Nachhaltigkeitsberichterstattung

Readiness Check zur Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten veröffentlicht


CSRD-Prüfung

Mit dem „CSRD-Prüfung – Readiness Check“ haben das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) und der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) eine Unterstützung für die externe Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten nach CSRD veröffentlicht.

CSRD-Prüfung – Readiness Check: Was müssen Unternehmen bei der Prüfung nach CSRD beachten?

Der Readiness Check  bietet eine kompakte Übersicht zu Anforderungen und Prüfprozess nach CSRD. Er erläutert die Unterschiede zwischen einer Prüfung mit begrenzter und mit hinreichender Sicherheit. Zudem werden praxisnahe Hinweise gegeben, wie Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung prüfungssicher aufbauen und welche Aspekte bei der Vorbereitung auf eine externe Prüfung besonders zu beachten sind.

IDW und DNK raten zur frühzeitigen Zeitplanung

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (Richtlinie (EU) 2022/2464 – CSRD) verpflichtet Unternehmen – abhängig von Rechtsform und Größe sowie zeitlich gestaffelt – zur Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts, der künftig extern geprüft wird. In Deutschland soll diese Prüfung laut Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes durch den Abschlussprüfer oder einen anderen Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Umsetzung der CSRD ist zwar inzwischen im parlamentarischen Verfahren als BT-Drucksache 21/1857 eingegangen und es erfolgte die Verweisung an den zuständigen Ausschuss, doch dürfte es mit der angestrebten Umsetzung noch in 2025 knapp werden. Da vom Gesetzgeber beabsichtigt ist, die Berichterstattungspflicht rückwirkend zum 1.1.2025 auszugestalten, würde somit eine Prüfpflicht bereits für einen für das Berichtsjahr 2025 zu erstellenden Nachhaltigkeitsbericht notwendig werden.

Daher raten IDW und DNK den Unternehmen, frühzeitig eine Zeitplanung zum Aufstellungsprozess inkl. Verantwortlichkeiten, Deadlines und Prüfungsprozess festzulegen. Der Zeitplan sollte auch mehrere „Feedback-Schleifen“ für die Erstprüfung einplanen. Durch die vorgesehene Integration der Nachhaltigkeitsberichterstattung in den (Konzern-)Lagebericht ist hierbei der Zeitplan für den Aufstellungsprozess des Jahres- oder Konzernabschlusses und insbes. des (Konzern-)Lageberichts zu berücksichtigen. Der bisherige Aufstellungsprozess sollte auf etwaige Anpassungsnotwendigkeiten untersucht werden. Außerdem ist eine frühzeitige Abstimmung mit den Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern ratsam. Hierbei sollte auch eine kritische Analyse der benötigten Dokumente, Nachweise und sonstiger Unterlagen erfolgen, die auch berücksichtigt, ob auf externe Daten (z.B. aus der Wertschöpfungskette) oder Sachverständige zurückgegriffen werden muss. 

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Erforderliche Prüfungstätigkeiten und zusätzliche Prüfungshandlungen für das Prüfungsurteil

Erforderliche Prüfungstätigkeiten bei einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit sind bspw.

  • Gewinnung eines Verständnisses von dem Prozess der Wesentlichkeitsanalyse und dessen Beurteilung bzgl. der Erfüllung der Anforderungen nach den ESRS,
  • Gewinnung eines Verständnisses von den Prozessen und Kontrollen, die der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugrunde liegen,
  • Gesamthafte Beurteilung der Eignung der von den gesetzlichen Vertretern in der Nachhaltigkeitsberichterstattung dargestellten Kriterien,
  • Identifizierung von Bereichen, bei denen die Entstehung einer wesentlichen falschen Darstellung in der Nachhaltigkeitsberichterstattung wahrscheinlich ist,
  • Befragungen und analytische Prüfungshandlungen zu ausgewählten Angaben der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Sofern die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Durchführung der o.g. Prüfungshandlungen auf Sachverhalte aufmerksam wird, die ihn zur Auffassung veranlassen, dass der Nachhaltigkeitsbericht wesentliche falsche Darstellungen enthalten kann, ist die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer verpflichtet, diesen durch zusätzliche Prüfungshandlungen nachzugehen, bis sie oder er entweder die Schlussfolgerung ziehen kann:

  • dass es nicht wahrscheinlich ist, dass der Nachhaltigkeitsbericht wesentliche falsche Darstellungen enthält, oder
  • sie oder er in der Lage ist, festzustellen, dass wesentliche falsche Darstellungen vorliegen (sog. deep dive).

Das Prüfungsurteil ist dann nach dem Umsetzungsgesetz neben dem Testat über die Prüfung der Finanzberichterstattung zu veröffentlichen.

In eigener Sache: Wie treibe ich Nachhaltigkeit im Unternehmen voran?

In der News-Reihe "Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung" fasst Herr Prof. Dr. Müller monatlich die neusten und relevantesten Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung prägnant für Sie zusammen. Weitere aktuelle Ausgaben:

Omnibus-Initiative: Diskussionen um Adressatenkreise der CSRD und CSDDD halten weiter an

Neuer Anlauf für ein CSRD-Umsetzungsgesetz: Regierungsentwurf beschlossen

LkSG-Sorgfaltspflichtenberichte sollen entfallen


Schlagworte zum Thema:  Nachhaltigkeitsberichterstattung , CSRD , IDW
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