BMJ: Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD

Das Bundesministerium der Justiz hat den lang erwarteten Referentenentwurf zur Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) – in deutsches Recht veröffentlicht.

Umsetzung der CSRD-Richtlinien in Deutschland

Die CSRD ist von jedem Mitgliedsstaat der EU innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen. Dabei legt die CSRD das Minimum fest, über das nationale Gesetzgeber auch hinausgehen können. Darüber hinaus enthält die CSRD auch Wahlrechte, die durch die nationalen Gesetzgeber ausgeübt werden können. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat nunmehr am 22. März 2024 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive) veröffentlicht. Der deutsche Gesetzgeber verfolgt das Ziel, die Richtlinie im Wesentlichen 1:1 umzusetzen und grundsätzlich inhaltlich nicht darüber hinauszugehen.

Wesentliche Inhalte des Referentenentwurfs

Die Kernpunkte des Referentenentwurfs sind:

  • Der (Konzern-)Lagebericht soll um einen Nachhaltigkeitsbericht nach definierten Formatvorgaben erweitert werden; dieser unterliegt dann auch der Offenlegungspflicht. Der Nachhaltigkeitsbericht soll dabei einen klar erkennbaren Abschnitt des Lageberichts bilden. Die neuen Vorgaben ersetzen die bisherige Pflicht zur Bereitstellung einer nichtfinanziellen Erklärung. 
  • Die Angaben sind im Einklang mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu tätigen, die die Details der im Gesetz genannten Berichtsinhalte konkretisieren.
  • Unter den persönlichen Anwendungsbereich für diese Verpflichtung fallen bilanzrechtlich große sowie bilanzrechtlich kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen. Mutterunternehmen, bei denen die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gem. § 293 HGB nicht vorliegen, müssen ihren Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitern. Der Anwendungsbereich erfasst zudem auch inländische Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat.
  • Der Referentenentwurf sieht – wie in der CSRD angelegt – eine gestaffelte Erstanwendung der Berichtspflichten bis 2028 vor. Für ab 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre sollen die Neuregelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung daher zunächst nur für bisher zur Abgabe einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung verpflichtete (Mutter-)Unternehmen gelten.
  • Unternehmen, die ihren (Konzern-)Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern müssen, haben den (Konzern-)Lagebericht im XHTML-Berichtsformat (European Single Electronic Format, ESEF) aufzustellen und ihre Nachhaltigkeitsangaben (inkl. der Angaben nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung) gem. der ESEF-Verordnung auszuzeichnen.
  • Der Nachhaltigkeitsbericht als Bestandteil des (Konzern-)Lageberichts soll zukünftig der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterliegen. Die Prüfung soll Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer werden. Die Prüfung kann durch den Abschlussprüfer oder einen anderen Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts soll zunächst auf Basis einer Prüfung zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit erfolgen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in einem gesonderten Vermerk zu berichten. Für das Geschäftsjahr 2024 ist eine Übergangsvorschrift vorgesehen: Danach soll der Prüfer des Jahresabschlusses auch als bestellter Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gelten, sofern dessen Bestellung vor dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes erfolgte und kein separater Prüfer für den Nachhaltigkeitsbericht bestellt wurde.
  • Der Gesetzentwurf sieht auch Änderungen in Bezug auf die Corporate Governance vor: Bei Aktiengesellschaften hat zukünftig das für die Prüfung zuständige Organ auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu kontrollieren und zu prüfen. Bei den durch die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Inlandsemittenten abzugebenden Versicherungen in Bezug auf den Jahresabschluss und Lagebericht ist eine Vereinfachung vorgesehen: Diese können zukünftig in einer Erklärung zusammengefasst werden; eine entsprechende Regelung ist auch für den Konzern vorgesehen. Die abzugebende Versicherung erstreckt sich zukünftig auch auf den (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht. Zudem sollen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene bei der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts einbinden.
  • Bestimmte Gesellschaften sollen im (Konzern-)Lagebericht zukünftig Angaben zu den wichtigsten immateriellen Ressourcen tätigen. Es ist über diejenigen Ressourcen ohne physische Substanz zu berichten, von denen das Geschäftsmodell grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für die Gesellschaft bzw. den Konzern darstellen.
  • Durch Änderungen am Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sollen doppelte Berichtspflichten vermieden werden.
  • Zukünftig soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung – als Bestandteil des (Konzern-)Lageberichts – dem Bilanzkontrollverfahren durch die BaFin unterliegen. Eine Gesetzesänderung der Vorschriften zum Bilanzkontrollverfahren im WpHG ist hierzu nicht notwendig, da Gegenstand der Bilanzkontrolle auch der (Konzern-)Lagebericht ist.

Das BMJ hat auf seiner Webseite neben dem Referentenentwurf auch eine Synopse der geltenden Rechtslage und den Änderungen durch den Gesetzentwurf veröffentlicht. Der Entwurf durchläuft nun die Länder- und Verbändeanhörung. Die Frist zur Stellungnahme endet am 19. April 2024. Das DRSC hat auf seiner Webseite ein Briefing Paper zu dem Referentenentwurf veröffentlicht.

Referentenentwurf des BMJ

Synopse geltendes Recht und Gesetzesentwurf

Briefing Paper des DRSC

Schlagworte zum Thema:  CSRD, Nachhaltigkeitsberichterstattung