Kleinstkapitalgesellschaft: Anhang kann entfallen

Eine zentrale Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften ist, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen müssen.

§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB sieht für Kleinstkapitalgesellschaften vor, dass auf einen Anhang verzichtet werden kann, sofern Angaben zu/über 

- Haftungsverhältnissen,

- Vorschüssen/Krediten an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und

- Bestand und Transaktionen eigener Aktien

unter der Bilanz ausgewiesen werden.

Konkrete Angabepflichten für Kleinstkapitalgesellschaften

Entsprechend sind von Kleinstkapitalgesellschaften hinsichtlich der angesprochenen Angabepflichten des HGB sowie AktG folgende konkrete Angaben unter der Bilanz zu machen:

1. Haftungsverhältnisse i. S. d. § 268 Abs. 7 HGB: Sofern diese nicht bereits auf der Passivseite auszuweisen sind, ist folgendes in einem Betrag und unabhängig von Rückgriffsforderungen zu vermerken:

- Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und Gewährleistungsverträgen.

- Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.

2. Vorschüsse/Kredite an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane i. S. d. § 285 Nr. 9 Buchstabe c: getrennt nach Personengruppen, wobei Angaben notwendig sind bezüglich der Zinssätze, wesentlichen Bedingungen, ggf. im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträgen sowie zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnissen.

3. Bestand und Transaktionen eigener Aktien i. S. d. § 160 Abs. 3 Satz 2 AktG:

- Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, sofern erworben von ihr selbst oder durch eine andere Person für Rechnung der Gesellschaft. Dabei sind anzugeben: die Zahl dieser Aktien, der auf die Aktien entfallende Betrag des Grundkapitals, der Anteil der Aktien am Grundkapital sowie ferner für erworbene Aktien der Zeitpunkt des Erwerbs und die Gründe für den Erwerb.

- Wurden Aktien in diesem Sinne im Geschäftsjahr erworben oder veräußert ist ferner zu berichten über den Erwerb und die Veräußerung. Dabei ist zu berichten über die Zahl dieser Aktien, der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals, der auf sie entfallende Anteil am Grundkapital und der Erwerbs- oder Veräußerungspreis.

Weitere notwendige Angaben

Zusätzliche Angaben über Abweichungen von einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bei besonderen Umständen sind für Kleinstkapitalgesellschaften unter der Bilanz nötig (§ 264 Abs. 2 Satz 3 HGB). Allerdings wird der Umfang dieser zusätzlichen Angaben vom Gesetzgeber eingeschränkt. Es wird in § 264 Abs. 2 Satz 4 HGB für den nach den Vorschriften für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellten Jahresabschluss die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermutet (alle Informationen zum "Jahresabschluss" finden Sie auf dieser Themenseite).

Daher gilt eine Beweislasterleichterung, die für Kleinstkapitalgesellschaften zunächst immer für eine Erfüllung der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB auch bei Inanspruchnahme der Erleichterungen sorgt und nur in besonderen Fällen analog zu anderen Kapitalgesellschaften eine Angabepflicht bei Nichterreichung der tatsachengemäßen Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage besteht.

Schlagworte zum Thema:  Offenlegung, Anhang, Jahresabschluss