Abgrenzung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen
Die Unterscheidung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Tatsachen folgt aus der Systematik der Trennung von Abschlussstichtag und dem Stichtag der Bilanzaufstellung.
Abschlussstichtag entscheidend: wertaufhellend bzw. wertbegründend
Über die ohnehin selbstverständliche Berücksichtigung aller vor dem Abschlussstichtag entstandenen und zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewordenen Ereignisse hinaus sind wertaufhellende Tatsachen bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu berücksichtigen. D.h. Ereignisse, die vor dem Bilanzstichtag verursacht, aber erst bis zum Aufstellungsstichtag bekannt geworden sind, sind zu beachten. Tatsachen, die im Zeitraum zwischen Abschluss- und Aufstellungsstichtag bekannt werden, jedoch erst nach dem Abschlussstichtag verursacht wurden, sog. wertbegründende Tatsachen, sind nicht zu berücksichtigen.
In eigener Sache: Produkt-Tipp |
Haufe Finance Office Basic Weitere spannende Inhalte und Gestaltungsmöglichkeiten zu Buchhaltung inkl. vielen Berechnungs- und Buchungsbeispielen, Lohn und Gehalt in der Finanzbuchhaltung, Bilanzierung und Jahresabschluss, Planung und Reporting, Rechtsformen und Rechtsfragen sowie Finanzierung und Rating finden Sie in der Fachdatenbank Haufe Finance Office Basic. Die Fachdatenbank bietet außerdem praktische Online-Seminare, die Sie im Arbeitsalltag unterstützen. |
Einfach dargestellt: wertaufhellend vs. wertbegründend
Beispiel: Abgrenzung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen
Kunde A zahlt seine Rechnungen bis zum Bilanzstichtag zunehmend schleppend und der Forderungsbestand nimmt korrespondierend immer weiter zu.
Fall 1: Kurz nach dem Bilanzstichtag meldet der Kunde Insolvenz an.
Fall 2: Der Kunde erbt kurz nach dem Bilanzstichtag. Der Vermögenszuwachs deckt die Forderung voll ab und der Kunde begleicht sogleich alle offenen Forderungen.
Wertaufhellend: Fall 1 vor Abschlussstichtag
In Fall 1 ist zwischen Abschlussstichtag und Aufstellung des Abschlusses bekannt geworden, dass die Forderungen gegenüber dem Schuldner aufgrund dessen Insolvenz nicht oder zumindest nur teilweise einbringlich sind. Da der Kunde die Rechnungen bis zum Bilanzstichtag bereits zunehmend schleppend gezahlt hat, ist von einer Entstehung bereits bis zum Abschlussstichtag auszugehen. Entsprechend handelt es sich um eine wertaufhellende Tatsache, die bereits im Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres Berücksichtigung finden muss.
Wertbegründend: Fall 2 nach Abschlussstichtag
In Fall 2 ist das Tatbestandsmerkmal des Bekanntwerdens zwischen Abschlussstichtag und Aufstellung erfüllt, nicht jedoch jenes der zeitlichen Verursachung vor dem Abschlussstichtag. Die Erbschaft ist erst nach dem Abschlussstichtag eingetreten. Insofern handelt es sich um eine wertbegründende Tatsache, die erst im laufenden Geschäftsjahr zu erfassen ist.
Dies ist ein Auszug der Kommentierung zu § 252 HGB aus dem Haufe HGB Bilanz Kommentar.
-
Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
1.776
-
Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
1.724
-
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
1.4921
-
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.2852
-
Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
1.128
-
Urlaubsrückstellung berechnen
912
-
Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
693
-
Abstimmung Bewirtungskosten: Welche Kosten vollständig abziehbar sind
631
-
Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
616
-
Wann ist die Leasingsonderzahlung zu 100 % als Betriebsausgabe abzugsfähig?
567
-
Antizipierte finanzielle Effekte in der Nachhaltigkeitsberichterstattung
11.03.2026
-
DRSC-Stellungnahme zu den Simplified ESRS
09.03.2026
-
ESMA veröffentlicht Public Statement zur Umsetzung von IFRS 18
26.02.2026
-
IASB veröffentlicht Vorschläge zur Änderung an IAS 28
26.02.2026
-
Stellungnahmen zum VSME-Standard an das BMJV eingegangen
25.02.2026
-
EU-Kommission ergänzt EU-Taxonomie weiter
24.02.2026
-
Änderungshinweis zur Lageberichterstattung: DRSC schlägt Klarstellungen zum Umgang mit der CSRD vor
23.02.2026
-
Prüfung der Wirksamkeit von Risikomanagement- und Internen Kontrollsystemen: eine Herausforderung
19.02.2026
-
IDW S 17 zur Beurteilung der Angemessenheit börsenkursbasierter Kompensation beschlossen
16.02.2026
-
Omnibus-Paket zu Nachhaltigkeitsberichts- und Aufsichtspflichten beschlossen
02.02.2026