit in Handels- und Steuerbilanz die Abschreibung und damit die Werte von Wirtschaftsgütern unterschiedlich ausgewiesen.
Abschreibungsarten bei Wirtschaftsgütern im Überblick
Im Steuerrecht gibt es eine Reihe unterschiedlicher Abschreibungsmöglichkeiten. Die Höhe der Abschreibung und die Voraussetzungen sind unterschiedlich geregelt. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht. Vermerkt ist auch, ob die jeweilige Variante handelsrechtlich zulässig ist.
Abschreibung von Wirtschaftsgütern ohne Gebäude
Bezeichnung der Abschreibung | abzuschreibendes Objekt | Bemessungsgrundlage | zulässig in Handelsbilanz |
lineare Abschreibung (gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer) § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG | abnutzbare Wirtschaftsgüter (bewegliche und unbewegliche) | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert | ja |
Abschreibung kurzlebiger Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG | Nutzungsdauer nicht mehr als ein Jahr | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert | nein |
degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter § 7 Abs. 2 EStG | abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020, 2021 oder 2022 angeschafft oder hergestellt wurden (Abschreibungssatz 25 %), die nach dem 31.03.2024 (vor VA: 30.9.2023) und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind (Abschreibungssatz 20 %) oder die nach dem 30.06.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind (Abschreibungssatz 30 %). (Änderung durch das Investitionssofortprogramm) | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert; Wechsel zur linearen AfA erforderlich | ja (wenn dies dem tatsächlichen Wertminderungsverlauf entspricht) |
degressive Abschreibung E-Fahrzeuge § 7 Abs. 2a EStG (Änderung durch das Investitionssofortprogramm) | Elektrofahrzeuge nach § 9 Abs. 2 KfzStG des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft worden sind, können mit festen Jahresabschreibungssätzen über 6 Jahre abgeschrieben werden (75 %, 10 %, 5 %, 5 %, 3 %, 2 %) | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert | Nein (nur wenn dies im Einzelfall dem tatsächlichen Wertminderungsverlauf entspricht) |
Abschreibung nach der Leistung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG | bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn der auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweisbar ist | Anschaffungs- oder Herstellungskosten | ja |
Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG | abnutzbare Wirtschaftsgüter | entsprechend der außergewöhnlichen Abnutzung | ja |
15-jährige lineare Abschreibung § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG | Geschäfts- oder Firmenwert bei einem Gewerbebetrieb oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft | Anschaffungskosten | ja, aber: AfA-Dauer: geschätzte Nutzungsdauer oder über 10 Jahre |
Sonderabschreibung von 20 % nach Wahl verteilt auf 5 Jahre neben der linearen Abschreibung § 7g Abs. 5 u. 6 EStG (nach 5 Jahren: AfA nach Restwert und Restnutzungsdauer Änderung durch das Wachstumschancengesetz: Sonderabschreibung von 40 % (vor VA: 50 %) | bei neuen und gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden, können verteilt auf 5 Jahre neben der planmäßigen Abschreibung
geltend gemacht werden. | Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ggf. nach Abzug des Investitionsabzugsbetrags) | nein |
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und Bildung Sammelposten a) Sofortabschreibung b) Bildung Sammelposten und Poolabschreibung über 5 Jahre mit 1/5 pro Jahr § 6 Abs. 2a EStG | selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter a) bis 250 EUR ohne USt. b) von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR ohne USt | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert | ja |
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 800 EUR - ohne Umsatzsteuer Wichtig: nur alternativ zu a und b! § 6 Abs. 2 EStG | selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter bis 800 EUR ohne USt. | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert | ja |
Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. BMF Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025 | für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer von
kann grundsätzlich ein Zeitraum von einem Jahr angenommen werden. | Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert | nein (nur wenn die tatsächliche Nutzungsdauer im Einzelfall 1 Jahr nicht überschreitet) |
Absetzung für Substanzverringerung = jährliche Absetzung nach dem jeweiligen Substanzverzehr § 7 Abs. 6 EStG | Bodenvorkommen u. Ä. | Anschaffungskosten oder Einlagewert | ja |
Herabsetzungsbetrag im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG | Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist | Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Höhe des begünstigt aufzulösenden Investitionsabzugsbetrags | nein |
Bestimmung der Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern
Schätzungen der betriebsindividuellen Nutzungsdauer sind i. d. R. mit Unsicherheiten verbunden, da sich die maßgeblichen Faktoren nicht genau vorausberechnen lassen. Daher muss dem Kaufmann bei der Schätzung ein Ermessensspielraum zugestanden werden. Das Prinzip kaufmännischer Vorsicht gebietet, im Zweifel eher eine zu kurze als zu lange Nutzungsdauer anzusetzen. Für die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes geben die amtlichen Abschreibungstabellen (kurz AfA-Tabellen) eine gute Orientierungshilfe.
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