Nachhaltigkeitsberichterstattung

IDW Standards: Grundsätze für die Erstellung von Nachhaltigkeitsinformationen


Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat den „Entwurf eines IDW Standards: Grundsätze für die Erstellung von Nachhaltigkeitsinformationen“ (IDW ES 107 Ü1(02.2026)) veröffentlicht. Die Stellungnahmefrist läuft bis zum 30.6.2026.

Wie Wirtschaftsprüfer im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit Nachhaltigkeitsinformationen erstellen sollen

In dem Entwurf legt das IDW dar, wie Wirtschaftsprüfer im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit Nachhaltigkeitsinformationen erstellen. Dazu wird einführend klargestellt, dass die Aufstellung von gesetzlich vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsinformationen den gesetzlichen Vertretern der Einheit obliegt. Lediglich freiwillig aufgestellte Nachhaltigkeitsinformationen können auch von anderen Mitgliedern des Managements aufgestellt werden. Bei der Aufstellung von Nachhaltigkeitsinformationen liegen u.a. Entscheidungen über die Ausübung von Gestaltungsmöglichkeiten beim Management. Anders als die mit der Aufstellung verbundenen Entscheidungen und Rechtsakte können die zur Aufstellung notwendigen Arbeiten (Erstellung) vom Management auf externe Sachverständige wie Wirtschaftsprüfer übertragen werden.

Der IDW-Entwurf selbst legt keine Kriterien hinsichtlich der Messung oder Beurteilung von Nachhaltigkeitssachverhalten fest, dies erfolgt in den Rahmenwerken, die dafür die Grundsätze und Konzepte bestimmen. Obwohl es sein kann, dass das Rahmenwerk nicht für alle Nachhaltigkeitssachverhalte spezifiziert, wie sie zu messen oder zu beurteilen sind, enthält es in der Regel ausreichende allgemeine Grundsätze, die der Einheit als Grundlage dienen können, um Berichterstattungsmethoden auszuwählen und anzuwenden, die mit den zugrunde liegenden Konzepten in den Anforderungen des Rahmenwerks übereinstimmen und die Ziele der Anforderungen des Rahmenwerks erfüllen.

Regelungen zu Auftragsumfang und Auftragsannahme

Bei einem Auftrag zur Erstellung (also nicht zur Prüfung!) von Nachhaltigkeitsinformationen hat der Wirtschaftsprüfer die Nachhaltigkeitsinformationen aus den bereitgestellten Informationen nach den angewandten Kriterien und Berichterstattungsmethoden sowie nach den innerhalb dieses Rahmens liegenden Anweisungen des Managements zur Ausübung bestehender Wahlrechte zu entwickeln. Der Wirtschaftsprüfer hat das Management über bedeutsame Wahlrechte in Kenntnis zu setzen und mit dem Management zudem diejenigen bedeutsamen Ermessensentscheidungen zu erörtern, bei denen er im Rahmen der Erstellung der Nachhaltigkeitsinformationen Unterstützung geleistet hat. Entscheidungsvorgaben seitens des Managements zur Ausübung von Wahlrechten und Ermessensspielräumen sind einzuholen. Eine darüberhinausgehende Beratung hat der Wirtschaftsprüfer gesondert zu vereinbaren. Bei der Auftragsannahme sind die vom Wirtschaftsprüfer zu übernehmenden Aufgaben eindeutig festzulegen und der Tätigkeitsumfang in der Auftragsbestätigung im Einzelnen zu beschreiben.

Wie der beruflichen Verantwortung bei der Auftragsdurchführung zu entsprechen ist

Bei der Auftragsdurchführung hat sich der Wirtschaftsprüfer an die geltenden Grundsätze der Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Eigenverantwortlichkeit (§ 43 Abs. 1 WPO) zu halten und den Anforderungen des Qualitätsmanagements in seiner Praxis nachzukommen (IDW QMS 1 (09.2022)). Es wird nochmals klargestellt, dass ein Wirtschaftsprüfer, der Nachhaltigkeitsinformationen erstellt hat, nicht zusätzlich als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für diese Nachhaltigkeitsinformationen beauftragt werden darf. Darüber hinaus werden auch die weiteren grundsätzlich auch für die finanzielle Berichterstattung geltenden Prinzipien übertragen. So darf ein Wirtschaftsprüfer nicht an erkannten unzulässigen Wertansätzen und Darstellungen in den Nachhaltigkeitsinformationen mitwirken. Verlangt das Management entsprechende Wertansätze und Darstellungen oder verweigert es notwendige Korrekturen, so hat der Wirtschaftsprüfer den Auftrag niederzulegen. Somit hat auch wenn bei der Erstellung auftragsgemäß keine Würdigung der bereitgestellten Informationen vorgenommen wird, der Wirtschaftsprüfer die Einheit auf offensichtliche Unrichtigkeiten in den bereitgestellten Informationen, die er als Sachverständiger bei der Durchführung des Auftrags unmittelbar erkennt, hinzuweisen, Vorschläge zur Korrektur zu unterbreiten und auf die entsprechende Umsetzung in den Nachhaltigkeitsinformationen zu achten.

Der Wirtschaftsprüfer hat die Erstellung der Nachhaltigkeitsinformationen angemessen zu dokumentieren. In den Arbeitspapieren hat der Wirtschaftsprüfer die im Rahmen der Erstellung vorgenommenen Tätigkeiten festzuhalten.

Vermerk über die Erstellung ist ungleich Prüfungsvermerk

Der Wirtschaftsprüfer hat die von ihm erstellten Nachhaltigkeitsinformationen mit einem Vermerk zu versehen, aus dem sich Art und Umfang seiner Tätigkeit ergeben. Dies darf nicht mit einem Prüfungsvermerk verwechselt werden. Der Entwurf enthält in der Anlage drei Musterformulierungen für Vermerke über die Erstellung unterteilt in:

  • Vermerk über die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts unter vollständiger Anwendung der ESRS
  • Vermerk über freiwillig erstellte Nachhaltigkeitsinformationen unter teilweiser Anwendung der ESRS
  • Vermerk über einen freiwillig nach dem VSME erstellten Nachhaltigkeitsbericht

Der 17-seitige Standardentwurf ist hier abrufbar.

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In der News-Reihe "Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung" fasst Herr Prof. Dr. Müller monatlich die neusten und relevantesten Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung prägnant für Sie zusammen. Weitere aktuelle Ausgaben:

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DRSC-Stellungnahme zu den Simplified ESRS

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