EU-Kommission spricht Empfehlung für VSME-ESRS aus
EU-Kommission setzt auf VSME-ESRS als Standard für KMU-Nachhaltigkeitsberichte
Am 30.7.2025 hat die EU-Kommission ihren Entschluss veröffentlicht, als angekündigten europäischen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung den freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard für KMU (VSME-ESRS) nun offiziell in das Anerkennungsverfahren zu geben. Bislang hieß es im Rahmen der Vorschläge zur Erleichterung der Regulierung (Omnibus-Initiative 1) stets, es werde ein europäischer Standard „auf Basis des“ VSME der EFRAG entwickelt. Somit hat die EU-Kommission selbst bislang keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen außer einigen geänderte Begrifflichkeiten an dem im Dezember 2024 veröffentlichen VSME-ESRS vorgenommen und geht mit diesem Standard in die nötige Abstimmung mit Rat und Parlament. In Erwägungsgrund 16 empfiehlt die Kommission den „nicht börsennotierten KMU und Kleinstkapitalgesellschaften, die eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung vorlegen möchten, hierbei nach dem von der EFRAG erarbeiteten VSME-Standard“ zu verfahren.
Die Kommission kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausschließen, dass bestimmte Änderungen noch notwendig sein könnten. Dies wird auch von der endgültigen Zustimmung der Co-Legislatoren in Bezug auf den neuen Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattungsanforderungen und von der Überarbeitung des ersten Satzes der ESRS abhängen. Letztere sind pflichtgemäß zu beachten, wenn nach der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) ein Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen ist. Am 31.7.2025 erfolgte die Veröffentlichung der Vorschläge für die umfangreiche Reduzierung der Angabepflichten aus den vollen ESRS durch die EFRAG. Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 29.9.2025.
VSME als „Wertschöpfungsketten-Obergrenze“
Dem VSME-ESRS kommt mit der vorgesehenen Überarbeitung der Regulierung eine enorm gewachsene Bedeutung zu, da mit diesem der Umfang der Belastung für indirekt betroffene Unternehmen begrenzt werden soll. Informationsabfragen in der Wertschöpfungskette von verpflichteten Unternehmen sollen sich künftig grundsätzlich nur darauf beschränken, was nach diesem EU-Standard für eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung zu berichten wäre (ggf. gibt es Ergänzungen um branchenübliche Informationen, die ohnehin bereits ausgetauscht werden). Diese „Wertschöpfungsketten-Obergrenze“ soll auch für die europäische Sorgfaltspflichtenrichtlinie gelten. Gleichzeitig empfiehlt die EU-Kommission Finanzinstituten, Finanzmarktteilnehmern, Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und anderen Unternehmen, die Nachhaltigkeitsinformationen von KMU benötigen, ihre Informationsersuchen so weit wie möglich auf die im VSME definierte freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beschränken. Hierbei wird auf den VSME in Gänze, nicht etwa nur auf das Basis-Modul verwiesen.
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Regulierungschaos um VSME-ESRS: Lücken und Uneinigkeit bei Schwellenwerten
Einschränkend muss aber leider angemerkt werden, dass diese zunächst so eindeutig klingende Meldung das bisherige Regulierungschaos nur etwas mindert. So weist die EFRAG in ihrer unmittelbar auf die Meldung der EU-Kommission folgenden Pressemitteilung darauf hin, dass der VSME-ESRS nur für Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigte konzipiert wurde. In der Pressemitteilung der EU-Kommission steht dagegen die diskutierte Grenze von bis zu 1.000 Beschäftigten (der europäische Rat will sogar im Rahmen der weiteren Abstimmung noch eine Umsatzschwelle von 450 Mio. EUR hinzufügen, vom EU-Parlament werden Verhandlungspositionen durchgestochen, die die Beschäftigtengrenze sogar auf über 3.000 Beschäftigte schrauben will). Somit gibt es ein Vakuum für Unternehmen, die für den VSME-ESRS zu groß und für die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu klein sind.
Bei der Sorgfaltspflichtenrichtlinie hat die EU-Kommission selbst in ihren Vorschlag zur Vereinfachung bislang nur die Schwelle von 500 Beschäftigten eingefügt, für die die Wertschöpfungsketten-Obergrenze gelten soll, was das Durcheinander weiter erhöht.
Letztlich wird abgewartet werden müssen, wie die endgültige Regulierung ausgestaltet sein wird. Es bleibt nur zu hoffen, dass es hier zu einer in sich konsistenten Lösung kommt. Somit müsste entweder der für bis einschließlich 250 Beschäftigte konzipierte Standard auch für größere Unternehmen gelten oder aber es müsste ein freiwilliger Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards für größere, aber noch nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und/oder zur Sorgfaltspflichteneinhaltung verpflichtete Unternehmen neu geschaffen werden. Die Verwendung der mit der 4. Omnibus-Initiative vom 21.5.2025 neu konzipierte Größenklasse der „Small Micap-Unternehmen“ kommt dabei auch nicht infrage, da diese Unternehmen beschreibt mit weniger als 750 Beschäftigten und entweder einem Umsatz bis zu 150 Mio. EUR oder einem Gesamtvermögen bis zu 129 Mio. EUR – somit wieder andere Werte.
EU-Kommission schafft Orientierung für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung
Erfreulich an dem Vorschlag der EU-Kommission ist es aber, dass der Großteil der Unternehmen, die aktuell schon „freiwillig“ eine Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellen, eine bessere Orientierung für die künftige Ausgestaltung des VSME-Standards bekommen haben. Dazu liegen auch bereits unterstützende Materialen der EFRAG vor – leider bislang nur in der englischsprachigen Version.
Quellen:
Pressemitteilung der EU-Kommission
Unterstützende Materialen der EFRAG
Die bis zum 29.9.2025 laufende Konsultation der Erleichterungen an ESRS Set 1 ist mit allen weiteren Informationen hier zu finden.
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