Prüfungsstandard Nachhaltigkeitsberichterstattung

Nach der CSRD müssen Nachhaltigkeitsberichte zukünftig (mindestens) mit begrenzter Sicherheit geprüft werden. Das IASSB hat einen Prüfungsstandard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung entworfen (ISSA 5000), der sowohl für Prüfungen mit eingeschränkter als auch mit hinreichender Prüfungssicherheit geeignet ist, auf beliebige Rahmenkonzepte für die Berichterstattung anwendbar ist sowie sowohl von professionellen Wirtschaftsprüfern als auch von Nicht-Wirtschaftsprüfern angewendet werden kann.

Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD), die aktuell ins HGB umgesetzt wird (ein Referentenentwurf wird in den nächsten Wochen erwartet) verlangt, dass die in den Lagebericht zu integrierenden Nachhaltigkeitsberichte ab 2024 geprüft werden müssen.

Zunächst ist eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit vorgesehen. Es ist aber bereits ein Prüfauftrag für 2027 in der Richtlinie verankert, ob nicht auch eine Prüfung mit hinreichendem Sicherheitsniveau, so wie es die meisten der übrigen Angaben im Lagebericht auch haben, vorgeschrieben werden kann. Die EU-Kommission hat die Erarbeitung eines Prüfungsstandards angekündigt. Die CSRD enthält ein Mitgliedstaaten-Wahlrecht, wonach nationale Prüfungsstandards so lange angewendet werden können, bis die Kommission EU-Standards für die Prüfung festgelegt hat. Die EU-Kommission muss dies bis spätestens Oktober 2026 umsetzen. Anfang 2027 könnten dann Prüfungsstandards zur Verfügung stehen. Die ersten Prüfungen der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen aber bereits im Jahr 2025 durchgeführt werden. Zur Schließung dieser zeitlichen Lücke arbeitet das IDW bereits an einem Prüfungsstandard zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD.

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IAASB: International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000

Auch das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB), das auch die von der EU für die Prüfung der Jahresabschlüsse nach IFRS verpflichtenden internationalen Prüfungsstandards erarbeitet, hat bereits im Juni den Entwurf eines Prüfungsstandards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Proposed International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000) verabschiedet, der jetzt zur Konsultation bis zum 1.12.2023 gestellt wurde.

Der vorgeschlagene ISSA 5000 ist ein prinzipienbasierter, übergreifender Standard, der sich sowohl für die Prüfung mit eingeschränkter als auch mit hinreichender Prüfungssicherheit von Nachhaltigkeitsinformationen zu allen Nachhaltigkeitsthemen eignet. Das IAASB hat den Standard so entworfen, dass er mit Nachhaltigkeitsinformationen arbeiten kann, die unter einem beliebigen Rahmenkonzept für die Berichterstattung erstellt wurden. Der vorgeschlagene Standard ist berufsunabhängig, sodass er sowohl von professionellen Wirtschaftsprüfern als auch von Nicht-Wirtschaftsprüfern verwendet werden kann.

Zum 196-seitigen Standardentwurf, weiteren erläuternden Unterlagen sowie dem Konsultationsfragebogen:
Understanding International Standard on Sustainability Assurance 5000

Unterschied Prüfung mit begrenzter oder hinreichender Sicherheit

Wie auch die Entwürfe der IDW-Standards zur freiwilligen Prüfung der aktuellen nichtfinanziellen Berichte/Erklärungen nach § 289b HGB, ist für die Unternehmen der Unterschied zwischen der Prüfung mit begrenzter (limited) und mit hinreichender (reasonable) Sicherheit nicht sehr groß. In dem Standardentwurf werden zur besseren Vergleichbarkeit die Randziffern, bei denen es Unterschiede gibt, jeweils mit L (limited) und R (reasonable) gekennzeichnet. Letztlich ist die Sicherheit des Urteils des Prüfers der wesentliche Unterschied, d. h. die Prüfung muss bei hinreichender Sicherheit intensiver ausfallen, doch die zu erstellenden Unterlagen, die dabei verwendeten Systeme und die Auslegung der Richtlinien vom Management müssen in beiden Fällen jeweils vorhanden sein, sodass die begrenzte Sicherheit von den Anwendern nicht als echte Erleichterung verstanden werden kann. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD in Verbindung mit dem gerade verabschiedetem 1. Set an Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) muss bereits prüffähig erstellt werden – ggf. fällt die Prüfung nur anfangs weniger intensiv aus.

In eigener Sache: Wie treibe ich Nachhaltigkeit im Unternehmen voran?


In der News-Reihe "Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung" fasst Herr Prof. Dr. Müller monatlich die neusten und relevantesten Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung prägnant für Sie zusammen. Weitere Ausgaben:

ESRS Set 1 – EU-Kommission veröffentlicht Delegierten Rechtsakt

ESRS Set 1 – versteckte Erleichterungen im veröffentlicht Entwurf des delegierten Rechtsakts

EFRAG reduziert die Offenlegungspflichten in den ESRS-Entwürfen deutlich

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