Abgrenzung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen
Die Unterscheidung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Tatsachen folgt aus der Systematik der Trennung von Abschlussstichtag und dem Stichtag der Bilanzaufstellung.
Abschlussstichtag entscheidend: wertaufhellend bzw. wertbegründend
Über die ohnehin selbstverständliche Berücksichtigung aller vor dem Abschlussstichtag entstandenen und zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewordenen Ereignisse hinaus sind wertaufhellende Tatsachen bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu berücksichtigen. D.h. Ereignisse, die vor dem Bilanzstichtag verursacht, aber erst bis zum Aufstellungsstichtag bekannt geworden sind, sind zu beachten. Tatsachen, die im Zeitraum zwischen Abschluss- und Aufstellungsstichtag bekannt werden, jedoch erst nach dem Abschlussstichtag verursacht wurden, sog. wertbegründende Tatsachen, sind nicht zu berücksichtigen.
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Einfach dargestellt: wertaufhellend vs. wertbegründend
Beispiel: Abgrenzung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen
Kunde A zahlt seine Rechnungen bis zum Bilanzstichtag zunehmend schleppend und der Forderungsbestand nimmt korrespondierend immer weiter zu.
Fall 1: Kurz nach dem Bilanzstichtag meldet der Kunde Insolvenz an.
Fall 2: Der Kunde erbt kurz nach dem Bilanzstichtag. Der Vermögenszuwachs deckt die Forderung voll ab und der Kunde begleicht sogleich alle offenen Forderungen.
Wertaufhellend: Fall 1 vor Abschlussstichtag
In Fall 1 ist zwischen Abschlussstichtag und Aufstellung des Abschlusses bekannt geworden, dass die Forderungen gegenüber dem Schuldner aufgrund dessen Insolvenz nicht oder zumindest nur teilweise einbringlich sind. Da der Kunde die Rechnungen bis zum Bilanzstichtag bereits zunehmend schleppend gezahlt hat, ist von einer Entstehung bereits bis zum Abschlussstichtag auszugehen. Entsprechend handelt es sich um eine wertaufhellende Tatsache, die bereits im Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres Berücksichtigung finden muss.
Wertbegründend: Fall 2 nach Abschlussstichtag
In Fall 2 ist das Tatbestandsmerkmal des Bekanntwerdens zwischen Abschlussstichtag und Aufstellung erfüllt, nicht jedoch jenes der zeitlichen Verursachung vor dem Abschlussstichtag. Die Erbschaft ist erst nach dem Abschlussstichtag eingetreten. Insofern handelt es sich um eine wertbegründende Tatsache, die erst im laufenden Geschäftsjahr zu erfassen ist.
Dies ist ein Auszug der Kommentierung zu § 252 HGB aus dem Haufe HGB Bilanz Kommentar .
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