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Kleinstkapitalgesellschaften

Beispiele für die Bestimmung einer Kleinstkapitalgesellschaft


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Beispiele für die Bestimmung einer Kleinstkapitalgesellschaft

Die Kleinstkapitalgesellschaften sind als eine Teilgruppe der kleinen Kapitalgesellschaften in § 267a HGB definiert. Die Bestimmung ist durch die Gewährung einer gesetzlichen Übergangsphase herausfordernd.

Schwellenwerte für die Bestimmung größenabhängiger Erleichterungen im Vergleich

Im HGB sind nach der Erhöhung zum Geschäftsjahr 2023 aktuell folgende Schwellenwerte für größenklassenabhängige Befreiungen bei Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellten Personengesellschaften festgeschrieben, wobei die Größenklasse der Kleinstkapitalgesellschaften im Ergebnis lediglich eine weitere Unterteilung der Klasse für kleine Kapitalgesellschaften darstellt:

kleinst

(§ 267a HGB)

klein

(§ 267 HGB)

mittelgroß

(§ 267 HGB)

groß

(§ 267 HGB)

Bilanzsumme

≤ 450.000 EUR

> 450.000 EUR

≤ 7,5 Mio. EUR

> 7,5 Mio. EUR

≤ 25 Mio. EUR

> 25 Mio. EUR

Umsatzerlöse

≤ 900.000 EUR

> 900.000 EUR

≤ 15 Mio. EUR

> 15 Mio. EUR

≤ 50 Mio. EUR

> 50 Mio. EUR

Mitarbeiter

≤ 10

>10

≤ 50

> 50

≤ 250

> 250

Tab.: Schwellenwerte für Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl zur Klassifikation von Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften nach HGB

Wie schon bei den bisherigen Größenklassenbestimmungen nach § 267 HGB tritt die Rechtsfolge erst ein, wenn jeweils mindestens 2 der 3 Schwellenwerte an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unterschritten sind.

Eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte zum Inflationsausgleich erfolgt nach Prüfung der EU alle 5 Jahre, weshalb eigentlich erst 2028 mit einer nächsten Änderung zu rechnen ist. Allerdings hat die EU-Kommission einen umfangreichen Bürokratieabbau angekündigt, der sehr einfach über eine Erhöhung von Schwellenwerten erreicht werden könnte. Unternehmen, die sehr knapp die Grenze unter-/überschreiten, sollten daher auf Gesetzesänderungen besonders achten.

Größenklasse bei Umwandlung und Neugründung

Im Falle einer Umwandlung oder Neugründung ist durch direkten Verweis auf § 267 Abs. 4 HGB bereits dann eine Befreiung gegeben, wenn mindestens 2 der 3  Schwellenwerte am aktuellen Abschlussstichtag für diese Unternehmen ohne direkte Historie unterschritten werden. Mit diesen Regeln ist einerseits der Start der Unternehmen in der richtigen Größenklasse sichergestellt und andererseits ergibt sich durch die anschließend laufende Betrachtung von 2 Abschlussstichtagen eine ausreichende Vorlaufzeit zur Anpassung der Rechnungslegung und der vorgelagerten Systeme an die jeweils höheren quantitativen und qualitativen Ansprüche des Jahresabschlusses und ggf. des Lageberichts der höheren Kategorie.

Größenklassen sind in 2 aufeinanderfolgenden Jahren zu betrachten

Ein Abstieg in eine kleinere Größenklasse bedingt jedoch auch das Unterschreiten von mindestens 2 der 3 Schwellenwerte an 2 aufeinanderfolgenden Stichtagen, was zu einer höheren Konstanz der Klassenzuordnung führt, da hektische Wechsel der Größenklassen von Jahr zu Jahr damit ausgeschlossen sind. Somit ist die Einordnung abhängig von der Klassifikation der Kapitalgesellschaft in den Vorjahren. Für die Bestimmung ist es somit bei unterschiedlichen Zuordnungen notwendig, schrittweise in die Vergangenheit zu gehen und die Werte zu prüfen, bis sich eine mit dem Gesetzestext vereinbare Zuordnung ergibt.

HIER finden Sie eine exemplarische Darstellung, in der die Klassifikation einer Kapitalgesellschaft im Geschäftsjahr t3 zu klären ist. Hinweis zur Darstellung: Es liegen Werte für 4 kalenderjahrgleiche Geschäftsjahre vor, fett gedruckte Werte weisen auf eine Überschreitung der Schwellenwerte hin; die Einstufung erfolgt in der rechten Spalte.

Spezialfall der kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft

Mit der Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie kommt ein neuer Fall von Erleichterung in das HGB, da es dafür kein Mitgliedstaatenwahlrecht der EU gibt und der deutsche Gesetzgeber es entsprechend der Richtlinie umsetzen muss. Obwohl Kleinstkapitalgesellschaften, wenn sie kapitalmarktorientiert sind, d.h. einen geregelten Kapitalmarkt (Börse) innerhalb der EU mit eigenen Aktien oder Anleihen nutzen, stets wie große Kapitalgesellschaften Rechnungslegung zu betreiben haben, hat die EU die Kleinstkapitalgesellschaften von der nötigen Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit. Während alle übrigen kapitalmarktorientierten Unternehmen nach aktuellem Richtlinienstand spätestens ab dem Geschäftsjahr 2028 einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen haben, werden die kapitalmarktorientierten Kleinstkapitalgesellschaften wie kleine oder mittelgroße Kapitalgesellschaften ohne Kapitalmarktorientierung behandelt. Es ist allerdings in der Diskussion, die Nachhaltigkeitsberichterstattung unabhängig von der Kapitalmarktorientierung für alle Unternehmen erst bei über 1.000 Beschäftigten verpflichtend zu machen, womit außer den Kleinstkapitalgesellschaften noch viele weitere Unternehmen aus der Berichterstattungspflicht herausfallen würden.

3 Kommentare
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W

Wicke

Fri Jul 07 14:28:31 CEST 2017 Fri Jul 07 14:28:31 CEST 2017

§ 336 HGB wurde geändert, nunmehr sind die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften auch für Kleinstgenossenschaften anwendbar. Diese haben dann jedoch weitere Angaben unter der Bilanz zu machen.

F

Fragezeichen

Mon Apr 15 12:00:18 CEST 2013 Mon Apr 15 12:00:18 CEST 2013

Vielen Dank für den Artikel!
Was ich weder aus diesem Artikel, noch aus dem Gesetzestext, noch aus den Angaben auf der Webpräsenz des Bundesanzeigers entnehmen kann, ist wie die Mitteilung über den Status als Kleinstkapitalgesellschaft adressiert und zugestellt werden soll.

Ich frage mich,
a) ob ein Brief notwendig ist bzw. Fax oder Email reicht oder es sogar eine direkte Schnittstelle zur Übertragung gibt (letzteres ist bei einem formlosen Schreiben wohl unwahrscheinlich)
b) wer bzw. welche Abteilung des Bundesanzeigers als Briefadressat fungieren soll bzw. was die richtige Faxnummer, Emailadresse ist.

Ich fürchte, wenn das Schreiben einfach nur generell an den Bundesanzeiger versandt wird, landet es vielleicht nicht an der richtigen Stelle und gilt rechtlich als nicht zugestellt.