IDW konkretisiert handelsrechtliche Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und Treibhausgas-Quoten
Handelsrechtliche Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und von THG-Quoten (IDW RS FAB 15)
Während um andere Regulierungen noch gerungen wird – zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) fand am 13.4.2026 eine erneute öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags statt – sind die Regulierungen zum Emissionshandel auf europäischer und deutscher Ebene schon lange in Kraft getreten, werden allerdings auch immer wieder angepasst. Ziel ist jeweils die (effiziente) Einhaltung der Klimaziele. Dieser Ansatz ist nicht auf die EU beschränkt, sondern findet sich – unterschiedlich streng – auch in vielen anderen Staaten weltweit wieder.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat sich auf Basis eines Vorgängerstandards mit dem Thema mit Blick auf die Auswirkungen auf die Bilanzierung nach HGB befasst und den IDW RS FAB 15 mit Wirkung für nach dem 31.12.2025 beginnende Geschäftsjahre veröffentlicht. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern die darin enthaltenen Regelungen vollständig beachtet werden (IDW RS FAB 15, Tz. 7).
Konkret geht es um die Bilanzierung von den Anforderungen
- des im Jahr 2005 eingeführten Emissionshandelssystems der Europäischen Union (European Union Emissions Trading System, EU-ETS), das zurzeit die Sektoren Stromerzeugung, Industrie sowie Teile des Luft- und Schifffahrtsverkehrs abdeckt. Die deutsche Umsetzung erfolgte durch das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG);
- des im Jahr 2021 wirksam gewordenen Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG), mit dem die Sektoren Wärme und Verkehr in einen nationalen Emissionshandel (nEHS) einbezogen werden; sowie
- des seit dem Jahr 2015 geltenden Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BlmSchG), mit dem auf den Vorgaben der Artikel 25 ff. der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED 11) beruhenden gesetzlich normierte Treibhausgasminderungsquote festgelegt wurden (§ 37a BlmSchG).
In dem IDW RS FAB 15 wird nicht auf die grundsätzliche Herausforderung eingegangen, die Treibhausgaremissionen zu erfassen und die Mengen zu berechnen – hier ist auf die jeweiligen Verordnungen und Hinweise zurückzugreifen.
IDW RS FAB 15: Bilanzierung der TEHG-Emissionsrechten
Bezüglich der Bilanzierung der TEHG-Emissionsrechte fordert IDW RS FAB 15 den Ansatz unter den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen oder den Waren im Umlaufvermögen. Eine besondere Herausforderung besteht in der Erfassung der unentgeltlich zugeteilten Rechte. Gemäß allgemeiner Grundsätze kann die Zugangsbewertung mit einem vorsichtig geschätzten Zeitwert oder mit null (bzw. einem Erinnerungswert) erfolgen. Die Erfolgsrealisation darf aber erst zum Zeitpunkt der Abgabeverpflichtung erfolgen, sodass im Falle eine Aktivierung zum Zeitwert zunächst ein passivseitiger zwischen Eigenkapital und Rückstellungen auszuweisender „Sonderposten für unentgeltlich erworbene Emissionsberechtigungen" zu bilden ist. Die entgeltlich erworbenen Rechte sind zu Anschaffungskosten anzusetzen und bedürfen keines Sonderpostens. Die Folgebewertung der TEHG-Emissionsberechtigungen hat – da im Umlaufvermögen – nach dem strengen Niederstwertprinzip gem. § 253 Abs. 4 HGB zu erfolgen. An jedem Abschlussstichtag ist für die geschätzte Menge an benötigten TEHG-Emissionsberechtigungen eine Rückstellung zu bilden, da nach § 7 Abs. 1 TEHG die betroffenen Unternehmen dazu verpflichtet sind, bis zum 30.09. des jeweiligen Folgejahres eine Anzahl von TEHG-Emissionsberechtigungen abzugeben, die den im jeweiligen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht. Als Erfüllungsbetrag ist dabei der Buchwert (ggf. Erinnerungswert) der dem Bilanzierenden für das Verpflichtungsjahr unentgeltlich staatlich zur Verfügung gestellten TEHG-Emissionsberechtigungen, der Buchwert der erworbenen TEHG-Emissionsberechtigungen sowie ggf. der Zeitwert der erst noch nach dem Abschlussstichtag zu beschaffenden TEHG-Emissionsberechtigungen anzusetzen. Parallel ist am Abschlussstichtag der ggf. für die unentgeltliche Zuteilung der TEHG-Emissionsberechtigungen gebildete Sonderposten (periodengerecht) erfolgswirksam aufzulösen als sonstiger betrieblicher Ertrag, wobei aber auch eine Saldierung erfolgen darf in der GuV.
IDW RS FAB 15: Bilanzierung von BEHG-Emissionszertifikaten
Grundsätzlich gilt dieses Vorgehen auch analog für den nationalen Emissionshandel von BEHG-Emissionszertifikaten. Allerdings stehen die zu leistenden Zahlungen bereits zum Jahresende fest. Denndie gemäß § 8 BEHG bis zum 30.09. des jeweiligen Folgejahres abzugebende Anzahl von BEHG-Emissionszertifikaten bemisst sich nach der bereits nach § 7 BEHG berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr und steht somit fest. Somit ist, statt der Rückstellung, eine sonstige Verbindlichkeit zu berücksichtigen.
IDW RS FAB 15: Bilanzierung von THG-Quoten
Auch THG-Quoten stellen Vermögensgegenstände dar und sind entsprechend zu behandeln, wobei es unterschiedliche Entstehungsarten der unentgeltlich zugeteilten THG-Quoten gibt, die im IDW RS FAB 15 detailliert behandelt werden. Der Verkauf von THG-Quoten wird als ein Gewinn oder Verlust aus dem Veräußerungsgeschäft ergebniswirksam erfasst, wobei der Erlös aus dem regelmäßigen Verkauf zu den Umsatzerlösen gehört. Die Bilanzierung von Treibhausgasminderungsverpflichtungen muss durch sog. Quoten-verpflichtete erfolgen, die nach § 37a BlmSchG der Pflicht unterliegen, die mit den im abgelaufenen Geschäftsjahr in Verkehr gebrachten fossilen Kraftstoffen korrespondierenden CO2-Äquivalentmengen um einen bestimmten, bis 2030 sukzessive ansteigenden Prozentsatz gegenüber einem Referenzwert zu reduzieren. Dies führt somit ebenfalls zu einer Verbindlichkeitsrückstellung.
Einschätzung des IDW RS FAB 15
Dem IDW FAB gelingt es im RS 15 die komplexe Regulierung sinnvoll in die Bilanzierung zu überführen. Dabei wird weitgehend entsprechend der bestehenden Grundsätze verfahren, sodass keine Sonderlösungen entstehen. Andere Emissonshandelsregime sind entsprechend der aufgeführten Argumente in diese Logik einzuordnen und die daraus resultierenden Ansatz- und Bewertungsvorgaben abzuleiten.
IDW RS FAB 15 wurde in Heft 11/2025 von IDW Life veröffentlicht.
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