GWG 2024: Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG-Grenzen) wurden zuletzt im Jahr 2018 erhöht und gelten auch im Jahr 2023 unverändert weiter. Eine Anhebung der Werte ist für 2024 vorgesehen.

Grundsätzlich sind erworbene Wirtschaftsgüter, im Handelsrecht spricht man von Vermögensgegenständen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und – sofern es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt – über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG). Das Steuerrecht kennt hiervon allerdings eine Ausnahme für Wirtschaftsgüter von geringem Wert, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind, sog. "Geringwertige Wirtschaftsgüter".

GWG 2023: Neuerungen im Jahr 2018 - seither unverändert

Seit 1.1.2018 gibt es folgende Anhebung der langjährigen GWG-Grenzen:

  • Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG beträgt 800 EUR (bis dahin 410 EUR). Bei der Aufzeichnungsflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG gilt die Grenze von 250 EUR (bis dahin 150 EUR). Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als GWG blieben unverändert.
  • Für die Alternative des Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG beträgt der untere Grenzwert 250 EUR (bis dahin 150 EUR), der obere Wert von 1.000 EUR bleibt unverändert. Unverändert blieben die übrigen Voraussetzungen und Folgen der Bildung des Sammelposten.
  • Zudem können gemäß § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG Wirtschaftsgüter, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, bei einem Wert von 250 EUR (bis dahin 150 EUR) in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden.

GWG Sammelposten 2023

Bei der Bildung des GWG Sammelposten im Jahr 2023 sind die Wertgrenzen ebenfalls zu beachten.

Relevante Werte vor der Erhöhung: 150 EUR und 410 EUR

Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG können Wirtschaftsgüter von geringem Wert, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgezogen werden. Sie müssen also nicht über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Wertgrenze lag viele Jahre bei 410 EUR. Lag der Wert über einer Grenze von (bis 2017) 150 EUR sind die Wirtschaftsgüter allerdings nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem gesonderten Verzeichnis zu erfassen. Alternativ konnte nach § 6 Abs. 2a EStG bei Wirtschaftsgütern zwischen 150 EUR und 1.000 EUR ein Sammelposten für das Jahr gebildet werden, der dann über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben werden kann. Wirtschaftsgüter bis 150 EUR konnten sofort als Betriebsausgabe behandelt werden. Diese Rechtslage gilt bis einschließlich 2017.

GWG: Anpassung der Werte ab 2024

Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes, das sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindet, sieht vor, dass für Anschaffungen oder Herstellungen ab 1.1.2024 die Werte angehoben werden. Vorgesehen ist, dass der Wert von  800 EUR auf 1.000 EUR erhöht wird. Die Grenze für den Sammelposten in § 6 Abs. 2a EStG soll von 1.000 EUR auf 5.000 EUR angepasst werden, die Abschreibung dann in 3 statt wie bisher 5 Jahren erfolgen.


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Top-Thema: Geringwertige Wirtschaftsgüter 2023

Schlagworte zum Thema:  Geringwertiges Wirtschaftsgut, Abschreibung