Nachhaltigkeitsberichterstattung

Sorgt die EmpCo-Richtlinie für eine Prüfungspflicht für freiwillige Nachhaltigkeitsberichte?


Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Müssen freiwillige Nachhaltigkeitsberichte künftig geprüft werden? Die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie ins UWG legt das nahe.

Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in Deutschland

Im Windschatten des Omnibusses hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12.2.2026 (BGBl. 19.2.2026, Nr. 43) die Richtlinie (EU) 2024/825 v. 28.2.2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024), kurz „EmpCo-Richtlinie“ (Empowering Consumers for the Green Transition) genannt, umgesetzt. Die Gesetzesänderung im UWG tritt am 27.9.2026 in Kraft. Während die Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie weiterhin nicht in Deutschland umgesetzt ist, wurde im Verbraucherrecht die europäische Vorgabe somit fristgerecht umgesetzt. Einschränkend muss jedoch erwähnt werden, dass die EU-Richtlinie lediglich viele nationale Gesetze von EWG-Staaten und auch deutsche Rechtsprechungen widerspiegelt.

Leider sind die Regulierungen des Verbraucherrechts und der Rechnungslegung aber völlig unabgestimmt, im Markt wird von „Irrsinn des Jahres“ gesprochen. Konkret wurde in den Katalog der sanktionierten irreführenden geschäftlichen Handlungen aufgenommen, dass diese irreführend ist, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG):

"die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, ökologische oder soziale Merkmale, Zubehör, Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst oder Beschwerdeverfahren, geografische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen."

Überprüfung von Umweltaussagen durch unabhängige externe Sachverständige?

In § 5 Abs. 3 wird künftig zusätzlich konkretisiert: „Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn (…)

3. mit Vorteilen für Verbraucher geworben wird, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der Geschäftstätigkeit ergeben, oder

4. mit ihr gegenüber Verbrauchern eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung getroffen wird, ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der

a) messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie die Zuweisung von Ressourcen, und

b) regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.“

Gedacht ist an im Umweltauditgesetz zugelassenen Umweltgutachter als unabhängige externe Sachverständige, aber in der Gesetzesbegründung findet sich auf S. 32 der Hinweis, dass „bei Aussagen mit Bezug zu ihrem jeweiligen Kompetenzbereich im Einzelfall auch Wirtschafts- und Abschlussprüfer über die erforderliche Sachkunde verfügen, insbesondere, wenn eine Zulassung zur Nachhaltigkeitsberichtsprüfung vorliegt.“ Andersherum steht auf S. 31: „Erfasst werden nur Aussagen, die im Kontext einer kommerziellen Kommunikation getroffen werden, nicht aber Aussagen, die anderen Zwecken dienen, zum Beispiel solche im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener Berichte.“

Fallen künftig freiwillige Nachhaltigkeitsberichte unter diese Regulierung?

Dabei hätte der Gesetzgeber hier gut eine Brücke schlagen können, statt dieser offenbar beabsichtigten, aber doch wenig überzeugenden Trennung von Verbraucherinformation und Berichterstattung. Es ist nämlich nun fraglich, ob freiwillige Nachhaltigkeitsberichte – die nun durch den reduzierten Anwenderkreis der CSRD noch deutlich relevanter werden – unter diese Regulierung fallen. In den FAQ der EU-Kommission vom 27.11.2025 findet sich folgende Einordnung (S. 5, übersetzt): „Die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, wie beispielsweise jährliche Nachhaltigkeitsberichte oder Offenlegungen gemäß der (…) (CSRD), fällt in der Regel nicht unter die UCPD/ECGT-Richtlinie, da diese Berichte häufig verpflichtend sind und sich an Investoren richten, anstatt Teil der Geschäftspraxis im B2C-Bereich zu sein. Nutzt ein Unternehmen jedoch Informationen aus seinem Nachhaltigkeitsbericht für freiwillige Werbung oder Marketingmaßnahmen, die sich an Verbraucher richten, fällt diese Kommunikation unter die UCPD/ECGT-Richtlinie, beispielsweise wenn sie eine umweltbezogene Aussage zum Produkt oder zum Unternehmen im Allgemeinen enthält.“

Dies dürfte aber gerade der Beweggrund von freiwilligen Nachhaltigkeitsberichten sein. Künftig dürfen diese somit nicht an die Verbraucher gerichtet sein, wobei nach der Einordnung des § 2 UWB die zu schützenden „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch weitere Personen sind, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Dies wird in der Praxis somit kaum gelingen. Daraus wäre abzuleiten, dass freiwillige Nachhaltigkeitsberichte auch zu prüfen wären, um sich vor Sanktionen zu schützen. Dies kann dann ein Wirtschaftsprüfer, aber hier auch ein anderer im Umweltauditgesetz zugelassener Umweltgutachter sein, um den Anforderungen des UWG ab dem 27.9.2026 nachzukommen.

Im Ergebnis könnte der Gesetzgeber mit der erfolgten Änderung im Verbraucherschutz die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung ganz abgewürgt haben, da das Risiko ungeprüfter Berichte zu groß wird. Andersherum könnte aber auch der (freiwillige und geprüfte) Nachhaltigkeitsbericht als sinnvoller Ort fungieren, an dem die in § 5 Abs. 3 Nr. 4 UGB indirekt geforderten Informationen zu in der Kundenkommunikation eingesetzten Umweltaussagen veröffentlicht werden.

Bisherige Nichtumsetzung der CSRD in Deutschland als weiteres Rechtsrisiko

Anzumerken ist, dass die Nichtumsetzung der CSRD in Deutschland, die dazu führt, dass weiterhin lediglich ungeprüfte nichtfinanzielle Berichterstattungen nach § 289b HGB/§ 315b HGB gefordert sind, ein erhebliches Rechtsrisiko für die berichts- aber nicht prüfungspflichtigen Unternehmen darstellen könnte. Letztlich wäre sogar aufzupassen, ob die ebenfalls inhaltlich ungeprüften Erklärungen zur Unternehmensführung nach § 289f HGB oder die Vergütungsberichte nach § 162 AktG nicht auch ungeprüfte allgemeine Umweltaussagen enthalten, die gesondert zu prüfen wäre – die Regulierung der Nachhaltigkeit gestaltete sich leider immer komplizierter!

Die Gesetzesbegründung ist abrufbar unter Bundestags-Drs. 21/1855. Die FAQ der EU-Kommission findet sich hier: Questions & Answers: New Directive on Empowering Consumers for the Green Transition (Directive (EU) 2024/825, ECGT Directive)

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In der News-Reihe "Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung" fasst Herr Prof. Dr. Müller monatlich die neusten und relevantesten Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung prägnant für Sie zusammen. Weitere aktuelle Ausgaben:

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Internationale Entwicklungen zur Regulierungslandschaft um Umweltschutz und Klimawandel

Stellungnahmen zum VSME-Standard an das BMJV eingegangen


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