Aktivierung der Beteiligung an einer Instandhaltungsrückstellung
Käufer erwirbt das Wirtschaftsgut „Instandhaltungsrücklage“ unabhängig von alleiniger Verfügungsmacht
Bei Durchsicht der Entscheidung stellt sich zunächst die Frage, um was für Wohnungen es sich gehandelt haben mag, wenn der Gesamtkaufpreis von 40 TEUR auf mehrere Einheiten entfiel. Es dürfte zudem nicht viele Sachverhalte geben, bei denen die „Bagatell-Regelung“ des § 3 Nr. 1 GrEStG zur Anwendung kommt. Hiervon einmal abgesehen, erscheint das Urteil des VI. Senat zutreffend. Letztlich geht es hier nicht um die Frage der grunderwerbsteuerlichen Würdigung des Kaufes, hierüber hat der BFH bereits mit Urteil vom 16.9.2020 (II R 49/17) entschieden, sondern um die Frage, wie bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen der „Erwerb“ der Instandhaltungsrückstellung – die jetzige Terminologie ist Instandhaltungsrücklage – zu erfassen ist. Bei einer solchen handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, wie der BFH im Urteil vom 15.1.2026 ausführlich darlegt, das der Käufer mit erwirbt, auch wenn er über diese nicht allein verfügen kann. Bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen ist das Wirtschaftsgut Instandhaltungsrückstellung somit zu aktivieren, und zwar in der Höhe der eingezahlten, nicht verwendeten Beträge, da dieses seine Anschaffungskosten sind. Diese Auffassung entspricht auch der rechtlichen Beurteilung des BFH bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Standpunkt der Klägerin: Instandhaltungsrückstellung nicht zu berücksichtigen
Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die Immobilien kaufte und verkaufte und diese auch verwaltete. Im Jahr 2016 erwarb die Kläger mehrere Einheiten in einer WEG für 40 TEUR. Mit dem grunderwerbsteuerlichen Vorbringen, die Instandhaltungsrückstellungen seien von der Bemessungsrundlage abzuziehen, hatte die Klägerin keinen Erfolg. In ihrer steuerlichen Gewinnermittlung 2016 erklärte die Klägerin einen Gewinn von 260 TEUR. Sie wies hierbei eine Instandhaltungsrückstellung von 191 TEUR aus und erklärte im Einspruchsverfahren gegen die Steuerbescheide 2016, die Instandhaltungsrückstellung sei nicht zu berücksichtigen, schließlich habe auch das Finanzamt diese im Rahmen der grunderwerbsteuerlichen Würdigung nicht berücksichtigt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg, die Klage beim FG Köln ebenso wenig. Die Klägerin wandte sich somit im Wege der Revision an den BFH.
Entscheidungsgründe: Die geleisteten und nicht die verbrauchten Einzahlungen sind maßgeblich
Allerdings hatte auch diese Revision keinen Erfolg. Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin ihre Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung in der Bilanz zum 31.12.2016 zu aktvieren hat. Maßgeblich sind die geleisteten und nicht verbrauchten Einzahlungen. Diese Rechtsauffassung hat der BFH bereits in der Vergangenheit geäußert und an ihr wird festgehalten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das WEG seit dem Ergehen der hierzu maßgeblichen Entscheidungen geändert hat.
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