EU-Kommission verabschiedet delegierten Rechtsakt des „Voluntary Sustainability Reporting Standard“ (VS)
Bereits am 30.7.2025 hatte die EU-Kommission den weitgehend unveränderten Text des von der EFRAG im Dezember 2024 veröffentlichten freiwilligen Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen (Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs, kurz VSME) zur Übernahme als offizielles EU-Dokument in Form einer delegierten Verordnung vorgeschlagen. Dann überlagerte aber die Diskussion um die Vereinfachung der vollen ESRS die Weiterverfolgung, sodass erst am 6.5.2026 parallel mit der Konsultation für die Vereinfachung der ESRS die Konsultation der bekannt zu machenden Fassung sustainability reporting standards for voluntary use by undertakings protected by the value chain cap (VS) veröffentlicht wurde.
Konsultationsergebnisse
Zu dem Entwurf konnte bis zum 3.6.2026 Stellung genommen werden, was 203 Institutionen und Personen genutzt haben. Das Bild war, wie auf Basis der vorherigen Konsultationen zu erwarten, erneut sehr heterogen, wobei die grundsätzliche Stoßrichtung mehrheitlich befürwortet wurde. Daher hat die EU-Kommission auch kaum Änderungen vorgenommen und die zur Konsultation gestellte Fassung fast unverändert beschlossen. Augenfälligste Änderung ist, dass die bisherigen Kategorisierungen (erforderlich, wenn anwendbar, freiwillig, zu berücksichtigen bei Berichterstattung über Segmentinformationen) von den jeweiligen Datenpunkten gegenüber der Konsultationsfassung entfallen sind. Doch es bleibt es bei der Bestimmung der für die Wertschöpfungskettenobergrenze lediglich zu beachtenden, „erforderlichen“ Datenpunkten bei der unveränderten „Liste der Angaben, die unter die Obergrenze für die Wertschöpfungskette fallen“ in Anhang II. Damit kommt es zu keiner inhaltlichen Änderung.
Weg bis zur Bekanntmachung des VS im EU-Amtsblatt
Der delegierte Rechtsakt zur Festlegung des Standards für die freiwillige Berichterstattung (VS) wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU im Rahmen der sogenannten „Scrutiny Period“ zur Prüfung übermittelt. Sie treten in Kraft, sofern innerhalb der zweimonatigen Prüfungsfrist, die um weitere zwei Monate verlängert werden kann, keine Einwände erhoben werden. Dies erfolgt als offizielle Bekanntmachung in allen Amtssprachen der EU im Amtsblatt und dürfte demnach für Anfang September zu erwarten sein. Erst dann würde dieser zusammen mit der entsprechenden Umsetzung der geänderten Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) ins HGB seine offizielle Gültigkeit erlangen und bei (freiwilliger) Anwendung weitere Informationsanfragen zum Zwecke der Berichterstattung aus der Wertschöpfungskette abwehren können.
Die Ziele der EU-Kommission mit dem VS
Mit dem freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (VS) verfolgt die EU-Kommission zwei Ziele.
- Erstens soll die freiwillige Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen erleichtert werden, indem Unternehmen, die keinen verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichtspflichten unterliegen, ein einfacher und standardisierter Rahmen für eine Berichterstattung geboten wird. Auf diese Weise erleichtert der freiwillige Standard diesen Unternehmen den Zugang zu nachhaltiger Finanzierung und hilft ihnen, ihre eigene Nachhaltigkeitsleistung zu verstehen und zu überwachen, wodurch ihre Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit sowie ihr Ansehen bei Verbrauchern, Interessengruppen und Regulierungsbehörden verbessert werden und letztlich zu besseren Managementpraktiken führen kann.
- Zweitens zielt der freiwillige Standard darauf ab, den sogenannten „Trickle-down-Effekt“ der Berichterstattung in der Wertschöpfungskette zu bekämpfen („Value Chain Cap“). Hierzu begrenzt, er die Informationen, die für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der Wertschöpfungskette verlangt werden dürfen, die nicht mehr als 1000 Mitarbeiter beschäftigen („geschützte Unternehmen“) – wie auch in der geänderten CSRD fehlt hier das zweite Kriterium der mind. 450 Mio. € Umsatzerlöse, was nicht nachgearbeitet wurde. Begründet wird das in einem ergänzenden Staff Paper damit, dass dies so die Anwendung vereinfache und nur wenige Unternehmen von der Lücke betroffen wären.
VSME wird zu VS
Inhaltlich wurde der bereits im Juli 2025 zur freiwilligen Anwendung empfohlene VSME fast unverändert beibehalten. Die Änderungen zum nun vorliegenden VS wurden auf ein Minimum beschränkt und in erster Linie vorgenommen, um die Angleichung an die überarbeiteten ESRS sicherzustellen. Dieser Ansatz gewährleistet zwar Rechtssicherheit und Kontinuität für Unternehmen, die den VSME-Standard bereits im Rahmen der VSME-Empfehlung angewandt haben, doch leidet dadurch letztlich die Passgenauigkeit mit den vereinfachten ESRS. Auch sieht die EU die Verwendung des VS, der eng an den ursprünglich für KMU konzipierten VSME angelehnt ist, für Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten als verhältnismäßig an und verzichtet – bis auf bestimmte Erleichterungen für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern – auf eine weitere größenabhängige Abstufung. Dies erscheint wenig überzeugend, da die Unterschiede von KMU zu großen Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten groß erscheinen. Es kann erwartet werden, dass hier der Markt, insbesondere bei der Kapital- und Kreditbereitstellung deutlich mehr Informationen benötigen dürfte. Diese können auch abgefragt werden, da sich die Wertschöpfungskettenobergrenze nur auf Berichtszwecke bezieht.
Zudem wurden Hinweise auf die nötige Anpassung des Wesentlichkeitskonzepts nicht aufgegriffen. Weiterhin werden Informationen lediglich nach dem deutlich weniger ambitionierten Konzept der Anwendbarkeit/des „Falls-zutreffend“-Grundsatzes gefordert. Damit fehlt es aber an der Passung zum inzwischen weiter vereinfachten Wesentlichkeitskonzept der ESRS. Mit den Vereinfachungen dieses Konzepts in den überarbeiteten ESRS dürfte eine Anwendung grundsätzlich auch zumindest großen Unternehmen möglich sein, zumal dies sinnvoll verbunden mit dem ohnehin verpflichtenden Risikomanagementsystem (§ 1 StaRUG) sogar die Resilienz der Unternehmen stärken sollte. Aber auch hier, wie auch an den weiteren Angaben nach dem Basis- und umfassenden Moduls, wurden keine ober zumindest keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Im Gegenteil, es wurde mit der Beschränkung der Wertschöpfungsobergrenze auf die lediglich etwa 30% „erforderlichen“ Angaben des VS sogar eine weitere Einschränkung vorgenommen.
Der verabschiedete Standard und die von der EU-Kommission verabschiedete delegierte Verordnung ist mit Begleitdokumenten abrufbar unter: European Commission: Sustainability reporting standard for voluntary use
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