Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
Wichtiger Hinweis:Die mehrfach geplanten Änderungen bei der steuerlichen Behandlung Geringwertiger Wirtschaftsgüter wurden letztlich nicht umgesetzt. Dieser Beitrag zeigt nun die immer noch aktuellen Werte. |
Grundsätzlich sind erworbene Wirtschaftsgüter, im Handelsrecht spricht man von Vermögensgegenständen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und – sofern es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt – über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG). Das Steuerrecht kennt hiervon allerdings eine Ausnahme für Wirtschaftsgüter von geringem Wert, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind, sog. "Geringwertige Wirtschaftsgüter". Für den Bereich der handelsrechtlichen Rechnungslegung wird die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter ebenfalls akzeptiert.
GWG 2026: Neuerungen im Jahr 2018 - seither unverändert
Seit 1.1.2018 gibt es folgende Anhebung der langjährigen GWG-Grenzen:
- Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG beträgt 800 EUR (bis dahin 410 EUR). Bei der Aufzeichnungsflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG gilt die Grenze von 250 EUR (bis dahin 150 EUR). Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als GWG blieben unverändert.
- Für die Alternative des Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG beträgt der untere Grenzwert 250 EUR (bis dahin 150 EUR), der obere Wert von 1.000 EUR bleibt unverändert. Unverändert blieben die übrigen Voraussetzungen und Folgen der Bildung des Sammelposten.
- Zudem können gemäß § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG Wirtschaftsgüter, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, bei einem Wert von 250 EUR (bis dahin 150 EUR) in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden.
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GWG Sammelposten 2026
Bei der Bildung des GWG Sammelposten im Jahr 2026 sind die Wertgrenzen ebenfalls zu beachten.
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