LkSG-Änderungsgesetz

LkSG-Sorgfaltspflichtenberichte sollen entfallen


LkSG-Änderungsgesetz streicht Sorgfaltspflichtenberichte

Nach dem Regierungsentwurf (RegE) des LkSG-Änderungsgesetzes kann rückwirkend der Sorgfaltspflichtenbericht nach § 10 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorbehaltslos entfallen.

Sorgfaltspflichtenbericht wird rückwirkend komplett gestrichen, alle weiteren Verpflichtungen des LkSG bleiben bestehen

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz LkSG) ist bereits seit dem 1.1.2023 wirksam für Unternehmen, die i.d.R. mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 LkSG erweiterte sich der Anwendungsbereich ab dem 1.1.2024 auf Unternehmen, die i.d.R. mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Nun wurde mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung Änderungsgesetz von der Bundesregierung auf den weiteren Gesetzgebungsweg gebracht, rückwirkend bereits zum 1.1.2023 die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu streichen. Damit wird das LkSG nachträglich deutlich entschärft. Konsequenterweise entfällt auch die behördliche Berichtsprüfung nach den bisherigen §§ 12 und 13 LkSG. Es bleibt aber bei der im LkSG vorgesehenen behördlichen Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Bestehen bleibt aber nach § 10 LkSG-E unverändert die Pflicht, die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 LkSG unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Die Dokumentation ist ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Allerdings gelten die im LkSG geregelten Sorgfaltspflichten selbst fort. Der Verstoß gegen diese Pflichten wird allerdings künftig nur bei schweren Verstößen sanktioniert. Mit der Neufassung des § 24 Abs. 1 LkSG-E  werden die Ordnungstatbestände deutlich reduziert. Es wird klargestellt, dass ordnungswidrig nur handelt, wer gegen die Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Abs. 1 LkSG), die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 1 LkSG) oder gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1 LkSG) verstößt. Damit sind nur solche Pflichtverstöße bußgeldbewährt, die der Gesetzgeber im Rahmen des LkSG als besonders schwerwiegend bewertet hat und bereits in der bisherigen Fassung des § 24 Abs. 2 LkSG mit einer erhöhten Geldbuße bzw. des § 24 Abs. 3 LkSG mit einer umsatzbezogenen Geldbuße belegt hat. Das Verhängen von Geldbußen nach Maßgabe dieser Absätze stellt dabei die Ultima Ratio des behördlichen Einschreitens dar, dem eine behördliche Einbindung vorausgehen sollte.

Übergangszeit: BAFA hat die Sanktionierung der Berichtspflichten bereits ausgesetzt

Vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie hatte als zuständige Behörde das BAFA bereits mitgeteilt, erstmalig zum Stichtag 1.1.2026 das Vorliegen aller Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung zu prüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, allerdings nach aktueller Rechtslage nur, sofern der Bericht spätestens zum 31.12.2025 beim BAFA vorliegt. Da nach dem nun beschlossenen Gesetzesentwurf gar keine Berichte mehr nötig sind, brauchen Unternehmen im Vertrauen auf das Gesetzgebungsverfahren auch gar keine Berichte mehr einzureichen, wobei eine rechtssichere Lösung sicher anders aussieht.

Die BAFA weist aber ebenfalls ausdrücklich darauf hin, dass die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 (nur die Dokumentationspflicht) LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA von dieser Stichtagsregelung nicht berührt werden. Allerdings hat die BAFA aufgrund der fehlenden Berichte deutlich weniger Anlass und Möglichkeiten, die Sorgfaltspflichten zu prüfen.

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